2365/A XXVII. GP

Eingebracht am 23.03.2022
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Antrag

 

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Einkommensteuergesetz 1988 wird wie folgt geändert:

 

1. Im § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a wird der Ausdruck "300 Euro" in "1 200 Euro" geändert.

2. Im § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a wird nach dem ersten Satz folgende Satzfolge eingefügt:

"An die Stelle dieses Betrags tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2023 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres der mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG vervielfachte Betrag. Der Vervielfachung ist jeweils der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen."

 

Begründung

Begründung

Die Möglichkeiten für die Bevölkerung, sich aus eigener Kraft ein Vermögen aufzubauen, sich abseits der Sozialversicherung gegen Risiken (Alter, Unfall, Gesundheit, Pflege,...) abzusichern und unabhängig von staatlicher Hilfe zu sein, werden durch einschränkende Gesetze und eine stark steigende Abgabenquote mehr und mehr verhindert. Das muss sich ändern.

"Zukunftssicherung": Steuerlicher Anreiz, betrieblich vorzusorgen. Entlastung für den Staat

Im Rahmen der "Zukunftssicherung" können Unternehmen für ihre Mitarbeiter_innen bis zu 300 Euro abgabenfrei, also ohne Lohnnebenkosten, in Vorsorgeprodukte wie Lebens-, Unfall- oder Krankenversicherungen veranlagen. Auch für die Beschäftigten fallen keine Abgaben wie die Lohnsteuer oder Sozialversicherung an. Dafür erhalten die Beschäftigten diesen Gehaltsbestandteil erst verzögert in Form einer Versicherungsleistung. Die Abgabenbefreiung ist somit ein hervorragender Anreiz betrieblich vorzusorgen, wodurch in Falle von Unfällen, Notfällen oder im Alter die entsprechenden finanziellen Mitteln via Versicherungsleistung zur Verfügung stehen, was natürlich auch den Staat entlastet. Denn Personen und Unternehmen, die selbst vorsorgen, sind in der Regel auch weniger auf den Staat und staatliche Leistungen angewiesen. Der Staat unterschätzt die Hebelwirkung dieser Produkte bisher viel zu sehr, denn der Nutzen dieser Vorsorgeprodukte übersteigt die steuerliche Förderung bei weitem.

Freibetrag für die Zukunftssicherung seit 1974 nicht mehr an die Inflation angepasst

Leider besteht seit längerem keinen aktives staatliches Interesse, die Bevölkerung und Unternehmen dazu bewegen, neben der gesetzlichen Vorsorge auch private Vorsorge zu betreiben. Dieses staatliches Desinteresse existiert mittlerweile konkret bei der Stärkung der Pensionskassen, bei der Reform der Mitarbeitervorsorgekassen bzw. der prämienbegünstigten Pensionsvorsorge, bei der Stärkung privaten Altersvorsorgeprodukte und folgerichtig auch bei der Stärkung der Zukunftssicherung. So wurde der Freibetrag für die Zukunftssicherung zuletzt vor knapp 50 Jahren an die Inflation angepasst; 1974 von 3000 Schilling auf 4000 Schilling (1). Seither blieb der Freibetrag faktisch unverändert bei 4000 Schilling bzw. 300 Euro (seit der Euro-Umstellung). Daher besteht derzeit ein akuter Anpassungsbedarf von fast 300 Prozent (VPI-Veränderung seit 1974 laut OeNB (2)), was einer Erhöhung des Freibetrags von 300 Euro auf 1200 Euro entspricht. Künftig soll dieser Betrag jährlich mit dem Anpassungsfaktor gem. § 108f ASVG angepasst werden.

Quelle:

(1) https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1974_469_0/1974_469_0.pdf

(2) https://www.oenb.at/isaweb/report.do;jsessionid=52719E0061F8035EE4AF9A4413750A07?report=6.4

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Finanzausschuss zuzuweisen.