2366/A XXVII. GP

Eingebracht am 23.03.2022
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Mario Lindner,

Genossinnen und Genossen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes‑Verfassungsgesetz (B-VG) geändert wird (Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität, des Geschlechtsausdrucks und der Geschlechtsmerkmale)

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 235/2021, wird wie folgt geändert:

 

In Art. 7 wird in Abs. 1 zweiter Absatz nach der Wortfolge „Niemand darf wegen“ die Wortfolge „seiner sexuellen Orientierung, seiner Geschlechtsidentität, seines Geschlechtsausdrucks, seiner Geschlechtsmerkmale oder“ eingefügt.

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss

 

 

Begründung

 

Österreich hat in der Zweiten Republik einen langen Weg hin zur Gleichstellung und Akzeptanz von Schwulen, Lesben, Bisexuellen, transidenten, intergeschlechtlichen und queeren Menschen zurückgelegt. Setzte sich die strafrechtliche Verfolgung dieser Personengruppe bei der Wiedergründung der Republik noch ungebrochen fort, so konnten auf politischem und gerichtlichem Weg – nicht zuletzt durch den Einsatz zahlreicher Aktivist*innen – zahlreiche Fortschritte erreicht werden: Von der s.g. „Kleine Strafrechtsreform“ 1971, über die Abschaffung der vier Folgetatbestände bis 2002 und die Einführung des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes 2009, bis hin zu den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes über die s.g. „Ehe für alle“ 2017 und den Zugang zu alternativen Geschlechtseinträgen 2018.

 

Doch bis heute dauern Diskriminierungen im Alltag vieler Menschen an – der Weg hin zu voller Gleichstellung ist auch in Österreich noch ein weiter. Dies betrifft sowohl gesetzliche Herausforderungen als auch den gelebten Alltag vieler LGBTIQ‑Personen. Es ist die Aufgabe der Republik und damit der Verfassung als ihrem höchsten Regelwerk, die Gleichbehandlung aller Menschen in unserem Land zu garantieren. Das demokratische Gleichbehandlungsaxiom hat selbstverständlich, überall und für jedes Individuum zu gelten.

 

Durch eine Ergänzung in Art. 7 B-VG soll daher der Schutz vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung, sowie der Geschlechtsidentität, des Geschlechtsausdrucks und der Geschlechtsmerkmale verankert werden. Eine Gesellschaft, die jedem Menschen ein sicheres, diskriminierungsfreies und selbstbestimmtes Leben ermöglicht, bietet unserer Republik die wichtige Grundlage, um gesellschaftliche Vielfalt als Chance für Wachstum, Prosperität und die Wahrung unserer gemeinsamen Menschenrechte zu begreifen – genau das ermöglicht die Verankerung der Rechte von LGBTIQ-Personen in unserer Verfassung.