2370/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 23.03.2022
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Anpassung der Befugnisse der militärischen Nachrichtendienste zur Aufklärung und Abwehr an die Internet-Ära

 

§20 des Militärbefugnisgesetzes (MBG) regelt die nachrichtendienstliche Aufklärung und Abwehr, und insbesondere die "Beschaffung, Bearbeitung, Auswertung und Darstellung von Informationen über das Ausland oder über internationale Organisationen oder sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen betreffend militärische und damit im Zusammenhang stehende sonstige Tatsachen, Vorgänge und Vorhaben." Ziel ist die Aufklärung und Aufbereitung sicherheitspolitischer Informationen (nicht Verbrechensbekämpfung oder Strafverfolgung) und die Weitergabe von den Informationen an die militärische und politische Führung, die für die nationale Sicherheit Relevanz besitzen. Der ausschließliche Bezug auf "militärische ... Tatsachen, Vorgänge und Vorhaben" stellt eine sachlich nicht mehr gerechtfertigte Limitierung dar, da sich die Bedrohungslage weg von ausschließlich militärischen und hin zu hybriden-, cyber- und terroristischen Szenarien entwickelt hat.

§21-25 regeln die Befugnisse der Nachrichtendienste im Zuge ihrer Arbeit. Die Behandlung von personenbezogenen Daten und die Freiwilligkeit von Informant_innen sind relativ präzise geregelt, in anderen Bereichen bleiben die Rechtsgrundlagen sehr allgemein gehalten. Vor allem zur Informationsbeschaffung im Cyberrraum, also im Internet und insbesondere in sozialen Medien, sind die Regelungen nicht spezifisch genug, um den Diensten klare Vorgaben zu geben und gleichzeitig effiziente Arbeit zu ermöglichen. Es steht zu befürchten, dass unklare oder fehlende Rechtsgrundlagen betreffend technische Mittel zur Überwachung im Cyberraum die Arbeit der Dienste in der strategischen Auslandsaufklärung limitieren oder behindern könnten. Auch laufen unsere Dienste Gefahr, in ihrer Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern aufgrund der engeren rechtlichen Beschränkungen marginalisiert zu werden.

Da sich seit Inkrafttreten des MBG sowohl direkte Cyberbedrohungen, als auch die Kommunikationsgepflogenheiten von möglichen Gefährdern im Cyberraum stark verändert haben, ist eine Anpassung der Rechtsgrundlagen indiziert. Vor allem eine explizite Befugnis, im Anlassfall in Computernetzwerke eindringen zu dürfen, wird international bereits gehandhabt. Sowohl Deutschland als auch die Schweiz geben ihren Auslandsdiensten die Befugnis, informationstechnische Aufklärung im Ausland zu betreiben. 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung, und insbesondere die Bundesministerin für Landesverteidigung, möge nach Beratung mit den den Nachrichtendiensten und Expert_innen im BMLV dem Nationalrat ehestmöglich eine Novelle des MBG vorlegen, um die Befugnisse der Dienste in der Auslandsaufklärung gemäß den technologischen und bedrohungsrelevanten Veränderungen der letzten Jahre zu aktualisieren. Besonderes Augenmerk sollte auf folgende Adaptionen gelegt werden:

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Landesverteidigungsausschuss vorgeschlagen.