2372/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 23.03.2022
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Gutachten im Maßnahmenvollzug

 

Unstrittig ist, dass sowohl das Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen, wie auch der Vollzug vorbeugender Maßnahmen (Maßnahmenvollzug) dringend reformbedürftig sind, um ein den Ansprüchen der EMRK gerecht werdendes Verfahren zu schaffen und einen EMRK-konformen Vollzug angeordneter vorbeugender Maßnahmen zu erreichen.

Es gilt zu bedenken, dass die anzuordnenden vorbeugenden Maßnahmen zumeist mit einer Einschränkung der persönlichen Freiheit verbunden sind, deren Dauer nicht von vornherein begrenzt ist (§ 25 StGB). Sämtliche Verfahren, welche im Ergebnis für den Betroffenen zu einer Einschränkung der persönlichen Freiheit führen können, sind im Hinblick auf den damit verbundenen Grundrechtseingriff genau geregelt. Insbesondere müssen die Organe, welche freiheitsbeschränkende Maßnahmen anordnen können, über eine ausreichende und ausreichend nachgewiesene Ausbildung und Praxis verfügen und auch ihre Kompetenz im Rahmen strenger Berufsprüfungen nachweisen.

Bei der Anordnung vorbeugender Maßnahmen sieht das Gesetz zwar vor, dass das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für die Anordnung oder Beibehaltung vorbeugender Maßnahmen zwingend von einem Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie zu untersuchen ist. Nähere Anordnungen darüber, welche berufliche Qualifikation und welche Erfahrung die zu bestellenden Sachverständigen haben müssen, enthält das Gesetz aber nicht (§ 126 StPO, § 429 Abs. 2 Z 2 StPO). Gemessen daran, dass die Gutachten, welche von den im Rahmen des Verfahrens zur Anordnung vorbeugender Maßnahmen beigezogenen Sachverständigen erstattet werden, die tatsächliche Grundlage für einen allenfalls massiven Grundrechtseingriff darstellen, und verglichen mit den strengen Qualifikationen, welche das anordnende Organ nachzuweisen hat, ist die derzeitige gesetzliche Regelung über die Auswahl und Qualifikation der beizuziehenden Sachverständigen nicht ausreichend.

Zudem erweist es sich in der Praxis als nahezu unmöglich, mangelhafte Gutachten einer Überprüfung zu unterziehen, zumal eine diesbezüglich sehr restriktive Judikatur Privatgutachten sehr distanziert gegenübersteht und zudem standardmäßig die Auseinandersetzung über ein mangelhaft erscheinendes Gutachten auf selber fachlicher Ebene fordert, was einem Laien aber schwer möglich sein wird.

Diese restriktive Linie mag ihre Berechtigung haben, ist in Verfahren, in denen es um die Einschränkung der persönlichen Freiheit geht, aber unangebracht.

Analog zur Möglichkeit, richterliche Entscheidungen grundsätzlich einer Überprüfung durch ein Rechtsmittelgericht unterziehen zu können, sollte im Falle des Verfahrens zur Anordnung oder Aufrechterhaltung freiheitsbeschränkender vorbeugender Maßnahmen auch die Möglichkeit geschaffen werden, dass Fälle, in denen Gutachten der Entscheidung über die Anordnung oder Aufrechterhaltung freiheitsbeschränkender vorbeugender Maßnahmen zugrunde gelegt werden, auf Verlangen einer Zweitbegutachtung unterzogen werden können.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Justiz, wird aufgefordert, dem Nationalrat ehestmöglich einen Gesetzesvorschlag vorzulegen, der eine Änderung der Bestimmungen der §§ 429 ff StPO bzw. der §§ 157 ff StVG dahingehend vorsieht, dass

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.