2374/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 23.03.2022
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Inlandsantragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für aus der Ukraine vertriebene Drittstaatsangehörige aus der Ukraine

 

Aufgrund der aktuellen Kriegssituation in der Ukraine und der zunehmenden Anzahl an Schutzsuchenden haben die EU-Innenminister_innen, basierend auf der Richtlinie 2001/55/EG über "Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten", am 4.3.2022 den Durchführungsbeschluss 2022/382 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022D0382&from=EN) einstimmig angenommen. Der Durchführungsbeschluss ermöglicht es, Schutzsuchenden aus der Ukraine schnell und unbürokratisch ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu gewähren. Der Schutz gilt vorerst für ein Jahr, kann jedoch um insgesamt zwei weitere Jahre verlängert werden.

Art 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG lautet wie folgt: "Die Mitgliedstaaten können den vorübergehenden Schutz gemäß dieser Richtlinie weiteren — von dem Beschluss des Rates nach Artikel 5 nicht erfassten — Gruppen von Vertriebenen gewähren, sofern sie aus den gleichen Gründen vertrieben wurden und aus demselben Herkunftsland oder derselben Herkunftsregion kommen." 

Doch die Verordnung, mit der der Durchführungsbeschluss gem. § 62 (1) AsylG im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats umgesetzt werden muss, macht von dieser Bestimmung keinen Gebrauch.

Minister Karner verwies darauf, dass Studierende um ein Studentenvisum ansuchen könnten (https://www.vol.at/besonderer-schutz-fuer-gefluechtete-ukrainer/7325619). Es wird in diesem Fall, aber umso mehr noch in anderen übersehen, dass Drittstaatsangehörige aus der Ukraine für den österreichischen Arbeitsmarkt ein Potential darstellen, das es im Sinne des österreichischen Arbeitsmarktes zu nutzen gilt: Lehrlinge in Mangelberuf, qualifizierte Arbeitskräfte und Studierende - insbesondere in Anbetracht des zunehmenden Fachkräftemangels. Dazu wäre es notwendig, eine Ausnahme von der für aus der Ukraine geflohenen Drittstaatsangehörige faktisch unmöglichen Anforderung zu machen, Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der zuständigen österreichischen Auslandsvertretung zu stellen. 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Inneres, wird aufgefordert, Drittstaatsangehörigen aus der Ukraine, denen kein Aufenthaltsrecht im Sinne der Vertriebenen-Verordnung gewährt wird, eine Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland zu ermöglichen."  

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für innere Angelegenheiten vorgeschlagen.