2378/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 23.03.2022
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Anrechnung von Versicherungszeiten des Rechtsanwaltspensionssystems im gesetzlichen Pensionssystem

 

Zu Beginn des Jahres 2019 waren gesetzliche Harmonisierungsschritte zwischen den Pensionssystemen in der gesetzlichen Sozialversicherung und den Pensionssystemen der Kammern geplant, so auch bei den Rechtsanwaltskammern. Diese Harmonisierungsschritte fielen jedoch den Neuwahlen zum Opfer.
Dabei ging es zum einen darum, dass innerhalb der Kammern die separaten Pensionssysteme der Länderkammern harmonisiert werden sollten. Zum anderen sollten Beitragszeiten von Erwerbstätigen aus Kammerpensionssystemen als pensionsbegründend im Pensionssystem der gesetzlichen Sozialversicherung angerechnet werden - und umgekehrt. Der Hintergrund dabei war, dass im gesetzlichen Pensionssystem erst ab 180 Versicherungsmonaten ein Pensionsanspruch entsteht, unter 180 Versicherungsmonaten verfallen sämtliche eingezahlten Pensionsbeiträge. Die fehlende Anrechnung der Kammernversicherungszeiten im gesetzlichen Pensionssystem ist insofern unlogisch, da die Anrechnung der verschiedenen Versicherungszeiten zwischen den Sparten der gesetzlichen Pensionsversicherung (ASVG, BSVG, GSVG) bereits erfolgt. Auch international ist eine Anrechnung der Versicherungszeiten zwischen den Pensionssystemen üblich - z. B. innerhalb der EU. Um eine Anrechnung der Versicherungszeiten aus den Pensionssystemen der Rechtsanwaltskammern in der gesetzlichen Pensionsversicherung zu ermöglichen, sind jedenfalls entsprechende Änderungen bei den Anspruchs- und Wartezeitenregelungen für die gesetzliche Alterspension im ASVG (§ 236), BSVG (§ 111), GSVG (§ 120) und APG (§ 4) nötig.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird aufgefordert, eine Regierungsvorlage vorzulegen, die eine wechselseitige Anrechnung der Beitrags- und Versicherungszeiten aus den Pensionssystemen der Rechtsanwaltskammern der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung vorsieht." 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.