Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeiterkammer-Gesetz, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:

§ 62a. (1) Rücklagenobergrenze: In einer Arbeiterkammer darf das Eigenkapital, abzüglich der für den laufenden Betrieb benötigten Sachanlagen, zum 31.12. ein Zwölftel der Jahresaufwendungen des Haushaltsjahres nicht überschreiten.

(2) Die Überschreitung der Rücklagenobergrenze eines Haushaltsjahres muss im nachfolgenden Jahr spätestens bei der Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses festgestellt werden.

(3) Wird in einer Arbeiterkammer die Überschreitung der Rücklagenobergrenze festgestellt, ist in der betroffenen Arbeiterkammer im folgenden Haushaltsjahr eine Senkung der Umlage vorzunehmen. Diese muss zum Ziel haben, die Rücklagenobergrenze am 31.12. des Haushaltsjahres, in dem die Senkung der Umlage vorgenommen wird, einzuhalten oder zu unterschreiten.“