241/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 22.01.2020 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Arbeiterkammer-Gesetz, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert: |
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1. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt: |
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„§ 62a. (1) Rücklagenobergrenze: In einer Arbeiterkammer darf das Eigenkapital, abzüglich der für den laufenden Betrieb benötigten Sachanlagen, zum 31.12. ein Zwölftel der Jahresaufwendungen des Haushaltsjahres nicht überschreiten. |
§ 62a. (1) Rücklagenobergrenze: In einer Arbeiterkammer darf das Eigenkapital, abzüglich der für den laufenden Betrieb benötigten Sachanlagen, zum 31.12. ein Zwölftel der Jahresaufwendungen des Haushaltsjahres nicht überschreiten. |
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(2) Die Überschreitung der Rücklagenobergrenze eines Haushaltsjahres muss im nachfolgenden Jahr spätestens bei der Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses festgestellt werden. |
(2) Die Überschreitung der Rücklagenobergrenze eines Haushaltsjahres muss im nachfolgenden Jahr spätestens bei der Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses festgestellt werden. |
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(3) Wird in einer Arbeiterkammer die Überschreitung der Rücklagenobergrenze festgestellt, ist in der betroffenen Arbeiterkammer im folgenden Haushaltsjahr eine Senkung der Umlage vorzunehmen. Diese muss zum Ziel haben, die Rücklagenobergrenze am 31.12. des Haushaltsjahres, in dem die Senkung der Umlage vorgenommen wird, einzuhalten oder zu unterschreiten.“ |
(3) Wird in einer Arbeiterkammer die Überschreitung der Rücklagenobergrenze festgestellt, ist in der betroffenen Arbeiterkammer im folgenden Haushaltsjahr eine Senkung der Umlage vorzunehmen. Diese muss zum Ziel haben, die Rücklagenobergrenze am 31.12. des Haushaltsjahres, in dem die Senkung der Umlage vorgenommen wird, einzuhalten oder zu unterschreiten.
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