Bundesgesetz, mit dem das Gleichbehandlungsgesetz und das Gesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

         Artikel    Gegenstand

 

                    1    Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes

                    2    Änderung des Gesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft

Artikel 1

Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes

Das Gleichbehandlungsgesetz – GlBG, BGBl. I Nr. 66/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift „III. Teil Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen“ durch „III. Teil Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, des Alters oder der sexuellen Orientierung in sonstigen Bereichen“ ersetzt.

2. Die Überschrift des III. Teiles lautet:

„Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, des Alters, der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck oder Geschlechtsmerkmale in sonstigen Bereichen“

3. § 30 Abs. 1 lautet:

„(1) Für das Merkmal des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Orientierung der Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck und Geschlechtsmerkmale gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.“

4. § 30 Abs. 2 lautet:

„(2) Für das Merkmal der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Orientierung der Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck und Geschlechtsmerkmale gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sowie für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses

           1. beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsversorgung,

           2. bei sozialen Vergünstigungen,

           3. bei der Bildung,

sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.“

5. § 31 Abs. 1 lautet:

„(1) Auf Grund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat, auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, des Alters, der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck oder Geschlechtsmerkmale darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.“

6. § 31. Abs. 3 lautet:

„(3) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Orientierung der Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck und Geschlechtsmerkmale darf darüber hinaus niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden

           1. beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsversorgung,

           2. bei sozialen Vergünstigungen,

           3. bei der Bildung.“

7. § 32 Abs. 2 lautet:

„(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen eines Geschlechts, oder Personen, die einer ethnischen Gruppe angehören, oder Personen eines bestimmten Alters, mit einer bestimmten sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck oder Geschlechtsmerkmalen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.“

8. § 32 Abs. 4 lautet:

„(4) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts, deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Alters, deren sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck oder Geschlechtsmerkmalen diskriminiert wird.“

9. § 33 samt Überschrift lautet:

„Ausnahmebestimmungen

§ 33. (1) Die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum, der Zugang zu Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsversorgung, zu sozialen Vergünstigungen und zur Bildung ausschließlich oder überwiegend für Personen eines Geschlechts, eines bestimmten Alters oder einer bestimmten sexuellen Orientierung ist keine Diskriminierung, wenn dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, also durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Eine Ungleichbehandlung in diesem Zusammenhang rechtfertigt keine Diskriminierung aus einem anderen Grund.

(2) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt nicht vor, wenn die Ungleichbehandlung,

           1. objektiv und angemessen ist,

           2. durch rechtmäßige Ziele gerechtfertigt sind und

           3. die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind.

Eine ausschließlich pauschale Festsetzung einer Altersgrenze ist als Rechtfertigung nicht ausreichend.“

10. § 35 Abs. 3 lautet:

„(3) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts, deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Alters, deren sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck oder Geschlechtsmerkmalen belästigt oder sexuell belästigt wird.“

11. § 37 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer Wohnraum entgegen den Bestimmungen des § 36 in diskriminierender Weise inseriert, ist auf Antrag eines/einer Interessenten/Interessentin, des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, des Alters oder der sexuellen Orientierung in sonstigen Bereichen oder des/der Regionalanwalts/Regionalanwältin beim ersten Verstoß von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ermahnen und bei weiteren Verstößen mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.“

12. Im § 37 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „des Geschlechts“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt sowie nach der Wortfolge „der ethnischen Zugehörigkeit“ die Wortfolge „des Alters, der sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck oder Geschlechtsmerkmalen“ eingefügt.

13. Dem § 63 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des III. Teiles, § 30 Abs. 1 und Abs. 2, § 31 Abs. 1 und Abs. 3, § 32 Abs. 2 und 4, § 33 samt Überschrift, § 35 Abs. 3 und § 37 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft

Das Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft – GBK/GAW‑Gesetz, BGBl. Nr. 108/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. Senat III für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, des Alters, der sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck oder Geschlechtsmerkmalen in sonstigen Bereichen (Teil III, 1. Abschnitt GlBG).“

2. Im § 3 Abs. 2 Z 1 lit. c wird statt der Wortfolge „oder der ethnischen Zugehörigkeit“ die Wortfolge „der ethnischen Zugehörigkeit, des Alters, der sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck oder Geschlechtsmerkmalen“ eingefügt.

3. Dem § 21 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 1 Abs. 2 Z 3 und § 3 Abs. 2 Z 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.“