2419/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Elisabeth Götze,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 24.03.2022 |
Eingearbeiteter Antrag |
Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist der Kurztitel bei einer Novelle eines Gesetzes zu verwenden: daher müsste der Titel richtig heißen: Bundesgesetz, mit dem das KMU-Förderungsgesetz geändert wird Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU‑Förderungsgesetz) geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Auch beim Eingang soll gem. den leg. RL der Kurztitel eines Gesetzes verwendet werden und bei der Angabe der BGBl. Nr. ein kleines r stehen: daher müsste der Eingang richtig heißen: Das KMU-Fürderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 228/2021, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist mur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU‑Förderungsgesetz) erlassen wird, BGBl. NR. 432/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 228/2021, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „750 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „1 Milliarde Euro“ ersetzt. |
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(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtobligo von 750 Millionen Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten einerseits für die AWS und 625 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten andererseits für die von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragte Abwicklungsstelle übernehmen.
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(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen
gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden
Gesamtobligo von
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2. Nach § 10 Abs. 16 wird folgender Abs. 17 angefügt: |
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„(17) § 7 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ |
(17) § 7 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. |