242/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 22.01.2020 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammer-Gesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Arbeiterkammer-Gesetz, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert: |
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1. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: |
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„Dabei hat jede Arbeiterkammer auf Objektivität und Überparteilichkeit zu achten, sofern für die Mitglieder der Arbeiterkammer keine Opt-out-Option von der Mitgliedschaft gemäß § 10 besteht.“ |
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§ 4. (1) Die Arbeiterkammern sind berufen, alle zur Interessenvertretung der Arbeitnehmer einschließlich der zuvor als Arbeitnehmer beschäftigten Arbeitslosen und Pensionisten ‑ erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen zu treffen.
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§ 4. (1) Die Arbeiterkammern sind berufen, alle zur Interessenvertretung der Arbeitnehmer einschließlich der zuvor als Arbeitnehmer beschäftigten Arbeitslosen und Pensionisten ‑ erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen zu treffen. Dabei hat jede Arbeiterkammer auf Objektivität und Überparteilichkeit zu achten, sofern für die Mitglieder der Arbeiterkammer keine Opt-out-Option von der Mitgliedschaft gemäß § 10 besteht.
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