242/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 22.01.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 22.01.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammer-Gesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Arbeiterkammer-Gesetz, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

 

 

„Dabei hat jede Arbeiterkammer auf Objektivität und Überparteilichkeit zu achten, sofern für die Mitglieder der Arbeiterkammer keine Opt-out-Option von der Mitgliedschaft gemäß § 10 besteht.“

 

§ 4. (1) Die Arbeiterkammern sind berufen, alle zur Interessenvertretung der Arbeitnehmer einschließlich der zuvor als Arbeitnehmer beschäftigten Arbeitslosen und Pensionisten ‑ erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen zu treffen.

 

 

§ 4. (1) Die Arbeiterkammern sind berufen, alle zur Interessenvertretung der Arbeitnehmer einschließlich der zuvor als Arbeitnehmer beschäftigten Arbeitslosen und Pensionisten ‑ erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen zu treffen. Dabei hat jede Arbeiterkammer auf Objektivität und Überparteilichkeit zu achten, sofern für die Mitglieder der Arbeiterkammer keine Opt-out-Option von der Mitgliedschaft gemäß § 10 besteht.