2421/A XXVII. GP

Eingebracht am 24.03.2022
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Antrag

der Abgeordneten August Wöginger, Sigrid Maurer, Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz,

Kolleginnen und Kollegen,

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Erdgasabgabegesetz, das Elektrizitätsabgabegesetz und das Mineralölsteuergesetz 2022 geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Erdgasabgabegesetz, das Elektrizitätsabgabegesetz und das Mineralölsteuergesetz 2022 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2022, wird wie folgt geändert:

In § 124b wird folgende Z 395 angefügt:

    „395. a) Zur Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten sind im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c folgende Pauschbeträge nach Maßgabe der Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e bis j zu berücksichtigen:

Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

mindestens 20 km bis 40 km

29 Euro monatlich

mehr als 40 km bis 60 km

56,50 Euro monatlich

mehr als 60 km

84 Euro monatlich

               b) Zur Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten sind im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d folgende Pauschbeträge nach Maßgabe der Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e bis j zu berücksichtigen:

Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

mindestens 2 km bis 20 km

15,50 Euro monatlich

mehr als 20 km bis 40 km

61,50 Euro monatlich

mehr als 40 km bis 60 km

107 Euro monatlich

mehr als 60 km

153 Euro monatlich

                c) Im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 steht zusätzlich ein Pendlereuro gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 von 0,50 Euro monatlich pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu. Für die Berücksichtigung des zusätzlichen Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend.

               d) Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 haben, erhöht sich der nach § 33 Abs. 8 Z 2 errechnete und zurückzuerstattende Betrag im Kalenderjahr 2022 um 60 Euro und im Kalenderjahr 2023 um 40 Euro.

                e) Wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, und für Lohnzahlungszeiträume von Mai 2022 bis Juni 2023 lit. a bis c noch nicht berücksichtigt wurden, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 31. August 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.“

Artikel 2

Änderung des Erdgasabgabegesetzes

Das Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2019, wird wie folgt geändert:

In § 8 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Abweichend von § 5 Abs. 2 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019, beträgt für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Juli 2023 die Abgabe nach § 5 Abs. 2 0,01196 Euro anstelle von 0,066 Euro je m3 und nach § 5 Abs. 4 0,0038 Euro anstelle von 0,021 Euro je m3.“

Artikel 3

Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes

Das Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2022, wird wie folgt geändert:

In § 7 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:

„(11) Abweichend von § 4 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022, beträgt die Abgabe 0,001 Euro je kWh für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Juli 2023.

(12) Für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Juli 2023 besteht kein Vergütungsanspruch nach § 4 Abs. 3 zweiter Satz. Für Vorgänge vor diesem Zeitraum bleibt der Vergütungsanspruch nach § 4 Abs. 3 zweiter Satz für zum Steuersatz nach § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 versteuerten Bahnstrom aufrecht.“

Artikel 4

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 2022

Das Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 7a samt Überschrift lautet:

„Temporäre Agrardieselvergütung

§ 7a. (1) Für Gasöl der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zum Antrieb unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt wird, steht für den Zeitraum 1. Mai 2022 bis 30. Juni 2023 (Vergütungszeitraum) auf Antrag eine Steuerbegünstigung in Höhe von 0,07 Euro je Liter im Wege einer pauschalen Vergütung (Abs. 5) zu.

(2) Vergütungsberechtigt ist der Betriebsinhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Die Vergütung für eine bestimmte Fläche steht jenem Betriebsinhaber zu, der im Vergütungszeitraum eine Fläche zeitlich überwiegend bewirtschaftet hat oder bewirtschaftet.

(3) Der Antrag auf Vergütung ist für den gesamten Vergütungszeitraum bei der Agrarmarkt Austria frühestens ab 1. September 2022 und spätestens bis 31. Dezember 2023 zu stellen. Beträge unter 50 Euro werden nicht ausbezahlt.

(4) Übersteigen insgesamt die gemäß Abs. 1 beantragten Vergütungssummen im Vergütungszeitraum den Betrag von 30 Millionen Euro, wird den Antragstellern der zu vergütende Betrag aliquot bis zu einem Gesamtbetrag der Vergütung von 30 Millionen Euro gekürzt.

(5) Für die Ermittlung des Ausmaßes der Vergütung ist ein pauschalierter Verbrauch an Gasöl, abhängig von der Art und dem Ausmaß der bewirtschafteten Flächen, anzunehmen.

(6) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung

           1. den Verbrauch je Hektar bewirtschafteter Fläche nach Abs. 5 und unterteilt nach Art der Bewirtschaftung festzulegen, wobei die Verbrauchswerte aus dem tatsächlichen durchschnittlichen Verbrauch abhängig von der Bewirtschaftungsart abzuleiten sind. Dazu hat die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen die Daten über den durchschnittlichen Verbrauch für verschiedene Bewirtschaftungsarten zu erheben, aufzubereiten und dem Bundesminister für Finanzen bis zum 1. Juni 2022 zur Verfügung zu stellen;

           2. den Kreis der begünstigungsfähigen land- und forstwirtschaftliche Zwecke (Abs. 1), das Verfahren einschließlich Antragstellung und Nachweise sowie die Durchführung des Vergütungsverfahrens durch die Agrarmarkt Austria näher zu regeln.“

2. § 63 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und ist vorbehaltlich der Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen ab 1. Mai 2022 anzuwenden. § 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft, bleibt jedoch weiterhin auf Anträge anwendbar, die sich auf den Vergütungszeitraum beziehen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Verordnungen auf Grund von § 7a Abs. 6 rückwirkend in Kraft zu setzen.“

Begründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Zu § 124b Z 395:

Aufgrund der Erhöhung der Treibstoffkosten soll das Pendlerpauschale für die Kalendermonate Mai 2022 bis Juni 2023 befristet um 50 % erhöht werden. Weiters soll der Pendlereuro für diesen Zeitraum vervierfacht werden. Für Steuerpflichtige, die keine Steuer zahlen, soll der in diesem Zeitraum zu erstattende Betrag (SV-Rückerstattung, SV-Bonus) um 100 Euro erhöht werden. Demnach erhöht sich der zu erstattende Betrag im Kalenderjahr 2022 um 60 Euro und im Kalenderjahr 2023 um 40 Euro.

Um die Entlastung möglichst früh wirksam werden zu lassen, sollen Arbeitgeber verpflichtet werden, die höheren Werte so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 31. August 2022, mittels einer Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 zu berücksichtigen, damit diese in den jeweiligen Lohnzahlungszeiträumen steuermindernd wirken.

Zu Artikel 2 (Änderung des Erdgasabgabegesetzes):

Zu § 8 Abs. 6:

Im Hinblick auf die stark gestiegenen Energiepreise soll zur Entlastung der Unternehmen und zur Abmilderung sozialer Härten die Erdgasabgabe für einen begrenzten Zeitraum auf das nach der EU-Energiebesteuerungsrichtlinie 2003/96/EG, ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003, S. 51 zulässige Mindestbesteuerungsniveau gesenkt werden.

Zu Artikel 3 (Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes):

Zu § 7 Abs. 11 und 12:

Im Hinblick auf die stark gestiegenen Energiepreise soll zur Entlastung der Unternehmen und zur Abmilderung sozialer Härten die Elektrizitätsabgabe für einen begrenzten Zeitraum auf das nach der EU-Energiebesteuerungsrichtlinie 2003/96/EG zulässige Mindestbesteuerungsniveau gesenkt werden.

Zu Artikel 4 (Änderung des Mineralölsteuergesetzes 2022):

Zu § 7a samt Überschrift und § 63 Abs. 8:

Die im Hinblick auf hohe Energiepreise und allgemein gestiegene Kosten für den Einkauf von Betriebsmitteln angespannte Liquiditätssituation land- und forstwirtschaftlicher Betriebe soll – wie in anderen EU-Mitgliedstaaten – durch eine steuerliche Entlastung für den Dieseleinsatz verbessert werden.

Daher soll für einen begrenzten Zeitraum eine Mineralölsteuerbegünstigung in Höhe von 7 Cent je Liter für die Land- und Forstwirtschaft unter Zugrundelegung pauschalierter Verbrauchswerte bzw. der Art und des Ausmaßes der bewirtschafteten Flächen gewährt werden.

Die vorgesehenen Maßnahmen für Agrardiesel stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 f AEUV dar und sind daher der Europäischen Kommission mitzuteilen. Die Auszahlung von Vergütungen wäre von der Erfüllung sämtlicher beihilferechtlicher Verpflichtungen bzw. dem positiven Ausgang des Beihilfeverfahrens abhängig zu machen.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.