2423/A XXVII. GP

Eingebracht am 05.04.2022
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Mag. Christian Drobits, Josef Muchitsch,

Genossinnen und Genossen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Pensionsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Pensionsgesetz geändert wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, BGBl. I Nr. 142/2004 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 158/2020, wird wie folgt geändert:

 

1.    In § 6 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Wird die Invaliditäts-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitspension vor Vollendung des 60.Lebensjahres in Anspruch genommen und liegen 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag, beträgt die Verminderung nur 9%.“

 

2.    In § 16 wird folgender Abs. 10 angefügt:

 

„(10) § 6 Abs. 1a tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft und ist auch auf alle Invaliditäts-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitspensionen mit einem davor liegenden Stichtag anzuwenden, deren Verfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen sind.“

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales

Begründung

 

 

Nach geltender Rechtslage können Arbeitnehmer*innen, die zwischen dem 40. und 60. Lebensjahr 10 Jahre Schwerarbeit verrichtet haben, nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit max. 9 % Abschlägen in Pension gehen. Arbeitnehmer*innen, die ebenfalls Schwerarbeit geleistet haben aber bereits vorher, z.B. mit dem 59. Lebensjahr auf Grund ihres Gesundheitszustandes in Invaliditätspension gehen müssen, haben bis zu 13,8 % Abschläge auf ihre Pension.

 

Viele Versicherte, die jahre- bzw. jahrzehntelang Schwerarbeit leisten, haben dadurch massive gesundheitliche Einschränkungen und können daher diese Tätigkeit gar nicht bis zur Vollendung des 60.Lebensjahres verrichten. Sie sind so krank, dass die Invaliditätspension beantragen müssen. In diesem Fall wird derzeit die jahrelange Schwerarbeit nicht durch einen geringeren Abschlag bewertet.