Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Pensionsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, BGBl. I Nr. 142/2004 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 158/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Wird die Invaliditäts-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitspension vor Vollendung des 60.Lebensjahres in Anspruch genommen und liegen 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag, beträgt die Verminderung nur 9%.“
2. In § 16 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 6 Abs. 1a tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft und ist auch auf alle Invaliditäts-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitspensionen mit einem davor liegenden Stichtag anzuwenden, deren Verfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen sind.“