2424/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 05.04.2022
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Mag. Christian Drobits, Josef Muchitsch,

Genossinnen und Genossen

betreffend Pflege und Betreuung ist Schwer(st)arbeit

 

Menschen in Pflege- und Betreuungsberufen versorgen und kümmern sich um unsere kranken, alten oder behinderten Angehörigen. In der Pandemie haben sie die Intensivstationen am Laufen gehalten und dafür gesorgt, dass die Gesundheitsversorgung auch unter großem Druck weiter funktioniert hat. Personalknappheit und schwierige Arbeits-, Aus- und Weiterbildungsbedingungen fordern aber ihren Tribut: Mitarbeiter*innen in Pflege- und Betreuungsberufen sind schon seit Jahren massiv überlastet.

Pflege und Betreuung ist Schwer(st)arbeit und somit besonders belastende Arbeit; das ist durch Studien vielfach belegt und nachgewiesen. Es gibt eine Reihe von Umständen, die Pflege und Betreuung zu Schwerarbeit machen:

·                Die direkte Arbeit mit kranken und/oder pflegebedürftigen Menschen bzw. Menschen mit Behinderung.

·                Unregelmäßige Dienste, Stress, Nachtdienste, Leistungsdruck, fehlende Pausen und ungewohnt hohes Arbeitsaufkommen in Krisensituationen. Die Mitarbeiter*innen arbeiten am Wochenende und an Feiertagen - 24h pro Tag und 7 Tage die Woche sorgen sie für unsere Gesundheit; das schafft auch eine hohe familiäre Belastung durch fehlenden Planung von Freizeit.

·                Körperliche Belastungen, wie Heben und Tragen schwerer Personen und Gegenstände, laufender Umgang mit Desinfektions-/Reinigungsmitteln, die Verwendung von Schutzausrüstung, Strahlenbelastung in entsprechenden Stationen usw.

·                Und nicht zuletzt psychische Belastungen, insbesondere der Umgang mit schwierigen zwischenmenschlichen Situationen, wie bei Menschen mit psychischen Erkrankungen, Menschen mit Demenz, Menschen unter Alkohol-/
Drogeneinfluss, schwer erkrankten und sterbenden Menschen, Menschen mit kommunikativen Einschränkungen, Menschen mit aggressiven Verhaltensweisen, Angehörigengespräche etc.

Diese Berufe müssen daher den Zugang zur Schwerarbeitspension erhalten.

Ausbildungszeiten zu Pflege- und Betreuungsberufen beinhalten einen großen Anteil an Praxisausbildung. Daher sollen diese Zeiten auch als Versicherungszeiten anerkannt werden. Damit kann auch sichergestellt werden, dass das Erfordernis der 540 Versicherungsmonate leichter erreichbar wird, da der Zugang zur Pflegeausbildung grundsätzlich erst ab dem 17. Lebensjahr möglich ist.

Die Erfahrung zeigt, dass aufgrund der hohen physischen und psychischen Belastungen es aber viele Mitarbeiter*innen im Gesundheits- und Pflegewesen gar nicht schaffen, ihren Beruf bis zum regulären Pensionsalter auszuüben und schon vorher eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension in Anspruch nehmen müssen. Dieses Problem trifft aber nicht nur Pflege- und Betreuungsberufe, sondern alle Tätigkeiten, bei denen Schwerarbeit verrichtet wird.

Grundsätzlich können Arbeitnehmer*innen, die zwischen dem 40. und 60. Lebensjahr 10 Jahre Schwerarbeit verrichtet haben, nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit max. 9 % Abschlägen in Pension gehen. Arbeitnehmer*innen, die aber bereits vorher z.B. mit dem 59. Lebensjahr wegen der schweren Arbeit in Invaliditätspension gehen müssen, haben bis zu 13,8 % Abschläge auf ihre Pension. Viele Versicherte, die jahre- bzw. jahrzehntelang Schwerarbeit leisten, haben dadurch massive gesundheitliche Einschränkungen und können daher diese Tätigkeit gar nicht bis zur Vollendung des 60.Lebensjahres verrichten. Sie sind so krank, dass die Invaliditätspension beantragen müssen. In diesem Fall wird derzeit die jahrelange Schwerarbeit nicht durch einen geringeren Abschlag bewertet.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachfolgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird aufgefordert, die Schwerarbeitsverordnung zu ändern, indem § 1 Abs. 3 Schwerarbeitsverordnung lauten soll: „Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls Tätigkeiten der berufsbedingten Pflege und Betreuung von erkrankten, pflege- und betreuungsbedürftigen sowie behinderten Menschen.“

Des Weiteren wird der Bundesminister aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zur Beschlussfassung zu übermitteln, mit der,

1.         zur leichteren Erreichbarkeit der für die Schwerarbeitspension erforderlichen 540 Versicherungsmonaten, die erforderlichen Schul- und Ausbildungszeiten von Pflege- und Betreuungsberufen in vollem Umfang als Versicherungszeit angerechnet und

2.         alle Schwerarbeitszeiten grundsätzlich abschlagsmindernd bei der Berechnung von Invaliditäts-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitspension berücksichtigt werden, wenn diese vor Vollendung des 60.Lebensjahres in Anspruch genommen werden muss und 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag vorliegen.

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales