Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Staatsgrundgesetz, RGBl. 142/1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger vom 21. Dezember 1867, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 684 /1988, wird wie folgt geändert:

1. Nach Art. 9 wird folgender Art. 9a eingefügt:

Artikel 9a. (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Wohnung.

(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht durch Maßnahmen, die zu einer ausreichenden Zahl an Wohnungen zu angemessenen Preisen und Bedingungen führen, durch Mieterschutz und durch sozialen Wohnbau.“