2437/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Harald Troch, Mag. Ruth Becher,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 27.04.2022 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Staatsgrundgesetz, RGBl. 142/1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger vom 21. Dezember 1867, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 684 /1988, wird wie folgt geändert: |
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1. Nach Art. 9 wird folgender Art. 9a eingefügt: |
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„Artikel 9a. (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Wohnung. |
Artikel 9a. (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Wohnung. |
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(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht durch Maßnahmen, die zu einer ausreichenden Zahl an Wohnungen zu angemessenen Preisen und Bedingungen führen, durch Mieterschutz und durch sozialen Wohnbau.“ |
(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht durch Maßnahmen, die zu einer ausreichenden Zahl an Wohnungen zu angemessenen Preisen und Bedingungen führen, durch Mieterschutz und durch sozialen Wohnbau. |