2437/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Harald Troch, Mag. Ruth Becher,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 27.04.2022

 

 

Änderungen laut Antrag vom 27.04.2022

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Staatsgrundgesetz, RGBl. 142/1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger vom 21. Dezember 1867, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 684 /1988, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Nach Art. 9 wird folgender Art. 9a eingefügt:

 

 

Artikel 9a. (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Wohnung.

Artikel 9a. (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Wohnung.

 

(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht durch Maßnahmen, die zu einer ausreichenden Zahl an Wohnungen zu angemessenen Preisen und Bedingungen führen, durch Mieterschutz und durch sozialen Wohnbau.“

(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht durch Maßnahmen, die zu einer ausreichenden Zahl an Wohnungen zu angemessenen Preisen und Bedingungen führen, durch Mieterschutz und durch sozialen Wohnbau.