Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 12. November 1981 über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz – MRG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz vom 12. November 1981 über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz – MRG), BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 entfällt der Beistrich nach der Wortfolge „Wohnungen“.
2. In § 1 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Wohnungen“ die Wortfolge „oder“ eingefügt.
3. In § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art (wie im besonderen von Geschäftsräumen, Magazinen, Werkstätten, Arbeitsräumen, Amts- oder Kanzleiräumen)“.
4. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a. Die bisher dem Vollanwendungsbereich des § 1 unterliegenden Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten aller Art werden, sofern sie auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sind, auf befristete Mietverträge mit einer restlichen Laufzeit von 30 Jahren umgestellt. Innerhalb dieser Restlaufzeit sind die Kündigungsschutzbestimmungen des § 30 MRG anzuwenden.“