2449/A(E) XXVII. GP
Eingebracht am 27.04.2022
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Mag. Yannick Shetty, Dr. Johannes Margreiter, Kolleginnen und Kollegen
betreffend Schließung von Kinderehen verhindern
Kinderehen sind keine Angelegenheit, die man üblicherweise mit demokratischen Staaten in Verbindung bringt. Dennoch können in Österreich aufgrund eines mehr als unzufriedenstellenden Rechtszustandes Ehen mit mündigen Minderjährigen geschlossen werden. Grundsätzlich heißt es dazu in § 1 Abs. 1 EheG: Ehefähig ist, wer volljährig und entscheidungsfähig ist. Doch gemäß § 1 Abs. 2 EheG kann eine Ehe auch geschlossen werden, wenn eine Person minderjährig ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat. In so einem Fall ist die Voraussetzung für eine Eheschließung, dass ein_e zukünftige_r Ehepartner_in volljährig ist und die minderjährige Person die Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter_in erhält. Die österreichische Rechtslage wird von UNICEF als Kinderehe definiert: Unter Kinderehen werden formale Eheschließungen verstanden, bei der mindestens eine_r der Partner_innen unter 18 Jahren alt ist.1 Auch die Erfahrungen der Einzelfallarbeit der Kinder- und Jugendanwaltschaften (kija) zeigen, dass in Österreich immer wieder - vor allem weibliche - Minderjährige von ihren Eltern gegen ihren Willen verheiratet werden.
Diese rückständige Gesetzeslage wurde beispielsweise in Deutschland bereits 2017 geändert - dort wurde das Mindestheiratsalter ohne Ausnahme auf 18 Jahre angehoben.2 Durch diese Gesetzesänderung werden Minderjährige in Deutschland vor zu früher Heirat geschützt. Auch in Österreich ist im Sinne der Kinderrechte die generelle Ehemündigkeit ab 18 Jahren zwingend einzuführen und Lücken, die eine Heirat vor dem 18. Lebensjahr ermöglichen, sind umgehend zu schließen.
1 https://www.unicef.de/informieren/aktuelles/blog/kinderehen-weltweit-fragen-und-antworten/199066
2https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl117s2429.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl117s2429.pdf%27%5D__1650534119420
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Der Nationalrat wolle beschließen:
"Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Justiz, wird aufgefordert, eine Regierungsvorlage vorzulegen mit der § 1 Abs. 2 EheG gestrichen wird und somit die Ehemündigkeit ohne Ausnahme auf 18 Jahre festgelegt wird, um die Schließung von Kinderehen zu verhindern und dadurch den Schutz von Minderjährigen vor einer zu frühen Heirat zu gewährleisten."
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.