2454/A(E) XXVII. GP
Eingebracht am 27.04.2022
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Kolleginnen und Kollegen
betreffend Kostenersatz bei Freispruch im Strafverfahren
Nach den Bestimmungen der StPO erhalten Angeklagte im Falle eines Freispruches oder der Einstellung eines Verfahrens Kostenersatz für ihre Verteidiger_innenkosten.
Derzeit erhalten gemäß § 393a StPO Angeklagte bei Freispruch je nach Verfahrensart maximal einen Kostenersatz von EUR 10.000,00. Bei langen Verfahren (vgl. Tierschützer_innenprozess) deckt dieser Kostenersatz nur einen geringfügigen Teil der dem Angeklagten erwachsenen Verteidiger_innenkosten ab.
Begründet wird der geringe Kostenersatz damit, dass die Strafrechtspflege im Allgemeininteresse stehe und sich jeder bei Aufkommen eines Verdachts eben einem Verfahren stellen müsse. Dies stellt sich aber besonders bei zu Unrecht Beschuldigten als unverständlich dar.
Als Gebot des Fair-Trials sollte im Falle des Freispruches der Kostenersatzes auf die gemäß den Allgemeinen Honorarkriterien für Rechtsanwälte (AHK 2005) verrechenbaren Kosten erhöht werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Der Nationalrat wolle beschließen:
"Die Bundesregierung,
insbesondere die Bundesministerin für Justiz, wird aufgefordert, dem
Nationalrat einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der den Kostenersatz bei
Freisprüchen in Strafverfahren (§ 393a StPO) an die
tatsächlichen Kosten für den Angeklagten gemäß den
Honorarkriterien für Rechtsanwälte erhöht. "
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.