2454/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 27.04.2022
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Kostenersatz bei Freispruch im Strafverfahren

 

Nach den Bestimmungen der StPO erhalten Angeklagte im Falle eines Freispruches oder der Einstellung eines Verfahrens Kostenersatz für ihre Verteidiger_innenkosten.

Derzeit erhalten gemäß § 393a StPO Angeklagte bei Freispruch je nach Verfahrensart maximal einen Kostenersatz von EUR 10.000,00. Bei langen Verfahren (vgl. Tierschützer_innenprozess) deckt dieser Kostenersatz nur einen geringfügigen Teil der dem Angeklagten erwachsenen Verteidiger_innenkosten ab.

Begründet wird der geringe Kostenersatz damit, dass die Strafrechtspflege im Allgemeininteresse stehe und sich jeder bei Aufkommen eines Verdachts eben einem Verfahren stellen müsse. Dies stellt sich aber besonders bei zu Unrecht Beschuldigten als unverständlich dar.

Als Gebot des Fair-Trials sollte im Falle des Freispruches der Kostenersatzes auf die gemäß den Allgemeinen Honorarkriterien für Rechtsanwälte (AHK 2005) verrechenbaren Kosten erhöht werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Justiz, wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der den Kostenersatz bei Freisprüchen in Strafverfahren (§ 393a StPO) an die tatsächlichen Kosten für den Angeklagten gemäß den Honorarkriterien für Rechtsanwälte erhöht. "  

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.