2458/A XXVII. GP
Eingebracht am 27.04.2022
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möglich.
Antrag
der Abgeordneten Nico Marchetti, Mag. Eva Blimlinger,
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2021, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis entfallen im 4. Abschnitt des II. Hauptstücks die Einträge zu § 25 und § 25a.
2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der 5. Abschnitt des II. Hauptstücks samt Überschrift:
„Höhe der Studienbeihilfe
§ 26. Grund- und Erhöhungsbeträge der Studienbeihilfe
§ 27. Berechnung der Studienbeihilfe
§ 28. Zumutbare Unterhaltsleistungen
§ 29. Zumutbare Eigenleistung
§ 30. Bemessungsgrundlage
§ 31. Studienbeihilfe nach Selbsterhalt
§ 32. Berechnung der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt“
3. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der 6. Abschnitt des II. Hauptstücks samt Überschrift und den betreffenden Einträgen; die Abschnittsbezeichnungen „7“, „8“ und „9“ des II. Hauptstücks erhalten die Abschnittsbezeichnungen „6“, „7“ und „8“.
4. Im Inhaltsverzeichnis entfällt im 2. Abschnitt des III. Hauptstücks der Eintrag zu § 56a.
5. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 54:
„§ 54. Beihilfe für ein Auslandsstudium“
6. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 3. Abschnitts des III. Hauptstücks:
„Leistungsstipendien an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Theologischen Lehranstalten“
7. Im Inhaltsverzeichnis entfällt im V. Hauptstück der Eintrag zu § 74.
8. § 3 lautet:
„§ 3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:
1. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,
2. Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,
3. ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschulen,
4. ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen,
5. ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen,
6. ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 3).
(2) Den im Abs. 1 genannten österreichischen Bildungseinrichtungen sind gleichgestellt:
1. in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Privathochschulgesetzes (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020, als Privathochschule oder als Privatuniversität akkreditiert sind,
2. in Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung zu bestimmen, für welche Studiengänge an Privathochschulen, Privatuniversitäten und in Südtirol gelegenen Fachhochschulen und Universitäten Förderungen nach diesem Bundesgesetz gewährt werden können. Voraussetzung hiefür ist jedenfalls, dass diese Studiengänge zu einem akademischen Grad führen, welcher nach internationalem Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird. Die Verordnung hat insbesondere die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe unter Berücksichtigung der vorgesehenen Studiendauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges unter Berücksichtigung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruches festzulegen.
(4) Studierende an privaten Studiengängen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, sind im Hinblick auf Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz Studierenden an Pädagogischen Hochschulen gleichgestellt.
(5) Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden ist die aufrechte Zulassung zum Studium. Semester, für die grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums zu berücksichtigen, es sei denn, der Studierende meldet sich innerhalb der Frist des § 61 Abs. 2 UG 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung, vom Studium ab oder lässt sich innerhalb dieser Frist vom Studium beurlauben.“
9. § 4 Abs. 1a, 1b und 2 lauten:
„(1a) EWR-Bürger erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie
1. Wanderarbeitnehmer im Sinne des Artikels 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) oder selbständig Erwerbstätige im Sinne des Artikels 49 AEUV oder deren Familienangehörige sind oder
2. das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, haben oder
3. eine tatsächliche Verbindung zur österreichischen Gesellschaft hergestellt haben.
(1b) Drittstaatsangehörige erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie
1. in Österreich das Daueraufenthaltsrecht (Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“) erworben haben,
2. Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die in Österreich Wanderarbeitnehmer im Sinne des Artikels 45 AEUV oder selbständige Erwerbstätige im Sinne des Artikels 49 AEUV sind oder
3. Familienangehörige von österreichischen Staatsbürgern sind.
(2) Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern unter den gleichen Voraussetzungen gleichgestellt, wie sie für Drittstaatsangehörige gelten.“
10. § 6 lautet:
„§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende
1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),
2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 24),
4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 33. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich
a) für Selbsterhalter gemäß § 31 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,
b) für Studierende gemäß § 26 Abs. 7, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,
c) für behinderte Studierende gemäß § 26 Abs. 8 um fünf Jahre,
d) für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.“
11. § 9 lautet:
„§ 9. Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen:
1. steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a – jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung –, Z 4 lit. a, c und e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24, Z 30 und 32 sowie Z 25, Z 27 und Z 28 EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;
2. die Beträge nach § 10, § 18 Abs. 6, § 24 Abs. 4 und § 41 Abs. 3, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3. Prämien nach dem § 108c EStG, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455.“
12. § 15 lautet:
„§ 15. (1) Vorstudien sind für die Anspruchsdauer des Studiums insoweit zu berücksichtigen, als dem Studierenden Studienleistungen anerkannt wurden. Bescheide über die Anerkennung von Studienleistungen sind für die Studienbeihilfenbehörde bindend. Wurden Studienleistungen aus Vorstudien anerkannt, so hat die Studienbeihilfenbehörde über die Berücksichtigung der Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums zu entscheiden. Dazu ist die Zahl der anerkannten ECTS-Punkte nach Maßgabe des § 18 Abs. 5 heranzuziehen, wobei Studienleistungen bis zu 5 ECTS-Punkte außer Betracht bleiben und darüber hinaus die zu berücksichtigende Vorstudienzeit immer auf volle Semester aufzurunden ist.
(2) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium oder ein kombiniertes Master- und Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums oder eines gleichwertigen Studiums, wenn der Studierende
1. das Masterstudium spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums oder des gleichwertigen Studiums aufgenommen hat und
2. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bachelorstudiums oder des gleichwertigen Studiums um nicht mehr als drei Semester überschritten hat.
(3) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines Diplomstudiums oder eines Bachelorstudiums (§ 64 Abs. 5 UG) oder eines Masterstudiums, wenn der Studierende
1. das Doktoratsstudium spätestens 24 Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums aufgenommen hat und
2. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums oder des Bachelorstudiums um nicht mehr als drei und des daran anschließenden Masterstudiums um nicht mehr als zwei Semester überschritten hat.
(4) Wenn für den zweiten oder dritten Studienabschnitt eines Vorstudiums Studienbeihilfe bezogen wurde, besteht außer in den Fällen des § 17 Abs. 2 kein Anspruch auf Studienbeihilfe.
(5) In die Fristen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 Z 1 und 2 sind die Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, ausgeübt wird, und Zeiten des Mutterschutzes gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 221/1979, sowie Zeiten, für die wichtige Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 nachgewiesen wurden, nicht einzurechnen. Für die Einhaltung der Frist gemäß Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 ist die Absolvierung des Studiums bzw. Studienabschnittes bis zum Ende der auf das letzte Semester folgenden Frist gemäß § 61 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, ausreichend.“
13. In § 16 wird in Abs. 1 Z 3 im Klammerausdruck die Zahl „25“ durch die Zahl „24“ und in Abs. 2 das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt.
14. In § 17 Abs. 1 Z 2 wird die Wendung „dem jeweils dritten inskribierten“ durch die Wendung „dem dritten Semester“ ersetzt; in Abs. 2 Z 4 wird nach dem Wort „Masterstudiums“ die Wendung „oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums“ eingefügt und die Wendung „§ 15 Abs. 3“ durch die Wendung „§ 15 Abs. 2“ ersetzt; in Abs. 2 Z 5 wird die Wendung „§ 15 Abs. 4“ durch die Wendung „§ 15 Abs. 3“ ersetzt.
15. In § 18 Abs. 4 wird die Wendung „an Universitäten und Kunsthochschulen“ durch die Wendung „eines Diplomstudiums“ ersetzt.
16. In § 19 wird in Abs. 1 das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ und in Abs. 5 die Zahl „25“ durch die Zahl „24“ ersetzt.
17. In § 19 Abs. 3 wird in der Z 4 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
„5. bei Unterhaltsverfahren gegen einen unterhaltsverpflichteten Elternteil um ein Semester.“
18. § 19 Abs. 6 und 7 lauten:
„(6) Auf Antrag der Studierenden ist
1. bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern oder
2. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z 1 oder der Abs. 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2), die Überschreitung der Studienzeit des Bachelorstudiums oder des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums um mehr als drei Semester (§ 15 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2), die Überschreitung der Studienzeit des Masterstudiums um mehr als zwei Semester (§ 15 Abs. 3 Z 2) nachzusehen,
wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bachelorprüfung oder die Masterprüfung innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird. Vor Erlassung des Bescheides ist innerhalb von sechs Wochen an Universitäten dem für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organ, sonst dem Leiter der Ausbildungseinrichtung Gelegenheit zu geben, zu Vorbringen von Studierenden über im Bereich der Ausbildungseinrichtung verursachte Studienverzögerungen Stellung zu nehmen.
(7) Die Anspruchsdauer kann auch bei Vorliegen mehrerer Verlängerungsgründe nach Abs. 2, 3, 6 oder nach § 31 Abs. 2 oder Abs. 7 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 45, höchstens insgesamt bis zur zweifachen vorgesehenen Studienzeit des geförderten Studiums oder Studienabschnitts verlängert werden. Bei Studienabschnitten, die nicht mehr als zwei Semester umfassen, kann die Anspruchsdauer um bis zu drei Semester verlängert werden.“
19. § 20 Abs. 1 lautet:
„§ 20. (1) Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen erbringen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges
1. in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentliche Studierende;
2. nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich; bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden;
3. nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung;
4. nach dem sechsten Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist oder deren vorgesehene Studienzeit im ersten Studienabschnitt mindestens sechs Semester umfasst, durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 90 ECTS-Punkten;
4a. nach dem achten Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist, durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 120 ECTS-Punkten;
5. abweichend von Z 2 nach dem zweiten Semester eines Masterstudiums oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums im Ausmaß von 20 ECTS-Punkten, nach dem zweiten Semester eines Doktoratsstudiums im Ausmaß von zwölf ECTS-Punkten;
6. abweichend von Z 4 und Z 4a nach dem sechsten und achten Semester eines Doktoratsstudiums und nach dem achten und zehnten Semester eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums durch eine Bestätigung des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortgang der Dissertation.“
20. § 25 samt Überschrift entfällt.
21. § 25a samt Überschrift entfällt.
22. Im zweiten Hauptstück entfällt die Untergliederung „6. Abschnitt“ samt Überschrift. Die Abschnitte 7, 8 und 9 erhalten die Abschnittsbezeichnungen „6“, „7“ und „8“.
23. Die Überschrift des fünften Abschnitts des zweiten Hauptstücks lautet:
„Höhe der Studienbeihilfe“
24. Die Überschrift des § 26 lautet:
„Grund- und Erhöhungsbeträge der Studienbeihilfe“
25. § 26 Abs. 1 und 2 lautet:
„§ 26. (1) Der Grundbetrag der Studienbeihilfe beträgt 335 Euro monatlich.
(2) Der Grundbetrag erhöht sich um 250 Euro monatlich für:
1. Vollwaisen,
2. verheiratete Studierende und Studierende in eingetragener Partnerschaft,
3. Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind,
4. Studierende, die gemäß Abs. 3 als auswärtige Studierende gelten, und
5. Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben.
Die Erhöhung nach diesem Absatz wird bei Vorliegen auch mehrerer Tatbestände nur einmal gewährt.“
26. Dem § 26 werden folgende Abs. 5 bis Abs. 8 angefügt:
„(5) Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Erhöhungsbetrag von 240 Euro monatlich.
(6) Studierende, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten zusätzlich einen Erhöhungsbetrag von 30 Euro monatlich.
(7) Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, erhalten zusätzlich einen Erhöhungsbetrag von 120 Euro monatlich für jedes Kind.
(8) Behinderte Studierende im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3 erhalten zusätzlich einen Erhöhungsbetrag, der durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festzulegen ist. Dabei ist vom erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung auszugehen.“
27. § 27 samt Überschrift lautet:
„Berechnung der Studienbeihilfe
§ 27. (1) Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.
(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die gemäß § 26 jeweils zustehenden Jahresbeträge summiert werden. Die sich ergebende Summe ist zu vermindern um
1. die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 28 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 28 Abs. 2),
2. die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 28 Abs. 3),
3. die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft,
4. Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht. Zum Nachweis kann die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist.
(3) Der so errechnete Jahresbetrag ist um 8% zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.
(4) Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe zehn Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.“
28. § 28 Abs. 1 samt Überschrift lautet:
„Zumutbare Unterhaltsleistungen
§ 28. (1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt
bis zu 12 200 Euro................................................................................................... 0%
für die nächsten 6 000 Euro (bis 18 600 Euro)................................................ 10%
für die nächsten 7 900 Euro (bis 26 500 Euro)................................................ 15%
für die nächsten 19 500 Euro (bis 46 000 Euro).............................................. 20%
über 46 000 Euro...................................................................................................... 25%
der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.
(2) Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, dass der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Abs. 1 ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat.
(3) Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners beträgt 30% des 8 400 Euro übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.“
29. § 29 samt Überschrift lautet:
„Zumutbare Eigenleistung
§ 29. Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 15 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Dieser Betrag ist nicht bei der Zuerkennung der Studienbeihilfe, sondern erst nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen durch eine abschließende Berechnung zu ermitteln. Die zumutbare Eigenleistung ist von der Studienbeihilfenbehörde gemäß § 49 Abs. 3 zurückzufordern.“
30. § 30 samt Überschrift lautet:
„Bemessungsgrundlage
§ 30. (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist:
1. für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 3 000 Euro;
2. für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 4 400 Euro;
3. für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 5 200 Euro;
4. für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der für diese Person gemäß § 26 Abs. 1, 2, 5, 6 und § 27 Abs. 3 maximal zustehenden Studienbeihilfe;
5. für jedes erheblich behinderte Kind, dessen Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, weitere 3 000 Euro;
6. für jede weitere Person, für die eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht, 5 700 Euro.
(2) Für den Studierenden selbst und den zweiten Elternteil steht kein Absetzbetrag zu.
(3) Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, sind für jeden Elternteil die Bemessungsgrundlagen getrennt zu berechnen. Sind beide Elternteile für dieselbe Person kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet, ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.
(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen
1. bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden,
a) wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 650 Euro;
b) wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 350 Euro;
2. bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden.
(5) Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.“
31. § 31 samt Überschrift lautet:
„Studienbeihilfe nach Selbsterhalt
§ 31. (1) Die maximale Studienbeihilfe nach Selbsterhalt beträgt monatlich 891 Euro.
(2) Selbsterhalt liegt vor, wenn sich Studierende vor der Zuerkennung einer Studienbeihilfe nach Selbsterhalt durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben und das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe der jährlichen Studienbeihilfe gemäß Abs. 1 erreicht hat.
(3) Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sowie Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, ausgeübt wird, sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.
(4) Nach dem vollendeten 27. Lebensjahr beträgt die maximale Studienbeihilfe nach Selbsterhalt 923 Euro.
(5) Erhöhungsbeträge gemäß § 26 Abs. 7 und 8 gebühren unter Berücksichtigung des § 27 Abs. 3 auch bei einer Studienbeihilfe nach Selbsterhalt.“
32. § 32 samt Überschrift lautet:
„Berechnung der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt
§ 32. (1) Die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt ist zu berechnen, indem der jeweils zustehende Jahresbetrag gemäß § 31 vermindert wird um
1. die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 29),
2. die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 28 Abs. 3),
3. die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft,
4. Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht. Zum Nachweis kann die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist.
(2) Der so errechnete Jahresbetrag ist durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden. Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe zehn Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.“
33. § 39 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken eine Zuerkennung der Studienbeihilfe ab Beginn des Auszahlungszeitraumes des jeweiligen Semesters (des Ausbildungsjahres), außer wenn der Antragsteller die Zuerkennung ab einem späteren Monat beantragt. Nach Ende der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken die Zuerkennung der Studienbeihilfe erst ab dem Monat der Antragstellung. Vor Beginn der Antragsfrist eingebrachte Anträge gelten als ab dem ersten Tag der Frist eingebracht. Anträge sind auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie nachweislich spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurden.
(3) Die Anträge sind bei der zuständigen Stipendienstelle einzubringen.“
34. In § 40 Abs. 7 wird die Wendung „25a“ durch die Zahl „24“ und die Wendung „über Fortsetzungsmeldungen bzw. Inskriptionen“ durch die Wendung „über Zulassungen und Fortsetzungsmeldungen“ ersetzt.
35. In § 41 Abs. 3 wird am Ende des letzten Satzes ein Punkt ergänzt.
36. In § 44 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
37. § 47 Abs. 1 lautet:
„§ 47. (1) Die Studienbeihilfe ist unbeschadet der Bestimmung des § 39 Abs. 2 jeweils durch zwölf Monate auszuzahlen, und zwar im Wintersemester von September bis Februar und im Sommersemester von März bis August, sofern der Anspruch nicht vorher erloschen ist oder ruht. Studierenden an Fachhochschulen ist die Studienbeihilfe für das Studienjahr von September bis August auszubezahlen.“
38. § 47 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Anweisung oder Rückzahlung sämtlicher Leistungen nach dem Studienförderungsgesetz hat im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen.“
39. § 48 Abs. 1, 2 und 3 lautet:
„§ 48. (1) Studierende, die in den ersten beiden Semestern, in denen sie zu einem Studium zugelassen waren, in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen haben, sind verpflichtet, spätestens in der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Nachweise über ihren Studienerfolg vorzulegen. Dies gilt auch für Studierende, die erstmals im zweiten Semester Studienbeihilfe bezogen haben.
(2) Die Nachweise gemäß Abs. 1 müssen zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung wenigstens das halbe Stundenausmaß jener Nachweise umfassen, die für den weiteren Bezug von Studienbeihilfe gefordert werden.
(3) Studierende, die im ersten Semester Studienbeihilfe bezogen haben und danach nicht unmittelbar weiter studieren, haben zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung in der auf das erste Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Studiennachweise über Prüfungen und Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern ihres Studiums im Umfang von sieben ECTS-Punkten vorzulegen.“
40. In § 49 wird in Abs. 1 die Wendung „§ 3 Abs. 6“ durch die Wendung „§ 3 Abs. 5“und die Wendung „allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist für die Fortsetzungsmeldung“ durch die Wendung „Frist gemäß § 62 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002“ ersetzt; in Abs. 3 wird die Wendung „§ 31 Abs. 4“ durch die Wendung „§ 29“ ersetzt.
41. § 49 Abs. 2 lautet:
„(2) Während eines Studiums an einer international anerkannten Hochschule im Ausland in der Dauer von höchstens vier Semestern ruht der Anspruch nicht.“
42. In § 50 werden in Abs. 2 Z 2 nach der Wendung „§ 20 Abs. 1 Z 2“ ein Beistrich und die Wendung „4, 4a, 5 und 6“ ergänzt; in Abs. 2 Z 3 wird die Wendung „§ 3 Abs. 1“ durch die Wendung „§ 3“ ersetzt; die Abs. 3, 4 und 5 entfallen; Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
43. In § 51 Abs. 2 wird die Zahl „36“ durch die Zahl „60“ ersetzt.
44. In § 51 Abs. 3 Z 1 wird nach der Wendung „§ 23 Z 2“ der Beistrich durch ein „und“ ersetzt; die Wendung „und § 25 Abs. 1 Z 2“ entfällt.
45. In § 52 Abs. 3 entfällt die Wendung „im Bereich jedes Bundesministeriums“.
46. Dem § 52 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Für das Erlöschen und für die Rückzahlung von Fahrtkostenzuschüssen sind die §§ 50 und 51 anzuwenden.“
47. In § 52c wird in Abs. 4 die Wendung „§ 30 Abs. 2 Z 1 bis 5“ durch die Wendung „§ 27 Abs. 2 und 3“, die Wendung „mögliche Höchststudienbeihilfe“ durch die Wendung „höchstmögliche Studienbeihilfe“ und die Wendung „60 Euro“ durch die Wendung „120 Euro“ ersetzt.
48. In § 52d wird die Wendung „in der Abschlussphase“ durch die Wendung „mindestens im dritten Semester“ ersetzt.
49. § 53 lautet:
„§ 53. Studierende an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Theologischen Lehranstalten haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens vier Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.“
50. § 54 Abs. 1 samt Überschrift lautet:
„Beihilfe für ein Auslandsstudium
§ 54. (1) Zur Unterstützung von Studien an international anerkannten ausländischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen haben Studierende, die an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen oder Theologischen Lehranstalten studieren und Studienbeihilfe beziehen, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.“
51. In § 55 wird das Wort „Ende“ durch das Wort „Beginn“ ersetzt.
52. In § 56 Abs. 1 wird der Betrag „582 Euro“ durch den Betrag „630 Euro“ ersetzt.
53. § 56 Abs. 4 lautet:
„(4) Innerhalb der nächsten nach Abschluss des Auslandsstudiums beginnenden Antragsfrist ist der Studienbeihilfenbehörde ein Studienerfolgsnachweis über die im Ausland betriebenen Studien im Ausmaß von mindestens 3 ECTS-Anrechnungspunkten für jeden Monat des Auslandsstudiums oder über erfolgreich durchgeführte Arbeiten im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Bachelor-, Master- oder Diplomarbeit oder einer Dissertation vorzulegen. Dieser Nachweis ist durch einen Bescheid oder, sofern ein solcher nicht vorgesehen ist, durch eine Bestätigung des zuständigen akademischen Organs über die Anerkennung der ausländischen Studienleistungen oder den Fortschritt bei der Bachelor- oder wissenschaftlichen Arbeit zu erbringen. Wird dieser Studiennachweis nicht erbracht, ist die Beihilfe für ein Auslandsstudium zurückzuzahlen. Die Frist für die Vorlage des Studienerfolgsnachweises über die im Ausland betriebenen Studien kann bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 und 3 erstreckt werden.“
54. § 56a samt Überschrift entfällt.
55. In § 56c wird die Wendung „zur Vorbereitung auf das Auslandsstudium“ durch die Wendung „zu diesem Zweck“ ersetzt.
56. § 56d lautet:
„§ 56d. (1) Mobilitätsstipendien dienen der Unterstützung von Studien, die zur Gänze an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen außerhalb Österreichs in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder in der Schweiz betrieben werden.
(2) Mobilitätsstipendien werden von der Studienbeihilfenbehörde nach Richtlinien der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zuerkannt.
(3) Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die Studierenden, die ein Mobilitätsstipendium beantragen, für diesen Zeitraum noch keine andere Förderung nach diesem Bundesgesetz beantragt haben.
(4) Die sonstigen Voraussetzungen entsprechen jenen für die Studienbeihilfe (§§ 6 bis 24).
(5) Die Berechnung und die Zuerkennung der Mobilitätsstipendien erfolgen nach den Bestimmungen der §§ 26 bis 51 mit der Maßgabe, dass generell von einem erhöhten Grundbetrag der Studienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2 auszugehen ist und andere Ausbildungsförderungen anzurechnen sind. Die Zuerkennung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung. § 39 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden, wobei für den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Abänderung die Antragsfrist des Wintersemesters gemäß § 39 Abs. 2 maßgeblich ist.“
57. Die Überschrift des dritten Abschnitts des III. Hauptstücks lautet:
„Leistungsstipendien an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Theologischen Lehranstalten“
58. In § 57 wird nach der Wendung „Universitäten,“ die Wendung „Privathochschulen,“ ergänzt und der Ausdruck „Fachhochschul-Studiengängen“ durch „Fachhochschulstudien“ ersetzt.
59. In § 58 wird in Abs. 1 nach der Wendung „Universitäten,“ die Wendung „Privathochschulen,“ ergänzt und die Wendung „Fachhochschul-Studiengänge“ durch das Wort „Fachhochschulen“ ersetzt; in Abs. 2 wird nach der Wendung „Universitäten,“ die Wendung „Privathochschulen,“ ergänzt und die Wendung „Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen“ durch das Wort „Fachhochschulen“ ersetzt; die Wendung „österreichischer Studierender“ entfällt.
60. In § 59 entfällt der Abs. 3; Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
61. In § 62 Abs. 2 entfällt die Wendung „österreichischer Studierender“.
62. In § 63 wird nach der Wendung „Universitäten,“ die Wendung „Privathochschulen,“ ergänzt und die Wendung „Fachhochschul-Studiengänge“ durch das Wort „Fachhochschulen“ ersetzt.
63. In § 66 Z 2 wird die Wendung „eines im § 23 Abs. 1 lit. a UOG oder in § 19 Abs. 2 Z 1 UOG 1993 genannten Universitätslehrers oder eines Hochschulprofessors“ durch die Wendung „der Betreuerin oder des Betreuers der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit“ ersetzt.
64. In § 67 Abs. 3 wird das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“, das Wort „Kollegialorgan“ durch das Wort „Organ“ und das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
65. In § 68 Abs. 1 wird die Zahl „180“ durch die Zahl „120“ ersetzt.
66. In § 68a wird in Abs. 1 nach der Wendung „Universitäten,“ die Wendung „Privathochschulen,“ ergänzt und die Wendung „Fachhochschul-Studiengängen“ durch das Wort „Fachhochschulen“ersetzt; in Abs. 2 wird die Wendung „Hochschul-Qualitätsicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2001“durch die Wendung „Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011“ ersetzt.
67. In § 69 entfällt die Wendung „und Universitäten der Künste“.
68. In § 70 Abs. 1 werden nach dem Wort „Studienzuschuss“ ein Beistrich und das Wort „Studienabschluss-Stipendium“ ergänzt.
69. In § 72 wird das Wort „veranlaßt“ durch das Wort „veranlasst“ ersetzt.
70. § 74 entfällt.
71. Dem § 75 werden folgende Abs. 43, 44, 45 und 46 angefügt:
„(43) Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester 2022 und das Wintersemester 2022/23 bewilligt wurde, erhalten ab 1. September 2022 eine Studienbeihilfe in der nach den §§ 26 bis 32 in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2022 zu berechnenden Höhe, ohne dass es eines eigenen Antrags bedarf.
(44) Im Studienjahr 2022/23 gelten für den Nachweis des Selbsterhalts die Voraussetzungen gemäß § 27 in der am 31. August 2022 geltenden Fassung.
(45) Für den Nachweis des Studienerfolges bei Studien, denen keine ECTS-Punkte zugeordnet sind, entsprechen einer Semesterstunde zwei ECTS-Punkte.“
72. § 76 lautet:
„§ 76. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.“
73. Dem § 78 werden folgende Abs. 41 und 42 angefügt:
„(41) Das Inhaltsverzeichnis, die Änderung der Untergliederung des II. Hauptstücks samt Änderung der Überschrift des fünften Abschnitts des II. Hauptstücks, die Überschrift des dritten Abschnitts des III. Hauptstücks, § 3, § 4 Abs. 1a, 1b und 2, § 6, § 9, § 15, § 16 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 17 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 Z 4 und 5, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 1, 5, 6, 7 und 9, § 20 Abs. 1, die Überschrift des § 26, § 26 Abs. 1, 2 sowie Abs. 5 bis 8, § 27 samt Überschrift, § 28 samt Überschrift, § 29 samt Überschrift, § 30 samt Überschrift, § 31 samt Überschrift, § 32 samt Überschrift, § 39 Abs. 2 und 3, § 40 Abs. 7, §41 Abs. 3, § 44, § 47 Abs. 1 und 3, § 48 Abs. 1 bis 3, § 49 Abs. 1 bis 3, § 50 Abs. 2 Z 2 und 3 sowie Abs. 3, § 51 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1, § 52 Abs. 3 und 4, § 52c Abs. 4,§ 52d, § 53, § 54 samt Überschrift, § 55, § 56 Abs. 1 und 4, § 56c, § 56d, § 57, § 58 Abs. 1 und 2, § 59 Abs. 3, § 62 Abs. 2, § 63, § 66 Z 2, § 67 Abs. 3, § 68 Abs. 1, § 68a Abs. 1 und 2, § 69, § 70 Abs. 1, § 72, § 75 Abs. 43, 44 und 46, sowie § 76 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. XY/2022 treten mit 1. September 2022 in Kraft. § 25, § 25a, § 50 Abs. 3, 4 und 5, § 56a, § 59 Abs. 3 sowie §74 in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2021 treten mit 31. August 2022 außer Kraft.
(42) § 20 Abs. 1, § 50 Abs. 2 Z 2 und § 75 Abs. 45 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. XY/2022 treten mit 1. September 2023 in Kraft.“
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf eine Erste Lesung dem Wissenschaftsausschuss zuzuweisen.
Begründung
Die vorliegende Änderung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfe und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992), BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2021, enthält folgende Schwerpunkte:
- Anhebung der Beihilfensätze und Einkommensgrenzen unter gleichzeitiger Änderung der Berechnungsmethode der Studienbeihilfenhöhe;
- Anhebung der Altersgrenze für den Bezug von Studienbeihilfe um drei Jahre;
- Anpassungen der Regelung der Gleichstellung ausländischer Studierender an die unions- und völkerrechtlichen Vorgaben;
- Einführung einer zusätzlichen Studienerfolgskontrolle nach dem achten Semester und Beschränkung der maximalen Bezugsdauer von Studienbeihilfe;
- Ausweitung des Kostenzuschusses zur Kinderbetreuung;
- Anhebung des Absetzbetrages für behinderte Geschwister;
- neuer Schlüssel für die Zuweisung von Budgetmitteln für Leistungs- und Förderungsstipendien;
- Anpassungen an Änderungen im Hochschulrecht (UG 2002, PrivHG, FHG);
- diverse Aktualisierungen und Berichtigungen.
Valorisierung der Studienbeihilfe und Weiterentwicklung des Studienförderungssystems
Im Regierungsprogramm 2020-2024 ist der Ausbau und die Weiterentwicklung der Studienförderung vorgesehen.
Im Jahr 2017 wurden mit der budgetär bislang umfassendsten Novelle des Studienförderungsgesetzes zum Zwecke der Inflationsabgeltung sämtliche Beihilfenbeträge und Einkommensgrenzen um rund 18% angehoben.
Diese Anhebung der Studienbeihilfenbeträge und Einkommensgrenzen führte nicht nur zu einem Anstieg der durchschnittlichen Studienbeihilfe um 25%, sondern auch zu einer Ausweitung des Bezieherkreises: Vom Studienjahr 2016/17 bis zum Studienjahr 2018/19 stieg die Zahl der Bewilligungen um rund 13% an. Dieser Ausweitungseffekt geht ohne neuerliche Anhebung der Beträge wieder zurück, wie bereits die Bewilligungszahlen des Studienjahres 2019/20 zeigen (Rückgang gegenüber 2018/19 um 2,4%). Im Mittelpunkt der vorliegenden Novelle steht daher eine neuerliche Anhebung der Beihilfensätze und Einkommensgrenzen um 8,5 bis 12 %, womit die Inflation annähernd ausgeglichen wird.
Neues Modulsystem und Selbsterhalterstipendien
Das zentrale Element dieser Novelle bildet die Anhebung der Studienbeihilfenbeträge. Dabei soll gleichzeitig auch eine Systemumstellung erfolgen: Statt des bisherigen Systems der Höchststudienbeihilfen mit diversen abzuziehenden Beträgen (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) soll künftig ein modulares System von Grund- und Erhöhungsbeträgen gelten, das besser als bisher das Alter und die Lebensumstände der Studierenden berücksichtigt. Dadurch wird auch die künftige Änderung der differenzierten Beträge legistisch einfacher; die Anpassung der Studienbeihilfe an geänderte Lebensumstände ist damit leichter zu bewerkstelligen.
Nach dem Konzept der verbesserten Anpassung der Förderung an konkrete studentische Lebensumstände soll die Studienbeihilfe für Studierende, die sich mindestens vier Jahre selbst erhalten haben („Studienbeihilfe nach Selbsterhalt“) und bei denen das elterliche Einkommen daher keine Rolle spielt, neu geregelt werden. Vorgesehen ist neben einer Anhebung der Beihilfensätze ein leichterer Zugang für Studierende, die vor der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt schon einmal Studienbeihilfe bezogen haben.
Anhebung der Altersgrenze
Derzeit muss das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen werden. Diese Altersgrenze soll nunmehr auf 33 Jahre angehoben werden. Die maximale Altersgrenze (Z 4 lit a bis d) für Selbsterhalter, Studierende mit Kind, behinderte Studierende und Studierende eines Masterstudiums verschiebt sich damit auf 38 Jahre.
Neuregelung der Gleichstellungskriterien für ausländische Studierende
Zur Gewährleistung unionsrechtskonformer und klarer Gleichstellungsregelungen ist eine Adaption der bestehenden Gleichstellungskriterien für EWR-Bürgerinnen und -Bürger sowie eine bisher nicht im Gesetz enthaltene explizite Regelung der Gleichstellungsvoraussetzungen für Drittstaatsangehörige angezeigt.
Einer Anregung der Volksanwaltschaft folgend sieht der Entwurf eine Neuregelung des Anspruchs auf Studienbeihilfe von staatenlosen Studierenden vor, mit der eine Gleichbehandlung Staatenloser mit Drittstaatsangehörigen herbeigeführt werden soll.
Weitere Änderungen
Mit der Einführung der neuen Lehramtsstudien existieren vermehrt Bachelorstudien mit achtsemestriger Regelstudiendauer. Darauf soll durch neue Studienerfolgsnachweispflichten nach dem achten Semester Rücksicht genommen werden.
Die maximale Bezugsdauer von Studienbeihilfe soll mit dem Zweifachen der vorgesehenen Studienzeit beschränkt werden.
Der Kostenzuschuss zur Kinderbetreuung soll ausgeweitet und der Absetzbetrag für behinderte Geschwister angehoben werden.
Bei der jährlichen Verteilung der Budgetmittel für Leistungs- und Förderungstipendien an die Bildungseinrichtungen sollen für die Relation alle Studienabschlüsse berücksichtigt werden, nicht nur jene österreichischer Studierender.
Darüber hinaus sind aufgrund von gesetzlichen Änderungen im Hochschulrecht (UG 2002, FHG, PrivHG etc.), aber auch im Einkommensteuerrecht diverse rechtliche Adaptionen im StudFG notwendig.
Finanzielle Auswirkungen:
Durch die differenzierte Anhebung der Beihilfensätze kommt es zu einer Steigerung der Beihilfensätze um 8,5-12%. Gemeinsam mit der Anhebung der Einkommensgrenzen führt dies zu einem durchschnittlichen Anstieg der Beihilfen um 1.100 Euro jährlich). Davon profitieren – in unterschiedlichem Ausmaß – rund 46.500 Bezieherinnen und Bezieher von Studienbeihilfe.
Weitere 3.000 Studierende werden durch die Anhebung der Beträge überhaupt erst anspruchsberechtigt. Der Ausweitungseffekt betrifft die Bezieherinnen und Bezieher von Kleinstbeihilfen (durchschnittliche Beihilfenhöhe 500 Euro im Jahr).
Die Anhebung des Absetzbetrages für behinderte Geschwister um 800 Euro wirkt sich aufgrund der gestaffelten Einkommenstarife nur zu maximal 25% aus. Sie betrifft in etwa 900 Bezieherinnen und Bezieher. Dies führt daher maximal zu jährlichen Mehrkosten von 180.000 Euro.
Die Anhebung der Altersgrenze führt zu jährlichen Mehrkosten von 15 Mio. Euro.
Insgesamt entstehen dadurch jährliche Mehrkosten von rund 68 Mio. Euro.
Davon werden auf den Bereich Wissenschaft (UG 31) jährliche Mehrkosten von ca. 64 Mio. Euro, auf den Bereich Bildung ca. 4 Mio. Euro entfallen. (Aufgrund des Inkrafttretens der Novelle mit 1. September 2022 fallen die Mehrkosten im ersten Jahr nur zu einem Drittel an.)
Für die Bedeckung der Mehrkosten sind in den Jahren 2022 bis 2024 zusätzlich zu den im Bundesvoranschlag vorgesehenen 20 Mio. Euro weitere 30 Mio. Euro jährlich erforderlich. Der darüber hinausgehende Mehrbedarf in den Jahren 2023 und 2024 kann aus Rücklagen des BMBWF gedeckt werden.
Kompetenzrechtliche Grundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 B-VG.
Zu Z 1 bis 7
Die Änderungen dienen der Aktualisierung des Inhaltsverzeichnisses.
Zu Z 8 (§ 3 )
Die Änderungen in § 3 Abs. 1, 2 und 3 dienen der Aktualisierung der förderbaren Einrichtungen: Universitäten der Künste existieren als eigene Hochschulkategorie nicht mehr, sie sind Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG 2002. Auch Hebammenakademien und medizinisch-technische Akademien gibt es nicht mehr, die betreffenden Ausbildungen werden nunmehr an Fachhochschulen angeboten. Neu hinzugekommen sind jedoch die Privathochschulen nach dem Privathochschulgesetz (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020. Auf Studierende an Privathochschulen ist gemäß § 11 Abs. 3 PrivHG das Studienförderungsgesetz anzuwenden.
Die Änderung des Abs. 5 berücksichtigt, dass der Begriff „Inskription“ in den österreichischen Hochschulgesetzen (UG, HG, FHG) nicht mehr vorgesehen ist. Mit dem Begriff „aufrechte Zulassung“ wird der Status des „Zugelassenseins zu einem Studium“ aufgrund einer „Zulassung“ oder einer „Fortsetzungsmeldung“ an Universitäten oder Pädagogischen Hochschulen oder eines vergleichbaren Rechtsaktes an privaten Hochschulen beschrieben.
Die Zulassung zum Studium bzw. die Fortsetzungsmeldung wird mit dem Beginn des Semesters wirksam. Nach erfolgter Zulassung bzw. Fortsetzungsmeldung ändert eine Abmeldung vom Studium nach Semesterbeginn daher nichts daran, dass Studierende in diesem Semester grundsätzlich im vollen Umfang zum Studium zugelassen waren und dieses Semester daher für die Anspruchsdauer und andere Rechtsfolgen (Studienerfolg, Studienwechsel) zu berücksichtigen ist. In Fällen, in denen die Abmeldung sehr kurz nach Semesterbeginn erfolgt, wird das von betroffenen Studierenden oft als besondere Härte empfunden. Eine Abmeldung innerhalb der verlängerten Zulassungsfrist des § 61 Abs. 2 UG soll daher künftig dazu führen, dass Studierende in diesem Semester nicht als zu dem betreffenden Studium zugelassen gelten. Das gleiche soll für die Beurlaubung vom Studium (bzw. bei den Fachhochschulen für die Unterbrechung des Studiums) gelten. Erfolgt die Beurlaubung/Unterbrechung innerhalb der genannten Frist, gilt das Studium in diesem Semester nicht als belegt. Allfällige Studienleistungen, die in diesem Zeitraum erbracht werden, sind für den Studienerfolg dennoch zu berücksichtigen.
Zu Z 9 (§ 4 Abs. 1a, 1b und Abs. 2)
§ 4 Abs. 1a regelt die Gleichstellungsvoraussetzungen für EWR-Bürgerinnen und -Bürger. In Z 1 sind derzeit nur die sogenannten „Wanderarbeitnehmer“, also Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und deren Familienangehörige genannt. Selbständig Erwerbstätige sind nicht explizit genannt, obwohl sie gemäß Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 den gleichen Anspruch auf Gleichbehandlung genießen wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. In der Vollziehung wurden die Selbständigen in unmittelbarer Anwendung des Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie auch schon bisher gleich wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behandelt. Dem soll nun durch Ergänzung der Selbständigen (im Sinne des Art. 49 AEUV) Rechnung getragen werden.
Der Gleichstellungstatbestand des § 4 Abs. 1a Z 3 dient der Umsetzung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zur Gleichstellung aufgrund gesellschaftlicher Integration. Demnach können Mitgliedstaaten die Gewährung von Beihilfen an Studierende anderer Mitgliedstaaten davon abhängig machen, dass sich diese Studierenden zu einem gewissen Grad in die Gesellschaft dieses Staates integriert haben (vgl. Urteile in C-11/06 und C-12/06, Morgan und Bucher, Randnrn. 43 und 44, und C-523/11, Prinz und Seeberger, Randnr. 36). Die derzeitige Formulierung („in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert“) hat in der Praxis zu zahlreichen Auslegungsschwierigkeiten geführt, da die Verwendung der Konjunktion „oder“ nahelegt, es handle sich bei der Integration in das Bildungssystem um ein eigenes, von der gesellschaftlichen Integration unabhängiges Kriterium. Die Loslösung der Integration in das Bildungssystem von der gesellschaftlichen Integration geht jedoch am Ziel der Regelung und an der Intention der Judikatur des EuGH vorbei, nur solchen Studierenden einen Anspruch auf staatliche Förderung zu gewähren, die eine ausreichende Verbundenheit mit der österreichischen Gesellschaft hergestellt haben, und führt mitunter zu nicht sachgerechten Lösungen. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll daher die Notwendigkeit der gesellschaftlichen Integration klar zum Ausdruck gebracht werden, deren Vorliegen weiterhin nach den vom EuGH (u.a. im Urteil Prinz-Seeberger) genannten Kriterien zu prüfen sein wird. Die Integration in das österreichische Bildungssystem spielt vor dem Hintergrund der EuGH-Judikatur freilich weiterhin eine Rolle und zwar insoweit sich darin eine Verbundenheit mit der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaates zeigen kann (vgl. Urteil in C-209/03, Bidar).
Die Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen ist derzeit nur in Abs. 1 durch einen allgemeinen Verweis auf die europäischen Übereinkommen geregelt. Die konkreten Gleichstellungsvoraussetzungen für Drittstaatsangehörige sind dem Gesetz aber nicht zu entnehmen. Im Sinne der Klarheit und Vorhersehbarkeit des Rechts sollen auch die Gleichstellungsvoraussetzungen für Drittstaatsangehörige, die in Auslegung der europarechtlichen Vorgaben schon derzeit in der Vollziehung durch die Studienbeihilfenbehörde Anwendung finden, explizit geregelt werden. Gleichgestellt sind somit Drittstaatsangehörige, die in Österreich entweder das Daueraufenthaltsrecht erworben haben (vgl. Artikel 11 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen) oder Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und –bürgern sind, die von ihrem Freizügigkeits- oder Niederlassungsrecht in Österreich Gebrauch gemacht haben (vgl. Artikel 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004). Zur Vermeidung einer Schlechterstellung von österreichischen Staatsbürgerinnen und -bürgern sollen auch deren Familienangehörige mit Staatsbürgerschaft eines Drittstaats studienförderungsrechtlich gleichgestellt sein.
Österreich hat sich mit dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen, BGBl. III Nr. 81/2008 verpflichtet, Staatenlose nicht schlechter zu behandeln als Ausländerinnen und Ausländer im Allgemeinen. Dies gilt gemäß Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens ausdrücklich für die Erteilung von Stipendien.
Drittstaatsangehörige haben gemäß § 4 Abs. 1 unter Berücksichtigung der Vorgaben der RL 2003/109/EG über die Rechtsstellung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern des Aufnahmemitgliedstaates, wenn sie sich mindestens fünf Jahre lang rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben. Der Nachweis des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts erfolgt mittels der Daueraufenthaltskarte-EU (§ 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005). Staatenlose werden im Anwendungsbereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes wie Drittstaatsangehörige behandelt und können daher ebenfalls eine Daueraufenthaltskarte-EU erhalten.
Künftig sollen daher Staatenlose ebenso wie Drittstaatsangehörige bei Nachweis der Daueraufenthaltsberechtigung österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern in Hinblick auf Studienbeihilfe gleichgestellt sein.
Mit der Neuregelung des § 4 werden folgende EU-Richtlinien umgesetzt:
- Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen;
- Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG;
- Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten;
- Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer;
- Richtlinie 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates.
Zu Z 10 (§ 6)
Derzeit muss das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen werden. Diese Altersgrenze soll nunmehr auf 33 Jahre angehoben werden. Die maximale Altersgrenze (Z 4 lit a bis d) für Selbsterhalter, Studierende mit Kind, behinderte Studierende und Studierende eines Masterstudiums verschiebt sich damit auf 38 Jahre.
Die weiteren Änderungen dienen der sprachlichen Anpassung an die neue Rechtschreibung sowie der Anpassung der Gesetzesverweise an die Änderungen im fünften Abschnitt des zweiten Hauptstücks.
Zu Z 11 (§ 9)
Der Einkommensbegriff des Studienförderungsgesetzes orientiert sich am Einkommensbegriff des Einkommensteuergesetzes 1988, bereinigt diesen aber um subventions- und lenkungspolitische Effekte, indem eine Reihe von steuerfrei gestellten Einkünften und steuerlich begünstigten Beträgen dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet werden. Damit wird ein Einkommen umschrieben, das der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der zur Unterhaltsleistung verpflichteten oder Eigenleistungen erbringenden Personen entspricht. Die soziale Bedürftigkeit als Maßstab der Höhe der Studienbeihilfe orientiert sich damit weitestmöglich an den tatsächlichen Einkommenszuflüssen und nicht an deren steuerrechtlicher Behandlung. Die Hinzurechnungsbeträge in § 9 wurden zuletzt 2003 novelliert. Durch zwischenzeitige Änderungen des Einkommensteuergesetzes 1988 ergibt sich die Notwendigkeit der Aktualisierung. Einige Beträge sind zusätzlich aufzunehmen, andere wegen Wegfalls der Rechtsgrundlage zu streichen.
Folgende Hinzurechnungsbeträge werden neu in den Katalog der Hinzurechnungsbeträge aufgenommen, da sie tatsächliche Einkommenszuflüsse darstellen:
- § 3 Abs. 1 Z 30 EStG: Einkünfte von Ortskräften (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, BGBl. I Nr. 129/1999) aus ihrer Verwendung an einem bestimmten Dienstort im Ausland.
- § 3 Abs. 1 Z 32 EStG: Die einem unbeschränkt steuerpflichtigen österreichischen Abgeordneten zum Europäischen Parlament oder seinen Hinterbliebenen gebührenden Bezüge nach Artikel 9 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments.
Folgende Hinzurechnungsbeträge sind zu streichen, da die entsprechenden Verweise in Folge von Gesetzesänderungen ins Leere gehen: § 4 Abs. 4 Z 4a, Z 8, Z 10 EStG, § 18 Abs. 7 EStG, § 27 Abs. 3 EStG, § 124b Z 31 EStG, § 108 lit. e und f EStG sowie Beträge nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993.
Entfallen kann weiters der Betrag nach § 4 Abs. 4 EStG: Ursprünglich war in Abs. 4 der Forschungsfreibetrag geregelt, der aber mit 2011 ausgelaufen ist. Bei dem nunmehr in Abs. 4 geregelten Verwaltungskostenbeitrag und den Kosten des Wirtschaftsprüfers im Zusammenhang mit der Forschungsprämie handelt es sich aber – im Gegensatz zum Forschungsfreibetrag – um keinen fiktiven Aufwand, sondern um tatsächlich angefallene betriebliche Kosten. Eine Hinzurechnung dieses Betrages scheint daher nicht sachgerecht.
Zu Z 12 (§ 15)
§ 15 Abs. 1 regelt die Berücksichtigung von Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer. Die derzeitige Formulierung ist zum Teil unpräzise (richtigerweise werden nicht Studienzeiten, sondern Studienleistungen anerkannt), zum Teil veraltet (Semesterstunden sind im Studienrecht der österreichischen Hochschulgesetze nicht mehr als Maßeinheit für Studienleistungen vorgesehen). § 15 Abs. 1 soll daher neu gefasst werden. Die Berücksichtigung der ECTS-Punkte für die Anspruchsdauer soll wie bisher nach dem in § 18 Abs. 5 vorgesehenen Schlüssel (30 ECTS-Punkte entsprechen einem Semester) erfolgen, wobei jeweils auf volle Semester aufzurunden ist. Um zu vermeiden, dass bereits einige wenige ECTS-Punkte eines Studiums zu Anrechnung eines vollen Semesters auf die Anspruchsdauer führen, soll künftig eine Mindestgrenze von 5 ECTS-Punkte gelten, bis zu der es nicht zu einer Anrechnung des Semesters auf die Anspruchsdauer kommt.
Abs. 2 ist nicht mehr aktuell und kann daher entfallen.
Als Ausnahme vom Grundsatz, wonach nur Erststudien gefördert werden (§ 6 Z 2), regeln Abs. 3 und 4 die Bedingungen, unter denen weiterführende Studien (Master- oder Doktoratsstudien) förderbar sind. Auch diese beiden Regelungen bedürfen einer Aktualisierung: Zum einen haben sich die Zulassungsvoraussetzungen für Master- und Doktoratsstudien geändert. Nicht mehr nur ein Bachelorstudium berechtigt zu einem Masterstudium, sondern auch ein gleichwertiges Studium (im Wortlaut des § 64 Abs. 3 UG 2002: „ein anderes fachlich in Frage kommendes Studium mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus“); nicht mehr nur ein Master- oder ein Diplomstudium berechtigen zu einem Doktoratsstudium, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Bachelorstudium (§ 64 Abs. 5 UG). Zum anderen wurde mit den kombinierten Master- und Doktoratsstudien (§ 51 Abs. 2 Z 12b UG 2002) eine neue Art eines ordentlichen Studiums geschaffen, die in § 15 Abs. 2 und 3 zu berücksichtigen ist.
Weitere Erleichterungen betreffen die Voraussetzungen für die Förderung des Doktoratsstudiums: Die maximal zulässige Frist für die Aufnahme eines Doktoratsstudiums nach Abschluss des Vorstudiums wird von derzeit zwölf auf 24 Monate (Abs. 3 Z 1), die maximal zulässige Überschreitung der Studienzeit des Bachelorstudiums oder des zweiten und dritten Abschnitts eines Diplomstudiums wird von derzeit zwei auf drei Semester (Abs. 3 Z 2) erstreckt.
Da durch die UG-Novelle BGBl. I Nr. 93/2021 der Begriff „Nachfrist“ entfallen ist, soll in Abs. 5 die Nachfrist durch die verlängerte Zulassungsfrist gemäß § 61 Abs. 2 UG (31. Oktober bzw. 31. März) ersetzt werden.
Die weiteren Änderungen in § 15 dienen der sprachlichen Vereinheitlichung und der Aktualisierung von Gesetzesverweisen.
Zu Z 13 (§ 16 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2)
Die Änderungen dienen der Aktualisierung eines Binnenverweises und der Anpassung an die neue Rechtschreibung.
Zu Z 14 (§ 17 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 4 und 5)
Die Änderung in § 17 Abs. 1 Z 2 dient der terminologischen Bereinigung, da die österreichischen Hochschulgesetze den Begriff „Inskription“ nicht mehr vorsehen. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Wie bisher zählen für die Frage der Rechtzeitigkeit des Studienwechsels nur solche Semester, in denen der oder die Studierende gemäß § 3 Abs. 5 im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen war, und der Wechsel eines Studiums muss spätestens in dessen drittem Semester erfolgen, um rechtzeitig im Sinne des § 17 Abs. 1 zu sein.
Die weiteren Änderungen in § 17 dienen der Berücksichtigung der neuen kombinierten Master- und Doktoratsstudien (Abs. 2 Z 4) bzw. der Aktualisierung der Gesetzesverweise (Abs. 2 Z 5).
Zu Z 15 (§ 18 Abs. 4)
Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass es die Hochschulkategorie „Kunsthochschulen“ nicht mehr gibt.
Zu Z 16 (§ 19 Abs. 1 und Abs. 5)
Die Änderungen dienen der Anpassung an die neue Rechtsschreibung und der Aktualisierung eines Gesetzesverweises.
Zu Z 17 (§ 19 Abs. 3 Z 5)
Unterhaltsverfahren gegen einen Elternteil stellen für Studierende eine Belastung dar, die sich negativ auf den Studienfortgang auswirken kann. Dem soll mit einer einmaligen Verlängerung der Anspruchsdauer um ein Semester Rechnung getragen werden. Ein Kausalitätsnachweis ist dafür nicht erforderlich.
Zu Z 18 (§ 19 Abs. 6, Abs. 7)
Abs. 6 Z 2 regelt u.a. die Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung gemäß § 15 Abs. 3 und 4 (künftig: Abs. 2 und 3). Die derzeitige Regelung ist aber insofern inkonsistent, als sie – offenbar aus einem legistischen Versehen – die unterschiedlichen Fristen des § 15 Abs. 3 und 4 nicht berücksichtigt. Dies soll durch die vorgeschlagene Änderung bereinigt werden. Die weiteren Änderungen in Abs. 6 dienen der Anpassung an das UG 2002.
Mit dem neuen Abs. 7 soll eine Höchstgrenze für die Verlängerung der Anspruchsdauer geschaffen werden. Derzeit ist es möglich, durch die zeitlich aufeinander folgende Geltendmachung mehrerer Verlängerungsgründe zu einer teilweise unangemessen langen Anspruchsdauer zu kommen. Da derzeit ab dem sechsten Semester kein Studienerfolgsnachweis mehr vorzulegen ist, kann es durch wiederholte Verlängerungen zu Studienbeihilfenbezügen für mehr als das Doppelte der vorgesehenen Studienzeit kommen, ohne dass dafür eine Studienleistung nachzuweisen wäre. Dem soll mit einer Höchstgrenze für die Verlängerung der Anspruchsdauer begegnet werden. Die Beschränkung mit der doppelten gesetzlich vorgesehenen Studienzeit entspricht auch der Regelung des § 49 Abs. 1, der ein Ruhen des Beihilfenanspruchs vorsieht, wenn Studierende überwiegend am Studium behindert sind. Um Härten dieser Beschränkung bei besonders kurzen Studienabschnitten zu vermeiden, soll bei Studienabschnitten mit bis zu zwei Semestern eine Verlängerung um bis zu drei Semester möglich sein.
Zu Z 19, 39 und 71 (§ 20 Abs. 1, § 48 Abs. 3 und § 75 Abs. 45)
Da nach den studienrechtlichen Vorschriften des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes und des Hochschulgesetzes „Semesterstunden“ nicht mehr als Einheit für die Bemessung von Studienleistungen in Bachelor-, Master- und Diplomstudien vorgesehen sind, sind Semesterstunden für den Nachweis des Studienerfolgs nicht mehr geeignet. Maßgeblich für den Studienerfolg in diesen Studien sind nur mehr ECTS-Punkte. Für den Fall, dass es noch (auslaufende) Studienpläne gibt, in denen noch keine ECTS-Punkte ausgewiesen sind, wird in den Übergangsbestimmungen (§ 75 Abs. 45) ein Umrechnungsschlüssel festgelegt.
Aktuell müssen Nachweise des günstigen Studienerfolges als Voraussetzung für den Weiterbezug der Studienbeihilfe im Bachelorstudium nach dem zweiten und dem sechsten Semester erbracht werden. Dies beruht auf der Annahme einer gesetzlichen Studienzeit des Bachelorstudiums von sechs Semestern (180 ECTS-Punkte). Mittlerweile existieren zahlreiche Bachelorstudien mit acht Semestern (240 ECTS-Punkte), wie etwa Lehramtsstudien, was zu einer Anspruchsdauer von neun Semestern führt. Aber auch in anderen Studien ist im Falle einer Verlängerung der Anspruchsdauer ein Studienbeihilfenbezug nach dem achten Semester möglich. Um weiterhin den erfolgreichen Studienfortgang als Grundvoraussetzung für den Bezug von Studienbeihilfe aufrechtzuerhalten, soll für den Bezug im neunten Semester ein Nachweis von insgesamt 120 ECTS-Punkten (Z 4a) bzw. eine Bestätigung über den erfolgreichen Fortgang der Dissertation (Z 6) vorgesehen werden.
Zu Z 10, 13, 16, 20, 21, 34, 56 (§ 25, § 25a, § 6 Z 4, § 16 Abs. 1 Z 3, § 19 Abs. 5, § 40 Abs. 7, § 56d Abs. 4)
Da medizinisch-technische Akademien und Hebammenakademien nicht mehr existieren, können die §§ 25 und 25a ersatzlos entfallen. Die sie betreffenden Gesetzesverweise sind entsprechend anzupassen.
Zu Z 22 bis 32 (§§ 26 bis 32)
Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um das Kernstück der Novelle. Dabei werden zwei Ziele miteinander verknüpft: einerseits soll nach der letzten generellen Anhebung der Studienbeihilfen und der Einkommensgrenzen mit dem Studienjahr 2017/18 neuerlich eine deutliche Anhebung der Studienbeihilfensätze und Einkommensgrenzen ab dem Studienjahr 2022/23 erfolgen; andererseits soll an die Stelle des bisherigen Systems der Höchststudienbeihilfen mit diversen abzuziehenden Beträgen (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) ein modulares System von Grund- und Erhöhungsbeträgen treten, womit die Lebensumstände der Studierenden (Alter, Wohn- und Familiensituation etc.) berücksichtigt werden können. Damit wird die künftige Änderung der differenzierten Beträge einfacher.
Die Studienbeihilfe für Studierende, die sich mindestens vier Jahre selbst erhalten haben („Studienbeihilfe nach Selbsterhalt“), soll im selben 5. Abschnitt „Höhe der Studienbeihilfe“, aber gesondert und neu geregelt werden.
Zu Z 24 bis 29 (§§ 26 bis 29)
Um einen Überblick über die Konsequenzen der Änderungen zu ermöglichen, werden im Folgenden die derzeit geltenden Beträge jenen auf Grund der vorliegenden Novelle gegenübergestellt.
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aktuell |
künftig |
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Elternwohner unter 24 |
324 |
362 |
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Elternwohner über 24 |
821 |
891 |
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Elternwohner über 27 |
841 |
923 |
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Auswärtige unter 24 |
564 |
632 |
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Auswärtige über 24 |
821 |
891 |
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Auswärtige über 27 |
841 |
923 |
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Selbsterhalter unter 27 |
821 |
891 |
|
Selbsterhalter über 27 |
841 |
923 |
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Kinderzuschlag |
112 |
130 |
Im Detail soll die Berechnung der Studienbeihilfen künftig folgendermaßen erfolgen:
Die jeweils zustehenden Grund- und Erhöhungsbeträge werden addiert. Maximal können dies folgende Beträge sein:
– Grundbetrag 335 Euro gemäß § 26 Abs. 1;
– plus Erhöhung um 250 Euro gemäß § 26 Abs. 2: Dieser Erhöhungsbetrag dient als Beitrag zu den Wohnkosten für Studierende, bei denen aufgrund der großen Entfernung des Wohnorts der Eltern zum Studienort („Auswärtigkeit“) oder aufgrund der Lebensumstände (Verehelichung, Verpartnerung, Vollwaisen, Pflege und Erziehung von Kindern) oder des Alters (über 24 Jahre) ein eigener Wohnsitz gerechtfertigt erscheint;
– plus Erhöhung um 240 Euro gemäß § 26 Abs. 5: Diesen Erhöhungsbetrag erhalten alle Beihilfenbezieherinnen und -bezieher über 24 Jahre. Damit soll dem höheren Finanzbedarf durch Wegfall der Familienbeihilfe (üblicherweise ab dem 24. Lebensjahr) Rechnung getragen werden;
– plus Erhöhung um weitere 30 Euro für Alter über 27 gemäß § 26 Abs. 6;
– plus Erhöhung um 120 Euro je Kind für eigene Kinder gemäß § 26 Abs. 7;
– plus Erhöhung je nach Art der Behinderung gemäß § 26 Abs. 8.
Von der so errechneten höchstmöglichen Studienbeihilfe im Einzelfall sind anders als bisher die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag nicht mehr abzuziehen. Durch das Modulsystem erhalten Studierende nach dem 24. Geburtstag, dem Zeitpunkt, mit dem in Österreich seit 2011 üblicherweise der Anspruch auf die Familienförderung endet, einen erhöhten Fördersatz.
Abzuziehen ist weiterhin der Betrag des jährlichen Unterhalts, der den Eltern auf Grund ihres Einkommens, ihrer sonstigen Unterhaltsverpflichtungen und der Art ihrer Erwerbstätigkeit zumutbar ist, sowie Unterhaltsleistungen des (geschiedenen) Ehegatten oder eingetragenen Partners und zumutbaren Eigenleistungen. Auch andere Förderungen zu Ausbildungszwecken mit Rechtsanspruch sind wie bisher anzurechnen.
Der 2007 eingeführte Erhöhungsfaktor soll von 12 Prozent auf 8 Prozent gesenkt werden. Er führt nämlich nur bei Studierenden, die nach den oben dargestellten Berechnungsfaktoren grundsätzlich einen Beihilfenanspruch haben, zu einer höheren Beihilfe und führt bei hohen Beihilfen zu einem wesentlich stärkeren Anstieg als bei niedrigen Beihilfen. Der Erhöhungsfaktor führt somit zu einer unerwünschten Verzerrung der Beihilfenhöhen. Will man aber den Kreis der Anspruchsberechtigten erhöhen, ist dies nur durch eine Anhebung der Beihilfensätze und Einkommensgrenzen zu erreichen. Eine Streichung des Erhöhungsfaktors auf einmal würde entweder zu realen Verlusten bei Beihilfenzieherinnen und –beziehern führen oder eine deutlich höhere Anhebung der Beihilfenbeträge erfordern. Es ist daher intendiert, den Erhöhungsfaktor mit dieser und künftigen StudFG-Novellen stufenweise (in 4%-Schritten) abzuschaffen. Durch die neu festgelegten Beihilfenbeträge kommt es bei allen Studierenden trotz Senkung des Prozentzuschlages zu Anhebungen der zustehenden Studienbeihilfen, wie der obigen Gegenüberstellung zu entnehmen ist.
Die Mindestgrenze für die Auszahlung der Studienbeihilfe soll zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes durch die Auszahlung von Kleinstbeträgen von 5 auf 10 Euro angehoben werden.
Zu Z 28 (§ 28)
Die zumutbare Unterhaltsleistung war bisher in § 31 Abs. 1 bis 3 und wird nun in der neuen Systematik – abgesehen von der Anhebung der Wertgrenzen – ohne inhaltliche Änderung in § 28 geregelt.
Die Wertgrenzen für die Berechnung der elterlichen Unterhaltsleistungen, die bereits mit der Novelle 2017 angehoben wurden, sollen neuerlich deutlich erhöht werden. Das führt zu geringeren zumutbaren Unterhaltsleistungen und damit zu höheren Beihilfen im Einzelfall.
Zu Z 29 (§29)
Die vorgeschlagene Regelung entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem bisherigen § 31 Abs. 4.
Die Anhebung der jährlichen Zuverdienstgrenze von 10.000 auf 15.000 Euro und die Änderung bei der Berücksichtigung der zumutbaren Eigenleistung erfolgten schon mit der StudFG-Novelle BGBl. I. Nr. 15/2021. Mit der vorliegenden Neufassung der Regelung soll verdeutlicht werden, dass die zumutbare Eigenleistung erst im Zuge der abschließenden Berechnung des Einkommens der Studierenden (sog. „Aufrollung“) berechnet wird und gegebenenfalls zu einer Rückforderung gemäß § 49 Abs. 3 führen kann.
Zu Z 30 (§ 30)
Die Regelung entspricht weitestgehend dem bisherigen § 32. Die Änderung in Abs. 1 Z 4 dient der Anpassung an die Neuregelung des § 26 und 27.
Einer Anregung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft folgend sollen die Regelungen des StudFG, die an den Behindertenstatus anknüpfen, vereinheitlicht werden. § 30 Abs. 1 Z 5 übernimmt daher die Formulierung des § 19 Abs. 3 Z 3. Der Absetzbetrag für ein behindertes Kind (mit einem Behinderungsrad von mindestens 50%) soll von derzeit 2.200 Euro auf 3.000 Euro angehoben werden.
Zu Z 31, 32 und 71 (§§ 31, 32 und § 75 Abs. 44)
Durch die systematische Stellung der Regelung der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt im 5. Abschnitt ist auch klar gestellt, dass es sich bei der Studienbeihilfe für Studierende, die sich mindestens vier Jahre aus eigenen Einkünften selbst erhalten haben, um eine besondere Form der Förderung innerhalb der Studienbeihilfe handelt. Die Höchstbeträge für Selbsterhalter werden mit 891 Euro monatlich (für Studierende unter 27 Jahren) bzw. 923 Euro monatlich (für Studierende über 27 Jahren) festgesetzt. Die Beträge werden damit um 8,5 bzw. 9,7% angehoben. Dazu können gegebenenfalls noch der Kinder- oder der Behindertenzuschlag (§ 26 Abs. 7 und 8) kommen.
Eine Erleichterung für Studierende und die vollziehende Behörde besteht darin, dass künftig der Selbsterhalt nicht schon vor der erstmaligen Zuerkennung von Studienbeihilfe vorliegen muss. Damit können künftig auch Studierende, die schon einmal Studienbeihilfe für ein später abgebrochenes Studium bezogen haben, eine Studienbeihilfe für Selbsterhalter erhalten, ohne dass sie – wie derzeit erforderlich – die bereits bezogene Studienbeihilfe zurückzahlen müssen.
Gleich geblieben ist die Voraussetzung des Nachweises eines vierjährigen Selbsterhalts aus eigenen Einkünften in der Höhe der monatlichen Beihilfe. Mit der Anhebung der Studienbeihilfe steigt automatisch auch die Höhe des davor zu erzielenden Einkommens. Eine Übergangsbestimmung verhindert, dass Studierende bei einer Antragstellung im Studienjahr des Inkrafttretens 2022/23 von dieser geänderten Voraussetzung überrascht werden.
Zu Z 33 (§ 39 Abs. 2 und Abs. 3)
Anträge auf Studienbeihilfe, die innerhalb der Antragsfrist gestellt werden, wirken auf den Beginn des Auszahlungszeitraums (September bzw. März) zurück. Anträge, die außerhalb der Antragsfrist gestellt werden, werden hingegen erst mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat wirksam. Anträge auf Erhöhung der Beihilfe (sogenannte Änderungsanträge) wiederum werden ab dem Monat der Antragsstellung wirksam. Die unterschiedliche Wirksamkeit von Anträgen, die außerhalb der Antragsfrist gestellt werden, und Änderungsanträgen soll behoben werden: Künftig sollen Anträge, die außerhalb der Antragsfrist gestellt werden, so wie Änderungsanträge mit dem Monat der Antragstellung und nicht erst mit dem Folgemonat wirksam werden. Dies führt zu mehr Einheitlichkeit und Klarheit und verhilft Studierenden früher zu einer Beihilfe.
Zur Streichung des zweiten Satzes in Abs. 3 siehe Erl. zu Z 20 und 21 (§§ 25 und 25a).
Zu Z 34 (§ 40 Abs. 7)
Siehe Erl. zu Z 8 (§ 3 Abs. 5) sowie zu Z 20 und 21 (§§ 25 und 25a).
Zu Z 35 und 36 (§ 41 Abs. 3 und § 44)
Bei den Änderungen handelt sich um redaktionelle Bereinigungen.
Zu Z 37 und 38 (§ 47 Abs. 1 und Abs. 3)
Siehe Erl. zu Z 20 und 21 (§§ 25 und 25a).
Der bargeldlose Zahlungsverkehr soll nicht nur für die Anweisung von Studienbeihilfe, sondern für die Anweisung und – soweit vorgesehen – für die Rückzahlung sämtlicher Leistungen nach dem Studienförderungsgesetz gelten.
Zu Z 39 (§ 48)
Die Änderungen in Abs. 1 und Abs. 3 (erster Satzteil) dienen der Anpassung an die Terminologie des UG 2002. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Siehe dazu auch die Erl. zu Z 8 (§ 3 Abs. 5).
Zu den Änderungen in Abs. 2 siehe Erl. zu Z 20 und 21 (§§ 25 und 25a).
Zur Streichung der Semesterstunden in Abs. 3 siehe Erl. zu Z 19 (§ 20).
Zu Z 40 und 41 (§ 49)
Die Änderungen in Abs. 1 und Abs. 3 dienen der Aktualisierung von Gesetzesverweisen bzw. der Anpassung an das UG 2002 (Entfall der Nachfrist). Siehe dazu auch die Erl. zu Z 12 (§ 15 Abs. 5).
Abs. 2 enthält nicht mehr existente Hochschultypen, gleichzeitig ist die Aufzählung der Hochschultypen nicht umfassend genug (es fehlen etwa Pädagogische Hochschulen). Die Differenzierung zwischen Universitäten und Fachhochschulen (und anderen Hochschulkategorien) hinsichtlich der Dauer des „Nichtruhens“ des Anspruches auf Studienbeihilfe während eines Auslandsstudiums ist nicht mehr sachgerecht. Künftig soll jedes Auslandsstudium an einer international anerkannten Hochschule in der Dauer von höchstens vier Semestern das Ruhen des Anspruches ausschließen.
Zu Z 42 (§ 50)
Studienbeihilfe wird immer für zwei Semester zuerkannt. Wird nach dem ersten Semester des zweisemestrigen Zuerkennungszeitraums ein nach § 20 Abs. 1 Z 2 erforderlicher Studienerfolgsnachweis nicht erbracht, sieht § 50 Abs. 2 Z 2 ein vorzeitiges Erlöschen des Beihilfenanspruches vor. Da ein Bezug von Studienbeihilfe ohne Nachweis des Studienerfolgs auch in späteren Semestern nicht sachgerecht wäre, soll das Erlöschen des Beihilfenanspruches auch für die Nichterbringung der in späteren Semestern erforderlichen Studienerfolgsnachweise vorgesehen werden.
Zur Streichung der Abs. 3 und 4 siehe Erl. zu Z 20 und 21 (§§ 25 und 25a).
Abs. 5 sieht spezielle Erlöschenstatbestände für Fachhochschul-Studiengänge vor. Aufgrund von Änderungen des Fachhochschul-Studienrechts (Wiederholbarkeit negativ beurteilter Berufspraktika und ganzer Studienjahre) ist diese Sonderregelung für Fachhochschulen nicht mehr erforderlich und kann daher entfallen.
Zu Z 43 und 44 (§ 51 Abs. 2 und Abs. 3 Z 2)
Die Beschränkung der möglichen Rückzahlungsraten mit 36 Monatsraten erweist sich in der Praxis mitunter als für die Einbringung von aushaftenden Forderungen hinderlich. Die Höchstzahl an Raten soll daher auf 60 Monatsraten erhöht werden.
Die Änderung in Abs. 3 Z 2 ist Folge des Wegfalls der §§ 25 und 25a (Hebammenakademien und medizinisch-technische Akademien).
Zu Z 45 und 46 (§ 52 Abs. 3 und Abs. 4)
Die Änderung in Abs. 3 dient der Anpassung an die geänderte Vollziehungszuständigkeit (Siehe Erl. zu Z 72 § 76).
Das StudFG regelt für die Studienbeihilfe das Erlöschen des Anspruches und die Rückzahlungspflichten in den §§ 50 und 51. Für fast alle sonstigen Studienförderungsmaßnahmen (Versicherungskostenbeitrag, Studienabschluss-Stipendium, Studienzuschuss, Beihilfe für ein Auslandsstudium, und Mobilitätsstipendium) wird die Anwendbarkeit der §§ 50 und 51 angeordnet. Für Fahrkostenzuschüsse fehlt eine solcher Verweis. Dieser soll nunmehr ergänzt werden.
Zu Z 47 (§ 52c Abs. 4)
Dient der Anpassung an Änderungen im 5. Abschnitt des II. Hauptstücks.
Zu Z 48 (§ 52d)
Der Kostenzuschuss zur Kinderbetreuung steht derzeit nur Studierenden in der Studienabschlussphase zu. Er soll künftig auf Studierende ab dem dritten Semester ausgedehnt werden.
Zu Z 49 bis 55 (§§ 53, 54 Abs. 1, 55, 56 Abs. 1 und Abs. 4, 56a)
Derzeit bestehen für die Förderung von Auslandsstudien unterschiedliche Regelungen für Universitäten, Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Theologische Lehranstalten einerseits und für Pädagogische Hochschulen, Hebammenakademien und medizinisch-technische Akademien andererseits. Mit dem Wegfall der Hebammenakademien und medizinisch-technischen Akademien würden die Sonderregelungen nur mehr für die Pädagogischen Hochschulen gelten, was in Anbetracht der studienrechtlichen Angleichungen in UG 2002 und HG 2005 nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Die bestehenden Sonderregelungen hinsichtlich der Auslandsförderung für Pädagogische Hochschulen sollen daher entfallen (§ 53 Abs. 2 und § 56a).
Auch die Änderungen in § 54 Abs. 1 dienen der Aktualisierung der Hochschulbezeichnungen und der Ausweitung auf neue Hochschultypen.
Zu Z 51 (§ 55)
Anträge auf Beihilfe für ein Auslandsstudium können derzeit bis zu drei Monate nach dem Ende des Auslandsstudiums gestellt werden. Diese extrem lange Frist führt mitunter zu rechtlichen und praktischen Problemen (zB wenn Studierende zum Zeitpunkt der Antragstellung ihr gefördertes Inlandsstudium schon abgeschlossen haben). Eine Antragsfrist bis drei Monate nach Beginn des Auslandsstudiums scheint daher in Zeiten, in denen eine elektronische Antragstellung auch aus dem Ausland möglich ist, ausreichend.
Zu Z 52 und 53 (§ 56 Abs. 1 und Abs. 4)
Der mögliche Höchstbetrag für die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium soll von 582 Euro auf 630 Euro angehoben werden. Die unterschiedlichen Beträge für die einzelnen Zielländer werden weiterhin per Verordnung geregelt.
Abs. 4 legt derzeit für den Studienerfolgsnachweis für ein Auslandsstudium eine von der Dauer des Auslandsstudiums abhängige Zahl an Semesterstunden fest, deren erfolgreiche Absolvierung von den zuständigen akademischen Behörden zu bestätigen ist. Da Semesterstunden nach österreichischem Hochschulrecht nicht mehr als Einheit für Studienleistungen vorgesehen sind (vgl. Erl. zu Z 19, § 20), ist auch Abs. 4 entsprechend anzupassen. Der Studienerfolg eines Auslandsstudiums ist künftig nur mehr mit der derzeit schon existierenden Alternative, dem Nachweis von 3 ECTS-Punkten pro Monat des Auslandsstudiums, nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt über die (bescheidmäßige) Anerkennung der im Ausland erbrachten Studienleistungen durch das zuständige akademische Organ der inländischen Hochschule. Dient der Auslandsaufenthalt der Anfertigung der Bachelor- oder der wissenschaftlichen Arbeit, ist der Studienerfolgsnachweis durch eine Bestätigung des zuständigen akademischen Organs über den Fortschritt bei der Bachelor- oder wissenschaftlichen Arbeit zu erbringen.
Zu Z 55 (§ 56c)
Sprachstipendien sollen nicht nur für Sprachkurse vor Antritt eines Auslandsstudiums möglich sein, sondern auch für Sprachkurse, die während eines Auslandsstudiums absolviert werden.
Zu Z 56 (§ 56d Abs. 3, 4 und 5)
Derzeit sind Mobilitätsstipendien zur Förderung von Studien vorgesehen, die an anerkannten Universitäten, Fachhochschulen oder Pädagogischen Hochschulen außerhalb Österreichs in einem EWR-Land, im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz betrieben werden. Die Einschränkung auf die genannten, dem österreichischen Hochschulwesen eigenen Hochschultypen ist nicht zielführend, da es in anderen europäischen Ländern Hochschulen gibt, die sich, obgleich es sich um anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen handelt, nicht in die genannten österreichischen Hochschulkategorien einordnen lassen. Die Aufzählung der Hochschultypen in Abs. 1 soll daher durch den Begriff „anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung“ ersetzt werden.
Für Mobilitätsstipendien ist derzeit das Erfordernis eines mindestens fünfjährigen Wohnsitzes (und Lebensmittelpunkts) in Österreich gesetzlich vorgesehen. Da das alleinige Abstellen auf den Wohnsitz als Kriterium für die Verbundenheit mit dem leistungsgewährenden Staat nicht unionsrechtskonform ist und die ausreichende Verbundenheit mit Österreich bei ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern für ein Mobilitätsstipendium ohnehin über die Gleichstellungsvoraussetzungen geprüft wird, kann dieses Kriterium ersatzlos entfallen. Darüber hinaus soll durch die geänderte Formulierung klargestellt werden, dass nur ein Parallelbezug von Inlandsbeihilfe und Mobilitätsstipendium ausgeschlossen ist, ein früherer Bezug einer Förderung der Gewährung eines Mobilitätsstipendiums aber nicht im Wege steht.
Die Änderungen in Abs. 5 dienen einerseits der terminologischen Anpassung an die Änderungen im 5. Abschnitt des II. Hauptstücks, andererseits sollen auch bei Mobilitätsstipendien Abänderungsanträge ermöglicht werden. (Aufgrund des privatrechtlichen Charakters der Mobilitätsstipendien handelt es sich nicht um Anträge im Sinn des AVG, sondern streng genommen um Abänderungsansuchen.) Die Frist für die Wirksamkeit dieser Abänderungsansuchen bei Mobilitätsstipendien richtet sich nach den allgemeinen Antragsfristen (§ 39 Abs. 2).
Zu Z 57, 58, 59, 62 (§ 57, § 58, § 59 Abs. 3 und 4, § 63)
Die Änderungen dienen der Aktualisierung der genannten Hochschultypen (vgl. Erl. zu Z 8, § 3).
Zu Z 59 und 61 (§ 58 Abs. 2, § 62 Abs. 2)
Für Leistungs- und Förderungsstipendien sind jeweils 5% der im Bereich des Bildungsministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (UG 30 und 31) im Vorjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Bildungseinrichtungen richtet sich derzeit nach der Zahl der Studienabschlüsse österreichischer Studierender. Dies benachteiligt Hochschulen mit einem hohen Anteil ausländischer Studierender (wie etwa die Kunstuniversitäten). Als Verteilungsschlüssel soll daher künftig die Gesamtzahl aller Studienabschlüsse gelten.
Zu Z 63 (§ 66 Z 2)
§ 66 Z 2 nimmt nur auf Universitäten, nicht aber auf Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Theologische Lehranstalten Bezug und verweist außerdem auf ein nicht mehr geltendes Gesetz (UOG 1993). Dies wird mit der vorgeschlagenen Änderung bereinigt.
Zu Z 64 (§ 67 Abs. 3)
Die Änderungen dienen der Anpassung an das UG 2002 bzw. an die neue Rechtschreibung.
Zu Z 65 (§ 68 Abs. 1)
Die untere Wertgrenze für den Jahresbetrag einer Studienunterstützung wird an die untere Wertgrenze für die Auszahlung einer Studienbeihilfe angepasst, wie diese von diesem Bundesgesetz festgelegt wird.
Zu Z 66 und 67 (§ 68a und § 69)
Die Änderungen dienen der Aktualisierung der genannten Hochschultypen (vgl. Erl. zu Z 8, § 3) und der Berichtigung eines unrichtigen Gesetzeszitates.
Zu Z 68 (§ 70)
Mit BGBl. I Nr. 54/2016 wurde die bislang privatwirtschaftliche Vergabe von Studienabschluss-Stipendien in den Bereich der Hoheitsverwaltung verschoben. Auf das Verfahren zur Zuerkennung von Studienabschluss-Stipendien findet daher ab 1. September 2017 das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) Anwendung.
Zu Z 69 (§ 72)
Dient der Anpassung an die neue Rechtschreibung.
Zu Z 70 (§ 74)
§ 74 (Sonderbestimmungen für frühere Studienvorschriften) ist mittlerweile gegenstandslos und kann daher entfallen.
Zu Z 72 (§ 76)
Aufgrund des Wegfalls der Hebammenakademien und medizinisch-technischen Akademien und der Umwandlung der entsprechenden Ausbildungen zu Fachhochschulstudien, die in die Vollziehungszuständigkeit der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung fallen, ist die Vollziehungszuständigkeit der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nunmehr gegenstandslos.
Zu Z 73 (§ 78 Abs. 41 und 42)
Im Sinne des Vertrauensschutzes sollen jene Änderungen der vorliegenden Novelle, die den Studienerfolgsnachweis betreffen (§ 20 Abs. 1, § 50 Abs. 2 Z 2 sowie § 75 Abs. 45), erst mit 1. September 2023 in Kraft treten, um den Studierenden eine ausreichende Zeit zu gewähren, sich auf die neuen Erfordernisse einzustellen.