Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), das Mediengesetz und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG)

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 247/2021, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) In § 1 Abs. 2 wird das Wort „Bundesministerium“ durch das Wort „Bundesminister“ ersetzt.

2. (Verfassungsbestimmung) In § 1 Abs. 3 wird nach dem Wort „Parteien“ die Wortfolge „ist Ausdruck der zivilgesellschaftlichen Teilnahme an der demokratischen Mitwirkung und“ eingefügt.

3. (Verfassungsbestimmung) In § 1 lauten die Abs. 4 bis 6:

„(4) Für die Gründung einer politischen Partei ist eine Satzung zu beschließen und beim Bundesminister für Inneres zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung der Satzung erlangt die Partei Rechtspersönlichkeit. Zudem haben die Parteien die Namen der für die Partei vertretungsbefugten Personen und im Falle der Änderung der Satzung eine aktualisierte Fassung derselben beim Bundesminister für Inneres zu hinterlegen. Der Bundesminister für Inneres hat ein öffentlich einsehbares Verzeichnis (Parteienregister) zu führen, welches den Namen der Partei, das Datum der erstmaligen Hinterlegung der Satzung und die für die Partei vertretungsbefugten Personen zu enthalten hat. Das Parteienregister und die Sammlung der Satzungen in der jeweils geltenden Fassung sind vom Bundesminister für Inneres in geeigneter Weise im Internet zu veröffentlichen. Die Satzung hat jedenfalls Angaben zu enthalten über

           1. die Organe der Partei und deren Vertretungsbefugnis, wobei jedenfalls ein nach demokratischen Grundsätzen legitimiertes Leitungsorgan, eine Mitgliederversammlung oder eine die Gesamtheit der Partei repräsentierende Delegiertenversammlung und ein Aufsichtsorgan vorgesehen sein müssen,

           2. die Rechte und Pflichten der Mitglieder,

           3. die Gliederung der Partei,

           4. das Verfahren zur freiwilligen Auflösung der Partei.

(5) Die freiwillige Auflösung einer politischen Partei ist dem Bundesminister für Inneres bekanntzugeben. Der Bundesminister für Inneres hat die Auflösung im Parteienregister zu vermerken.

(6) Dem Rechnungshof kann durch Bundesgesetz die Aufgabe übertragen werden,

           1. Rechenschaftsberichte und Wahlwerbungsberichte politischer Parteien sowie wahlwerbender Parteien, die keine politischen Parteien sind, und Prüfungsvermerke dazu sowie Meldungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Art. 127b Abs. 1 B‑VG) betreffend die über den laufenden Betrieb hinausgehenden Aufwendungen für den Zeitraum zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zum Nationalrat oder dem Europäischen Parlament entgegen zu nehmen, diese zu kontrollieren und zu veröffentlichen,

           2. seiner Kontrolle unterliegende Rechtsträger aufzufordern, Rechtsgeschäfte mit politischen Parteien oder mit Unternehmen, an denen eine politische Partei, eine nahestehende Organisation, eine Gliederung einer Partei oder eine wahlwerbende Partei, die keine politische Partei ist, beteiligt ist, bekannt zu geben, und diese Informationen auf seiner Website zu veröffentlichen,

           3. Spenden, die politische Parteien oder wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind, oder Abgeordnete oder Wahlwerber, die auf einem von einer politischen oder wahlwerbenden Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, unzulässigerweise erhalten haben, entgegen zu nehmen, zu verwahren, in seinem Tätigkeitsbericht anzuführen sowie an Einrichtungen weiterzuleiten, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen,

           4. im Falle konkreter Anhaltspunkte für Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts oder des Wahlwerbungsberichts oder bei einem begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen die §§ 2 ff dieses Bundesgesetz Auskünfte und die Einsendung von Dokumenten zu verlangen und bei Weiterbestehen des Verdachtes Überprüfungen bei der politischen Partei im dafür erforderlichen Umfang an Ort und Stelle vorzunehmen, um die ziffernmäßige Richtigkeit des Rechenschaftsberichts und des Wahlwerbungsberichts und deren Übereinstimmung mit diesem Bundesgesetz sowie Verstöße gegen dieses Bundesgesetz zu prüfen,

           5. im Falle von vermuteten Verstößen politischer Parteien oder wahlwerbender Parteien, die keine politischen Parteien sind, oder nahestehender Organisationen oder von vermuteten Verstößen eines Abgeordneten oder Wahlwerbers, der auf einem von einer politischen oder wahlwerbenden Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat, gegen Rechenschaftspflichten oder gegen Annahmeverbote von Spenden oder gegen Beschränkungen der Wahlwerbungsaufwendungen, die Unterlagen an die zuständige Behörde zu übermitteln und dieser im Fall einer Nachfrage die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, und

           6. ein Verzeichnis der registrierten Personenkomitees zu führen, Mitteilungen über Meldungen von Personenkomitees an die unterstützen Personen oder Parteien zu übermitteln und gegebenenfalls Widersprüche dieser unterstützten Personen oder Parteien entgegenzunehmen und zu vermerken, sowie die Proponenten und Bezeichnungen der Komitees unter Angabe der unterstützten Person oder Partei sowie gegebenenfalls von der unterstützten Person oder Partei erhobene Widersprüche auf seiner Website zu veröffentlichen.“

4. § 2 lautet:

§ 2. Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet

           1. „politische Partei“: jede Partei im Sinne des § 1, wobei dieser Begriff umfassend zu verstehen ist und alle territorialen und nicht-territorialen Gliederungen erfasst, unabhängig davon, ob einer Gliederung Rechtspersönlichkeit zukommt,

           2. „wahlwerbende Partei“: eine Wählergruppe, die sich unter Führung einer unterscheidenden Parteibezeichnung und Aufstellung einer Parteiliste an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt,

           3. „nahestehende Organisation“: eine von der politischen Partei getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese Partei oder eine andere nahestehende Organisation dieser Partei unterstützt oder an der Willensbildung dieser Partei oder der anderen nahestehenden Organisation dieser Partei, insbesondere durch Entsendungen in Organe, mitwirkt, oder an deren Willensbildung diese Partei mitwirkt, sofern diese Unterstützung oder Mitwirkung in den Rechtsgrundlagen oder Satzungen einer der Organisationen oder der Partei festgelegt ist. Parlamentarische Klubs im Sinne des § 1 des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, sowie Landtagsklubs und je Partei eine vom jeweiligen Bundesland geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei sind keine nahestehenden Organisationen im Sinne dieses Gesetzes,

        3a. „Personenkomitee“: ein von der politischen Partei verschiedener Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen, mit dem Ziel, eine Partei oder einen Wahlwerber, jeweils zwischen dem Stichtag einer Wahl und dem Wahltag, ohne deren Widerspruch materiell zu unterstützen,

           4. „Wahlwerbungsaufwendungen“: sämtliche über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehenden, spezifisch für die Wahlauseinandersetzung getätigten Aufwendungen einer politischen Partei oder einer wahlwerbenden Partei, die keine politische Partei ist, ab dem Stichtag der Wahl zum Nationalrat oder zum Europäischen Parlament bis zum Wahltag, unabhängig von Rechnungsdatum und Zahlungstermin,

           5. „Spende“: jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention (zur Verfügung gestelltes Personal), die natürliche oder juristische Personen

                a. einer politischen Partei,

                b. einer wahlwerbenden Partei, die keiner politischen Partei zuzuordnen ist,

                c. einer nahestehenden Organisation,

                d. einem Personenkomitee, oder

                e. Abgeordneten oder Wahlwerbern, zur Unterstützung in ihrer Tätigkeit für ihre politische oder wahlwerbende Partei,

ohne entsprechende Gegenleistung gewähren.

        5a. Sachleistungen und lebende Subventionen sind mit jenem Wert zu berücksichtigen, den sich die politische Partei durch die unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Sache oder Leistung erspart.

        5b. Nicht als Spende anzusehen sind

                a. Mitgliedsbeiträge, sofern diese Beiträge ihrer Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder mittels Organbeschlüssen der politischen Partei oder der jeweiligen nahestehenden Organisation geregelt sind,

                b. Beiträge der der jeweiligen politischen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre, sofern diese Beiträge ihrer Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder Organbeschlüsse der Partei geregelt sind,

                c. Zuwendungen von nahestehenden Organisationen oder von Personenkomitees an die politische Partei,

                d. zweckgebundene Förderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften,

                e. Sachleistungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften an politische Parteien, sofern sie diskriminierungsfrei allen in ihren Organen vertretenen Parteien zur Verfügung gestellt werden,

                f. Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Artikels II Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 391/1975 an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen,

                g. Zuwendungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen,

                h. Einzelzuwendungen und Sachleistungen im Einzelfall im Wert von bis zu € 150,- sowie

                 i. die unentgeltliche Zurverfügungstellung der eigenen Arbeitskraft sowie eigener Sachen, sofern diese nicht von einem Unternehmer für dieselben Zwecke zur Verfügung gestellt werden, für die er sie überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat.

           6. „Sponsoring“: jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention einer natürlichen oder juristischen Person an

                a. eine politische Partei,

                b. eine wahlwerbende Partei, die keiner politischen Partei zuzuordnen ist,

                c. eine nahestehende Organisation,

                d. ein Personenkomitee, oder

                e. Abgeordnete oder Wahlwerber, zur Unterstützung ihrer politischen oder wahlwerbenden Partei,

als angemessene Gegenleistung für eine werbliche Leistung des Empfängers. Inserate (Z 7) fallen nicht unter diesen Tatbestand,

           7. „Inserat“: eine gegen angemessene Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention veranlasste Veröffentlichung in Medien, deren Medieninhaber eine politische Partei, eine nahestehende Organisation, ein Abgeordneter oder ein Wahlwerber, der auf einem von der politischen oder wahlwerbenden Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat, ist.“

5. Die Abschnittsbezeichnung und Überschrift zu § 3 lauten:

„2. Abschnitt

Höhe und Aufteilung der Fördermittel

Parteienförderung“

6. (Verfassungsbestimmung) In § 3 lautet der erste Satz: „Bund und Länder müssen, Gemeinden können, politischen Parteien für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Bund, Ländern und Gemeinden jährlich angemessene Fördermittel zuwenden.“

7. (Verfassungsbestimmung) In § 3 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Dazu dürfen den politischen Parteien, die in einem allgemeinen Vertretungskörper vertreten sind“ durch die Wortfolge „Dazu sind den politischen Parteien, die im Nationalrat oder in den Landtagen vertreten sind“ und die Wortfolge „gewährt werden“ durch die Wortfolge „zu gewähren“ ersetzt.

8. (Verfassungsbestimmung) In § 3 lautet der vorletzte Satz: „Eine darüberhinausgehende Zuwendung an diese politischen Parteien und wahlwerbende Parteien zur Bestreitung von Wahlwerbungsaufwendungen bei Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern ist unzulässig.“

9. Die Abschnittsbezeichnung und die Überschrift zu § 4 lauten:

„3. Abschnitt

Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen und Rechenschaftspflicht

Wahlwerbungsaufwendungen und Wahlwerbungsbericht“

10. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „und dem Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament“ durch die Wortfolge „zum Nationalrat oder zum Europäischen Parlament und dem Wahltag“, die Worte „Ausgaben“ durch die Worte „Aufwendungen“ sowie die Wortfolge „Ausgaben von“ durch die Wortfolge „Aufwendungen im Sinne des § 2 Z 4 von nahestehenden Organisationen,“ ersetzt.

11. In § 4 wird der Abs. 2 durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:

„(2) Jede politische Partei, die aufgrund einer Wahl zum Nationalrat oder zum Europäischen Parlament Anspruch auf Förderungen nach dem Parteien-Förderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 57/2012, hat, hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Wahltag einen Wahlwerbungsbericht über die Wahlwerbungsaufwendungen gemäß Abs. 1 zu erstellen und in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format dem Rechnungshof zu übermitteln. Die Frist zur Übermittlung des Wahlwerbungsberichts kann vom Rechnungshof im Falle eines begründeten Ersuchens der Partei oder aus eigenem um bis zu vier Wochen verlängert werden. Der Rechnungshof hat den Wahlwerbungsbericht ohne vorherige Kontrolle unverzüglich auf seiner Website zu veröffentlichen.

(3) Der Wahlwerbungsbericht hat zumindest folgende Aufwendungen gesondert auszuweisen:

Aufwendungen für

           1. Außenwerbung, insbesondere Plakatwerbung,

           2. Direktwerbung,

                a. Folder, Postwurfsendungen und sonstige Direktwerbung,

                b. Wahlkampfgeschenke zur Verteilung,

                c. parteieigene Printmedien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden,

           3. Inserate und Werbeeinschaltungen,

                a. in Printmedien,

                b. in Hörfunkmedien, audiovisuellen Medien und Kinospots,

                c. im Internet,

           4. mit dem Wahlkampf beauftragte Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe‑, Event-, Schalt‑, PR- und ähnliche Agenturen und Call‑Center einschließlich wahlspezifischer Meinungsforschung,

           5. zusätzlichen Personalaufwand,

           6. die Wahlwerber durch die politische Partei,

           7. natürliche Personen und Personengruppen zur Unterstützung eines Wahlwerbers durch die politische Partei,

           8. Wahlveranstaltungen, sowie

           9. Sonstiges.

(4) Alle Gliederungen der Partei, nahestehenden Organisationen, Personenkomitees und einzelnen Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, haben der Partei alle für die Erstellung des Berichts erforderlichen Angaben zeitgerecht, korrekt und vollständig zu übermitteln.

(5) Der Wahlwerbungsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer, der die Anforderungen gemäß § 9 erfüllt, überprüft werden. Der Wirtschaftsprüfer hat dabei gemäß § 8 vorzugehen. Der Wirtschaftsprüfer wird von der jeweiligen politischen Partei bestellt. Soweit die Partei bereits einen Wirtschaftsprüfer gemäß § 5 Abs. 2 bestellt hat, kann dieser Wirtschaftsprüfer auch die Prüfung des Wahlwerbungsberichts vornehmen.“

12. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

„Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen

§ 4a. Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Art. 127b Abs. 1 B‑VG), haben dem Rechnungshof innerhalb von vier Wochen gerechnet ab dem Wahltag die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehenden Aufwendungen unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 3 für den Zeitraum zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zum Nationalrat oder dem Europäischen Parlament zu melden. Der Rechnungshof hat diese Informationen auf seiner Website unverzüglich zu veröffentlichen.“

13. § 5 samt Überschrift lautet:

„Jährlicher Rechenschaftsbericht

§ 5. (1) Jede politische Partei, die im Nationalrat, in einem Landtag oder im Europäischen Parlament im Berichtsjahr vertreten war, hat über ihre Erträge und Aufwendungen jährlich mit einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft abzulegen. Dieser Bericht hat in einer Anlage auch alle Gliederungen der Partei zu erfassen. Der Rechenschaftsbericht unterteilt sich in zwei Berichtsteile. Die Erstellung des jeweiligen Berichtsinhaltes obliegt der betreffenden Parteiorganisation. Soweit eine Partei im Sinne des § 1 als territoriale Gliederung (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) oder nicht-territoriale Gliederung bereits von einem Rechenschaftsbericht gemäß Z 2 miterfasst ist, gilt ihre Rechenschaftspflicht als erfüllt.

           1. Im ersten Berichtsteil sind das Vermögen der Bundesorganisation gemäß Abs. 3 und die Erträge und Aufwendungen der Bundesorganisation gemäß Abs. 4 und 5 auszuweisen.

           2. Im zweiten Berichtsteil sind die Erträge und Aufwendungen gemäß Abs. 4 und 5 der politischen Partei hinsichtlich ihrer territorialen und nicht-territorialen Gliederungen – gegliedert je nach einzelner Landes- und Bezirksorganisation und je nach einzelner nicht-territorialer Gliederung – auszuweisen. Der Ausweis hat unabhängig davon, ob diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder selbst Parteien im Sinne des § 1 sind, zu erfolgen.

                a. Die politische Partei hat hinsichtlich ihrer Landesorganisationen zusätzlich zu den Ausweisen gemäß Abs. 4 und 5 in einer Anlage das Immobilienvermögen und Kredite und Darlehen von dritter Seite über € 50.000,- auszuweisen. Dem Rechnungshof sind außerhalb des Rechenschaftsberichts Angaben zur Person des Kredit- oder Darlehensgebers, Kredit- bzw. Darlehenshöhe, Laufzeit und die konkreten Vertragskonditionen bekannt zu geben.

                b. Die politische Partei hat hinsichtlich ihrer Organisationen auf Ebene der Landeshauptstädte die Erträge und Aufwendungen gemäß Abs. 4 und 5 auszuweisen.

                c. Die politische Partei hat hinsichtlich ihrer Organisationen auf Bezirksebene und ihrer Organisationen auf Ebene der Statutarstädte, die nicht von lit. b erfasst sind, abweichend von Abs. 4 und 5 eine Gegenüberstellung der jeweiligen Summe der Erträge und der Summe der Aufwendungen anzuführen, wobei diese Summen hinsichtlich jeder einzelnen Bezirksorganisation und jeder betroffenen Statutarstadt gesondert auszuweisen sind.

                d. Die politische Partei hat hinsichtlich der Gemeindeorganisationen die Gesamtsumme der Erträge und Aufwendungen auszuweisen.

(2) Dieser Rechenschaftsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer, der die Anforderungen gemäß § 9 erfüllt, überprüft werden. Der Wirtschaftsprüfer hat dabei gemäß § 8 vorzugehen. Der Wirtschaftsprüfer wird von der jeweiligen politischen Partei jährlich bestellt. Bei einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit muss diese zumindest drei aufeinander folgende Jahre betragen. Die Höchstlaufzeit bei einer fortlaufenden Bestellung beträgt 10 Jahre.

(3) Der Rechenschaftsbericht hat das Vermögen der Bundesorganisation zum Stichtag 31. Dezember des Rechenschaftsjahres sowie die Zahlen des Vorjahres wie folgt auszuweisen:

           1. Aktivseite:

                a. Anlagevermögen, gegliedert nach

                        i. Grundstücken;

                       ii. grundstücksgleichen Rechten und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem Grund;

                      iii. Geschäftsausstattung;

                      iv. Anteile an Unternehmen;

                       v. sonstigen Finanzanlagen;

                b. Umlaufvermögen, gegliedert nach

                        i. Forderungen an Gliederungen der Partei;

                       ii. Kassenbestand;

                      iii. Bankguthaben und Schecks;

                      iv. Forderungen aus der Parteienförderung;

                       v. sonstigen Forderungen und Vermögensgegenständen;

                c. Gesamtsumme Aktivseite.

           2. Passivseite:

                a. Rückstellungen, gegliedert nach

                        i. Pensionsrückstellungen;

                       ii. Rückstellungen für Abfertigungen;

                      iii. sonstige Rückstellungen;

                b. Verbindlichkeiten, gegliedert nach

                        i. Verbindlichkeiten gegenüber Gliederungen der Partei;

                       ii. Verbindlichkeiten gegenüber nahestehenden Organisationen;

                      iii. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;

                      iv. Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Kredit- und Darlehensgebern;

                       v. sonstigen Verbindlichkeiten;

                c. Gesamtsumme Passivseite.

           3. Reinvermögen (Saldo aus Z 1 lit c und Z 2 lit c).

(3a) Die §§ 189a, 190, 191, 193 Abs. 1, 195, 196 196a, 197, 198 Abs. 1 bis 8, 200, 201 und 203 bis 211 Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/189, sind sinngemäß anzuwenden. In der Gewinn- und Verlustrechnung sind die Erträge und Aufwendungen aufzugliedern und die Abs. 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Ertragsarten und die entsprechenden Zahlen des Vorjahres gesondert auszuweisen:

           1. Fördermittel,

           2. Mitgliedsbeiträge,

           3. Erträge aus der Parteiorganisation,

           4. Erträge aus nahestehenden Organisationen oder Personenkomitees,

           5. Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre,

           6. Erträge aus parteieigener wirtschaftlicher Tätigkeit,

           7. Erträge aus Anteilen an Unternehmen,

           8. Erträge aus sonstigem Vermögen,

           9. Erträge aus Veranstaltungen, aus der Herstellung und dem Vertrieb von Druckschriften sowie ähnliche sich unmittelbar aus der Parteitätigkeit ergebende Erträge,

        10. Geldspenden (§ 2 Z 5),

        11. Spenden in Form von lebenden Subventionen (§ 2 Z 5),

        12. Spenden in Form von Sachleistungen (§ 2 Z 5),

        13. Sponsoring (§ 2 Z 6),

        14. Inseraten (§ 2 Z 7),

        15. sonstige Erträge, wobei solche von mehr als 5 vH des jeweiligen Jahresertrags gesondert auszuweisen sind.

(4a) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht hat jede politische Partei gesondert

           1. Mitgliedsbeiträge ab einem Betrag von € 5.000,- pro Kalenderjahr unter Nennung des Namens des Mitgliedes und der Höhe des Beitrages,

           2. den jeweiligen Ertrag unter Nennung der nahestehenden Organisation oder des Personenkomitees und

           3. Erträge aus Geldspenden (§ 2 Z 5), Spenden in Form von lebenden Subventionen (§ 2 Z 5) und Spenden in Form von Sachleistungen (§ 2 Z 5) ab einem Gesamtwert der Spende von € 500,- pro Jahr und Spender, unter Angabe, bei welcher Gliederung (§ 2 Z 1) oder nahestehenden Organisation (§ 2 Z 3) oder bei welchem Personenkomitee (§ 2 Z 3a) der politischen Partei die Spende gewährt wurde,

auszuweisen.

(5) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Aufwendungen und die entsprechenden Zahlen des Vorjahres gesondert auszuweisen:

           1. Personalaufwand,

           2. Büroaufwand für den laufenden Betrieb inklusive Abschreibungen,

           3. Außenwerbung, insbesondere Plakate,

           4. Direktwerbung,

           5. Inserate und Werbeeinschaltungen,

           6. sonstiger Sachaufwand für Öffentlichkeitsarbeit,

           7. Aufwendungen für Veranstaltungen,

           8. Aufwendungen für den Fuhrpark,

           9. sonstiger Sachaufwand für Administration und Schulungskosten,

        10. Mitgliedsbeiträge und internationale Arbeit,

        11. Rechts-, Prüfungs- und Beratungsaufwand,

        12. Kreditzinsaufwand und Aufwand für Finanznebenkosten,

        13. Reise- und Fahrtkostenaufwand,

        14. Aufwendungen im Zusammenhang mit Unternehmen, an denen Anteile gehalten werden,

        15. Aufwendungen für nahestehende Organisationen,

        16. Aufwendungen innerhalb der Parteiorganisation,

        17. Aufwand zur Unterstützung eines Wahlwerbers für die Wahl des Bundespräsidenten,

        18. sonstige Aufwandsarten, wobei solche in der Höhe von mehr als 5 vH des jeweiligen Jahresaufwands gesondert auszuweisen sind.

(5a) Aufwendungen und Erträge des Rechnungsjahres sind unabhängig von der Zahlung zu erfassen. Bezirks- und Gemeindeorganisationen dürfen eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung führen.

(5b) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht sind hinsichtlich Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Kredit- und Darlehensgebern gemäß Abs. 3 Z 2 lit b iv, deren Gesamtbetrag € 50.000,- übersteigt, die Namen und Anschriften der Kredit- und Darlehensgeber sowie die konkrete Höhe der auf den jeweiligen Kredit- bzw. Darlehensgeber entfallenden Kredit- oder Darlehensschuld anzugeben. Hinsichtlich Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten gemäß Abs. 3 Z 2 lit b iii und Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Kredit- und Darlehensgebern gemäß Abs. 3 Z 2 lit b iv sind dem Rechnungshof außerhalb des Rechenschaftsberichts zusätzlich Angaben zur Person des Kredit- und Darlehensgebers, Kredit- bzw. Darlehenshöhe, Laufzeit und die konkreten Vertragskonditionen bekannt zu geben.

(6) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Liste jener Unternehmen anzuschließen, an denen die politische Partei, eine ihr nahestehende Organisation oder eine Gliederung der Partei mit eigener Rechtspersönlichkeit mindestens 5 vH direkte Anteile oder 10 vH indirekte Anteile oder Stimmrechte hält, wobei auch die Firmenbuchnummer und die Höhe der jeweiligen Beteiligung auszuweisen sind. Nahestehende Organisationen und Gliederungen haben dazu der Partei zeitgerecht die erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. Soweit diese Angaben bereits einer übergeordneten territorialen Gliederung einer Partei übermittelt wurden, gilt die Übermittlungspflicht als erfüllt. Der Rechnungshof hat diese ihm bekannt gegebenen Unternehmen den seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträgern mitzuteilen und diese Rechtsträger aufzufordern, ihm binnen eines Monats die an die Beteiligungsunternehmen im Berichtsjahr geleisteten Zahlungen bekannt zu geben.

(6a) Dem Rechenschaftsbericht ist in einer Anlage eine Liste aller der politischen Partei nahestehenden Organisationen anzuschließen.

(7) Jede politische Partei hat den Rechenschaftsbericht samt der Anlage zu den Gliederungen (§ 5 Abs. 1), den Anlagen zu den Mitgliedsbeiträgen, zu den Erträgen der nahestehenden Organisationen und der Personenkomitees sowie zu Spenden (§ 5 Abs. 4a), den Anlagen zu Sponsoring und Inseraten (§ 7 Abs. 1 und 2), den Anlagen zu den Kredit- und Darlehensverträgen (§ 5 Abs. 1 Z 2 lit. a und § 5 Abs. 5b), den Listen der Beteiligungsunternehmen und nahestehenden Organisationen (§ 5 Abs. 6 und 6a) dem Rechnungshof in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format zu übermitteln. Nahestehende Organisationen und Gliederungen, Personenkomitees, sowie Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, haben dazu der politischen Partei zeitgerecht alle erforderlichen Angaben korrekt und vollständig zu übermitteln. Die Meldung an den Rechnungshof hat in einem maschinenlesbaren und offenen Dateiformat bis zum 30. September des folgenden Jahres zu erfolgen und kann vom Rechnungshof im Falle eines begründeten Ersuchens der Partei oder aus eigenem um eine Nachfrist von bis zu drei Monaten verlängert werden.

(8) Sämtliche Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sind sieben Jahre geordnet aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Abgabe des Rechenschaftsberichts.“

14. § 6 Abs. 1 lautet:

§ 6. (1) Soweit im Folgenden für Spenden an eine politische Partei Höchstbeträge festgelegt sind, gelten diese für die Summe aus den Spenden an die politische Partei, den Spenden an ihre nahestehenden Organisationen und an die ihr zuzurechnenden Personenkomitees sowie den Abgeordneten und Wahlwerbern zur Unterstützung in ihrer Tätigkeit für die politische Partei gewährten Spenden. Organe einer politischen Partei, Gliederungen einer politischen Partei mit eigener Rechtspersönlichkeit, nahestehende Organisationen, Personenkomitees, Abgeordnete und Wahlwerber haben dazu der Partei zeitgerecht alle erforderlichen Angaben korrekt und vollständig zu übermitteln, damit der Partei die Einhaltung der in Abs. 2 genannten Fristen möglich ist.“

15. In § 6 Abs. 1a entfällt der zweite Satz.

16. In § 6 entfallen die bisherigen Abs. 2 bis 4, Abs. 2 lautet neu:

„(2) Die politische Partei hat dem Rechnungshof in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format spätestens vier Wochen nach Ablauf eines Kalendervierteljahres die eingelangten Einzelspenden über € 150,- unter Nennung des Namens des Spenders, des Datums des Eingangs der Spende, der Höhe und des konkreten Spendenempfängers (Gliederung, nahestehende Organisation, Personenkomitee, Abgeordneter oder Wahlwerber) zu melden. Der Rechnungshof hat die Einzelspenden über € 500,- unter Nennung des Namens des Spenders, des Datums des Eingangs der Spende, der Höhe und gegliedert nach dem konkreten Spendenempfänger unverzüglich zu veröffentlichen.“

17. In § 6 entfallen in Abs. 5 die letzten beiden Sätze.

18. § 6 Abs. 6 lautet:

„(6) Politische Parteien, nahestehende Organisationen, Personenkomitees sowie Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, dürfen keine Spenden annehmen von:

           1. parlamentarischen Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Landtagsklubs,

           2. Rechtsträgern im Sinne des § 1 Abs. 2 Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, und von Ländern geförderten Bildungseinrichtungen der Parteien,

           3. öffentlich-rechtlichen Körperschaften,

           4. gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 1 bis 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400,

           5. Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand direkt oder mit mindestens 10 vH indirekt beteiligt ist,

           6. ausländischen natürlichen oder juristischen Personen, sofern die Einzelspende € 500,- übersteigt, ausgenommen sind EU-Bürger mit Wohnsitz in Österreich,

           7. natürlichen oder juristischen Personen, sofern es sich um eine Spende in bar handelt, die im Einzelfall den Betrag von € 500,- übersteigt,

           8. anonymen Spendern, sofern die Spende im Einzelfall mehr als € 150,- beträgt,

           9. natürlichen oder juristischen Personen, die erkennbar eine Spende eines nicht genannten Dritten weiterleiten wollen, sofern die Spende im Einzelfall mehr als € 150,- beträgt,

        10. natürlichen oder juristischen Personen, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder rechtlichen Vorteils eine Spende gewähren wollen und

        11. Dritten, die Spenden gegen ein von der Partei zu zahlendes Entgelt für diese Partei einwerben wollen.“

19. In § 6 Abs. 6 werden in Z 8 und Z 9 jeweils die Beträge „500“ durch die Beträge „150“ ersetzt.

20. In § 6 lauten die Abs 7 bis 10:

„(7) Nach Abs. 1a und 5 unzulässige Spenden sind spätestens vier Monate nach Erhalt dem Spender rückzuerstatten. Wenn das nicht möglich ist, sind diese Spenden ebenso wie nach Abs. 6 unzulässige Spenden unverzüglich, mit sanktionsbefreiender Wirkung spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr, an den Rechnungshof weiterzuleiten. Für Parteien, die nicht der Rechenschaftspflicht des § 5 Abs. 1 unterliegen, gilt die sanktionsbefreiende Wirkung im Falle unaufgeforderter Weiterleitung bis zum 30. September des auf den Spendeneingang folgenden Jahres. Dem Rechnungshof sind zugleich das Eingangsdatum der Spende und der Grund der Unzulässigkeit mitzuteilen. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeitsbericht (Art. 126d Abs. 1 B‑VG) anzuführen.

(8) Der Rechnungshof leitet die nach Abs. 7 eingegangenen Beträge im Folgejahr an Einrichtungen weiter, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.

(9) Der Rechnungshof kann politische Parteien, die nicht der Rechenschaftspflicht des § 5 Abs 1 unterliegen, zur Stellungnahme über die Einhaltung der Vorschriften über Wahlwerbungsaufwendungen und Spenden auffordern und bei einem begründeten Verdacht über Verstöße die Unterlagen über das konkrete Ergebnis seiner Erhebungen an den unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat übermitteln.

(10) (Verfassungsbestimmung) Abweichend von Abs. 2 und 5 bis 7 können durch die jeweilige Landesgesetzgebung in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich strengere Vorschriften erlassen werden.“

21. § 7 lautet:

§ 7. (1) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht hat jede politische Partei Erträge aus Sponsoring, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr den Betrag von € 7.500,- übersteigt, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Sponsors für jede territoriale und nicht-territoriale Gliederung (§ 2 Z 1) gesondert auszuweisen.

(2) Ebenso sind von jeder politischen Partei Erträge aus Inseraten, soweit diese Erträge pro Inserat den Betrag von € 2.500,- übersteigen, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Inserenten und unter Nennung des Mediums, in dem das Inserat erschienen ist, für jede territoriale und nicht-territoriale Gliederung (§ 2 Z 1) gesondert auszuweisen.

(3) Die Verpflichtung zur Angabe der Erträge aus Sponsoring und Inseraten besteht für alle Sponsoring-Partner (§ 2 Z 6) und Medieninhaber (§ 2 Z 7), die der politischen Partei alle erforderlichen Angaben zeitgerecht, korrekt und vollständig zu übermitteln haben.

(4) (Verfassungsbestimmung) Abweichend von Abs. 1 bis 3 können durch die jeweilige Landesgesetzgebung in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich strengere Vorschriften erlassen werden.“

22. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

„Veröffentlichungen

§ 7a. Jede politische Partei hat auf ihrer Website ständig zumindest folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen:

           1. Angaben über den Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift der politischen Partei sowie die statutenmäßige Regelung der Vertretung und die Funktion und den Namen der organschaftlichen Vertreter,

           2. die Satzungen (§ 1 Abs. 4),

           3. jeden Rechenschaftsbericht (§ 10 Abs. 3) und jede im Zusammenhang mit einem Rechenschaftsbericht ergangene Entscheidung des unabhängigen Parteien‑Transparenz‑Senates sowie

           4. Wahlwerbungsberichte gemäß § 4.“

23. Die Überschrift zu § 8 lautet:

„Prüfung durch Wirtschaftsprüfer“

24. In § 8 Abs. 1 wird nach dem Wort „Rechenschaftsberichte“ die Wortfolge „und der Wahlwerbungsberichte durch Wirtschaftsprüfer (§ 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 2)“ eingefügt.

25. In § 8 Abs. 4 wird vor dem Wort „Vermerk“ das Wort „schriftlichen“ und vor dem Wort „Prüfungsvermerk“ das Wort „schriftlichen“ eingefügt.

26. In § 8 lautet Abs. 5:

„(5) Der Prüfungsvermerk ist in den schriftlichen Prüfungsbericht aufzunehmen. Der schriftliche Prüfungsbericht ist zusammen mit dem Wahlwerbungsbericht oder dem Rechenschaftsbericht samt dessen Anlagen von der politischen Partei an den Rechnungshof zu übermitteln.“

27. In § 9 wird in Abs. 2 folgende neue Z 4 eingefügt:

         „4. über keine aufrechte Bescheinigung gemäß § 52 Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, BGBl. I Nr. 83/2016, verfügt.“

28. § 9 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, bleiben unberührt.“

29. § 10 samt Überschrift lautet:

„Prüfung durch den Rechnungshof

§ 10. (1) Die von den politischen Parteien zu erstellenden Wahlwerbungsberichte (§ 4 Abs. 2 bis 5) und Rechenschaftsberichte (§ 5) unterliegen der Kontrolle des Rechnungshofs.

(2) Der Rechnungshof hat die Vollständigkeit und ziffernmäßige Richtigkeit des Rechenschaftsberichts und des Wahlwerbungsberichts und deren Übereinstimmung mit diesem Bundesgesetz nach Maßgabe der folgenden Absätze zu prüfen.

(3) Die übermittelten Rechenschaftsberichte sind samt der Anlage zu den Gliederungen (§ 5 Abs. 1), den Anlagen zu den Mitgliedsbeiträgen, zu den Erträgen der nahestehenden Organisationen und der Personenkomitees sowie zu Spenden (§ 5 Abs. 4a), den Anlagen zu Sponsoring und Inseraten (§ 7 Abs. 1 und 2), den Anlagen zu den Kredit- und Darlehensverträgen (§ 5 Abs. 1 Z 2 lit a und § 5 Abs. 5b), den Listen der Beteiligungsunternehmen und nahestehenden Organisationen (§ 5 Abs. 6 und 6a) auf der Website des Rechnungshofs am 1. Jänner des auf das Berichtsjahr zweitfolgenden Jahres mit dem Hinweis auf eine allenfalls noch anhängige Prüfung zu veröffentlichen. Wenn der Rechnungshof feststellt, dass der Rechenschaftsbericht den in § 5 geregelten Anforderungen entspricht, ist der Hinweis auf die Prüfung zu entfernen und das Prüfungsergebnis zu veröffentlichen.

(4) Sofern dem Rechnungshof konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Rechenschaftsbericht samt Anlagen oder im Wahlwerbungsbericht einer politischen Partei enthaltene Angaben unrichtig oder unvollständig sind, oder im Berichtszeitraum die §§ 2 ff dieses Bundesgesetzes nicht eingehalten wurden, ist der betroffenen Partei vom Rechnungshof die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen, wobei der Rechnungshof zur Klärung der konkreten Anhaltspunkte schriftlich alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte und die Einsendung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) verlangen kann.

(5) Im Fall eines begründeten Verdachts eines Verstoßes gegen die §§ 2 ff dieses Bundesgesetzes kann zur Klärung des begründeten Verdachts der Rechnungshof die betroffene Partei auch unabhängig von der Prüfung eines Rechenschaftsberichts oder Wahlwerbungsberichts zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist auffordern und schriftlich alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte und die Einsendung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) verlangen.

(6) Räumt die nach Abs. 4 oder Abs. 5 verlangte Stellungnahme die dem Rechnungshof vorliegenden konkreten Anhaltspunkte oder den begründeten Verdacht nicht aus, oder hat die politische Partei innerhalb der vom Rechnungshof gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben, kann der Rechnungshof eine Überprüfung bei der Partei im dafür erforderlichen Umfang unmittelbar an Ort und Stelle vornehmen. In diesem Fall ist der Rechnungshof befugt, zur Klärung der konkreten Anhaltspunkte oder zur Klärung des begründeten Verdachts durch seine Organe an Ort und Stelle in die mit der Überprüfung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe Einsicht zu nehmen. Die Parteien haben die Anfragen des Rechnungshofs ohne Verzug vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten, alle abverlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Rechnungshof zum Zwecke der Durchführung der Kontrolle im einzelnen Falle stellt. Zum Ergebnis seiner Überprüfung ist der betroffenen Partei vom Rechnungshof nochmals die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen.

(7) (Verfassungsbestimmung) Entstehen zwischen dem Rechnungshof und einer politischen Partei Meinungsverschiedenheiten die Auslegung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die die Zuständigkeit des Rechnungshofs regeln, so entscheidet auf Antrag des Rechnungshofs oder der politischen Partei der Verfassungsgerichtshof. Die politischen Parteien sind verpflichtet, entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes eine Überprüfung durch den Rechnungshof zu ermöglichen. Die Exekution der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes nach dieser Bestimmung wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt.“

30. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

„Personenkomitees

§ 10a. (1) Jene Mitglieder von Personenkomitees, welche die Liste der Mitglieder führen (Proponenten), haben das Personenkomitee unter Angabe der Mitglieder und der unterstützten Partei oder Wahlwerber beim Rechnungshof zu registrieren. Der Rechnungshof führt ein Verzeichnis der registrierten Personenkomitees, wobei die Proponenten und Bezeichnungen der Komitees unter Angabe der unterstützten Partei oder Wahlwerber auf der Website des Rechnungshofs zu veröffentlichen sind. Der Rechnungshof hat die betroffene Partei oder die betroffenen Wahlwerber von der Registrierung unverzüglich zu informieren. Diese können gegen die Zurechnung zur politischen Parteie Widerspruch erheben. Ein erhobener Widerspruch ist vom Rechnungshof im Verzeichnis anzumerken. Wurde gegen ein Personenkomitee Widerspruch erhoben, sind deren Aufwendungen und Spenden, entgegen den Bestimmungen in den §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 der Partei nicht zuzurechnen. Der Rechnungshof hat die unterstützen Wahlwerber und die Mitglieder der Personenkomitees über die gesetzliche Lage und die Auswirkungen eines Widerspruchs zu informieren.

(2) Hat ein Personenkomitee ohne vorangehende Registrierung beim Rechnungshof eine politische Partei, einen Abgeordneten oder einen Wahlwerber, der auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert, materiell unterstützt, so sind deren Proponenten mit einer Geldstrafe bis zur Höhe des Fünffachen der Unterstützungsleistung zu bestrafen.“

31. In § 11 entfällt der Abs. 5a.

32. § 12 samt Abschnittsbezeichnung und Überschrift lautet:

„5. Abschnitt

Sanktionen

Geldbußen

§ 12. (1) Der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat über politische Parteien jeweils auf Grund einer vom Rechnungshof erstatteten begründeten Mitteilung über das konkrete Ergebnis seiner Erhebungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Geldbußen zu verhängen. Wurde vom unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat eine Verwaltungsstrafe gemäß § 12a rechtskräftig verhängt, hat der Rechnungshof jedenfalls den Sachverhalt im Hinblick auf Verstöße nach diesem Bundesgesetz zu prüfen und gegebenenfalls eine Mitteilung nach dem ersten Satz an den unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat zu erstatten oder diesem gegenüber anzugeben, warum er keine Mitteilung erstattet.

(1a) Der Rechnungshof hat Auskunftsersuchen des unabhängigen Parteien-Transparenz-Senats zu von ihm dem Senat mitgeteilten Sachverhalten innerhalb angemessener Frist zu beantworten, alle abverlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Senat zum Zwecke der Durchführung des Verfahrens zur Verhängung einer Geldbuße im einzelnen Fall stellt.

(2) Wurden im Rechenschaftsbericht unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder fehlen im Rechenschaftsbericht Angaben, die nach § 5 auszuweisen gewesen wären und konnten diese Mängel weder durch die politische Partei noch durch die Erhebungen des Rechnungshofs beseitigt werden, oder hat die betroffene Partei die Frist gemäß § 10 Abs. 4 ungenutzt verstreichen lassen, ist bei Verstoß gegen § 5 Abs. 1 oder gegen § 5 Abs. 3 bis 5 oder gegen § 5 Abs. 5b oder gegen § 5 Abs. 6 oder Abs. 6a oder gegen § 7 Abs. 1 bis 3 eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens in der Höhe von bis zu € 50.000,- zu verhängen. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen, einer unterbliebenen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation, so ist diese zur Stellungnahme im Sinne von § 10 Abs. 4 aufzufordern. Konnten die Mängel wegen unrichtiger, unvollständiger oder fehlender Angaben nicht durch die nahestehende Organisation oder durch die Erhebungen des Rechnungshofs beseitigt werden, oder ist die gemäß § 10 Abs. 4 eingeräumte Frist ungenutzt abgelaufen, so ist über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, eine Geldbuße bis zu € 50.000,- zu verhängen.

(3) Hat eine politische Partei Spenden unter Verstoß gegen § 5 Abs. 4a Z 3 nicht ausgewiesen oder entgegen § 6 Abs. 2 nicht gemeldet oder unter Verstoß gegen § 6 Abs. 1a oder § 6 Abs. 5 oder § 6 Abs. 6 angenommen und nicht gemäß § 6 Abs. 7 rückerstattet oder weitergeleitet, ist über sie eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen, einer unterbliebenen oder einer unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist die Geldbuße über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, zu verhängen.

(4) Hat ein Abgeordneter oder ein Wahlwerber, der auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat, eine Spende unter Verstoß gegen § 6 Abs. 2 nicht ausgewiesen oder entgegen § 6 Abs. 1a, 6 oder 7 angenommen, nicht gemeldet oder behalten, so ist zusätzlich auf Verfall eines der Höhe der jeweiligen Spende entsprechenden Geldbetrags zu erkennen.

(5) Für den Fall der Überschreitung des in § 4 geregelten Höchstbetrags für Wahlwerbungsaufwendungen um bis zu 10 vH ist eine Geldbuße von bis zu 15 vH des Überschreitungsbetrages über die politische Partei zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 10 vH hinaus, so ist eine zusätzliche Geldbuße von bis zu 50 vH dieses zweiten Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 25 vH hinaus, so ist eine weitere Geldbuße von bis zu 150 vH dieses dritten Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 50 vH hinaus, so ist zusätzlich noch eine Geldbuße von bis zu 200 vH des vierten Überschreitungsbetrages zu verhängen. Mehrere politische Parteien (§ 4 Abs. 1 Satz 2) haften solidarisch.

(6) Hat eine politische Partei den Wahlwerbungsbericht entgegen § 4 Abs. 2 oder den Rechenschaftsbericht entgegen § 5 Abs. 7 nicht fristgerecht übermittelt, ist eine Geldbuße von bis zu € 50.000,- zu verhängen. Hat die politische Partei den Wahlwerbungsbericht oder den Rechenschaftsbericht auch nach Verhängung einer Geldbuße nach dem vorstehenden Satz nicht dem Rechnungshof übermittelt, kann der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat auf Grund entsprechender vom Rechnungshof zu erstattender Mitteilung auf Aussetzung der Auszahlung der Parteienförderung gemäß Parteien-Förderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 57/2012, längstens bis zur Übermittlung des Rechenschaftsberichts und auf deren Wiederaufleben erkennen.“

33. Nach § 12 werden folgende § 12a und § 12b samt Überschriften eingefügt:

„Verwaltungsstrafen

§ 12a. (1) Der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Verwaltungsstrafen zu verhängen.

(2) Wer vorsätzlich

           1. eine Spende entgegen § 5 Abs. 4 nicht ausweist oder entgegen § 6 Abs. 2 nicht meldet, oder

           2. eine Spende entgegen § 6 Abs. 7 behält,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,- zu bestrafen. Darüber hinaus ist auf den Verfall der den erlaubten Betrag übersteigenden Summe der Spende zu erkennen.

(3) Wer wissentlich als Spender eine Spende zur Umgehung von § 6 Abs. 5 in Teilbeträge zerlegt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,- zu bestrafen. Darüber hinaus ist auf den Verfall der den erlaubten Betrag übersteigenden Summe der Spende zu erkennen. Auf die Höhe der Spende ist ebenso Bedacht zu nehmen.

(4) Wer wissentlich

           1. unrichtige Angaben über die Erträge und Aufwendungen oder über das Vermögen einer politischen Partei in einem Rechenschaftsbericht bewirkt oder einen unrichtigen Rechenschaftsbericht an den Rechnungshof übermittelt, um die Offenlegung oder Ausweisung von Mitteln der politischen Partei oder des Vermögens der politischen Partei im Rechenschaftsbericht zu umgehen, wobei der Fehlbetrag mindestens € 50.000,- erreicht, oder

           2. um die Offenlegung oder Ausweisung von Mitteln der politischen Partei oder des Vermögens der politischen Partei im Rechenschaftsbericht zu umgehen einen Spender anweist, eine Spende zur Unterstützung einer politischen Partei an einen anderen Rechtsträger als die politische Partei zu leisten, wobei die Spende in einem Kalenderjahr den Betrag von € 7.500,- übersteigt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 50.000,- zu bestrafen.

(5) Wer als für die Übereinstimmung abgegebener Erklärungen mit den Vorschriften über die Rechenschaftspflicht verantwortlicher Beauftragter vorsätzlich unrichtige Angaben für den Rechenschaftsbericht macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,- zu bestrafen.

(6) § 19 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, wonach insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen ist und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind, ist bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen anzuwenden.

Verfahren

§ 12b. (1) Für Verwaltungsstrafen nach diesem Gesetz gilt § 31 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 mit der Maßgabe, dass die Frist gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 mit jenem Datum beginnt, zu dem der Rechenschaftsbericht über den Zeitraum, in dem das verbotene Verhalten beendet oder die Unterlassung des gebotenen Verhaltens begonnen wurde, gemäß § 5 Abs. 7 erster Fall an den Rechnungshof zu übermitteln ist.

(2) Die Verhängung einer Geldbuße nach diesem Bundesgesetz ist nur binnen einer Frist von drei Jahren zulässig, wobei der Lauf der Frist mit jenem Datum beginnt, zu dem der Rechenschaftsbericht über den Zeitraum, in dem das verbotene Verhalten beendet oder die Unterlassung des gebotenen Verhaltens begonnen wurde, gemäß § 5 Abs. 7 erster Fall an den Rechnungshof zu übermitteln ist.

(3) Rechtskräftig verhängte Geldbußen gemäß § 12 werden zur Einbringung von den Auszahlungen nach dem Parteien-Förderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 57/2012, in Abzug gebracht.“

34. Die Abschnittsbezeichnung vor § 13 lautet:

„6. Abschnitt

Anwendung auf andere Rechtsträger“

35. In § 13 wird die Wortfolge „4 bis 12“ durch die Wort- und Zeichenfolge „2, 4 Abs. 1 sowie §§ 6 bis 12b“ ersetzt.

36. Die Abschnittsbezeichnung vor § 14 lautet:

„7. Abschnitt

Schlussbestimmungen“

37. In § 14 Abs. 2 wird die Wortfolge „und 4 bis 6“ durch die Wort- und Zeichenfolge „ , 2, 5 und 6“ ersetzt, nach dem Wort „verändert“ die Wort- und Zeichenfolge „ , wobei die sich ergebenden Beträge auf den nächsthöheren € 5,- Betrag aufzurunden sind“ eingefügt sowie folgender Satz angefügt: „Die sich daraus für das betreffende Kalenderjahr ergebenden Beträge sind von der Bundesanstalt Statistik Österreich unverzüglich zu verlautbaren.“

38. § 16 Abs. 10 und 11 lautet:

„(10) (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 2 bis 6; die Abschnittsbezeichnung und Überschrift zu § 3; § 3; § 6 Abs. 10 sowie § 7 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2023 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(11) § 2, die Abschnittsbezeichnung und Überschrift zu § 4; § 4; § 4a samt Überschrift; § 5 samt Überschrift; § 6 Abs. 1; § 6 Abs. 1a; § 6 Abs. 2, 5, 6 Z 4 bis 6, 8 und 9, Abs. 7, 9; § 7 Abs. 1 bis 3; § 7a samt Überschrift; die Überschrift zu § 8; § 8 Abs. 1, 4 und 5; § 9 Abs. 2 Z 4; § 10 Abs. 1 bis 6 samt Überschrift; § 10a samt Überschrift; § 12 samt Abschnittsbezeichnung und Überschrift; §§ 12a; 12b samt Überschriften; die Abschnittsbezeichnung vor § 13; § 13; die Abschnittsbezeichnung vor § 14 und § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2023 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten § 6 Abs. 3 und 4 sowie § 11 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 247/2021 außer Kraft.“


Artikel 2

Änderung des Mediengesetzes

Das Bundesgesetz vom 12. Juni 1981 über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz - MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 26 und 27 samt Überschriften lauten:

„Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen und politischer Werbung

§ 26. (1) Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, müssen in periodischen Medien als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder „Werbung“ gekennzeichnet sein, es sei denn, dass Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können.

(2) Bei allen entgeltlichen Veröffentlichungen (Abs. 1) mit Bezugnahme auf eine Wahl zum Nationalrat, zum Europäischen Parlament und zum Bundespräsidenten, insbesondere mit Bezugnahme auf eine politische Partei gemäß § 2 Z 1 PartG, eine wahlwerbende Partei gemäß § 2 Z 2 PartG, eine nahestehende Organisation gemäß § 2 Z 3 PartG oder ein Personenkomitee gemäß § 2 Z 3a PartG, auf Wahlwerber oder den Wahltag, ist im Zeitraum zwischen Stichtag der Wahl und Wahltag neben der Kennzeichnung gemäß Abs. 1 auch der Name des Inserenten zu nennen. Dies gilt auch für Veröffentlichungen, bei denen gemäß Abs. 1 kein Zweifel über die Entgeltlichkeit besteht.

Verwaltungsübertretung

§ 27. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. der ihm obliegenden Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums oder der im § 25 Abs. 2 und 3 bezeichneten Angaben nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bei Veröffentlichung unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder seine Auskunftspflicht verletzt;

           2. als Medieninhaber oder verantwortlicher Beauftragter bewirkt, dass Ankündigungen, Empfehlungen, sonstige Beiträge und Berichte entgegen den Vorschriften des § 26 Abs. 1 veröffentlicht werden;

           3. als Medieninhaber oder verantwortlicher Beauftragter bewirkt, dass entgeltliche Veröffentlichungen entgegen den Vorschriften des § 26 Abs. 2 veröffentlicht werden.

(2) Für die örtliche Zuständigkeit ist im Fall der Verletzung des § 24 der Herstellungsort, sonst der Sitz des Medienunternehmens, wenn aber das Medium nicht von einem Medienunternehmen verbreitet wird, der Verlagsort maßgeblich.“

2. § 55 Abs. 12 lautet:

„(2) Die §§ 26 und 27 samt Überschriften in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. XX/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 (VfGG)

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 - VfGG, BGBl. I Nr. 136/2001, zuletzt geändert durch das 4. COVID‑19-Gesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 36a lautet:

„2. Hauptstück

Besondere Bestimmungen

A. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes regeln (Art. 126a undArt. 127c Z 1 B‑VG und § 10 Abs. 7 Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012)“

2. § 36g lautet:

§ 36g. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und einer politischen Partei über die Zulässigkeit einer Überprüfung kann der Rechnungshof oder die politische Partei den Antrag auf Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof stellen (§ 10 Abs. 7 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012). Die vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnittes sind sinngemäß anzuwenden.“

3. § 94 Abs. 37 lautet:

„(37) Die Abschnittsbezeichnung des Abschnitts A. und § 36g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I xx/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“