2488/A XXVII. GP

Eingebracht am 27.04.2022
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Antrag

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten

Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2022, wird wie folgt geändert:

In § 65b Abs. 12 wird die Wort- und Zeichenfolge „30. Juni 2022“ durch die Wort- und Zeichenfolge „30. Juni 2023“ ersetzt.

Begründung

Die Landesgesetzgebung kann nach § 42f KAKuG für den Fall einer Pandemie oder sonstigen Krisensituation vorsehen, dass durch Verordnung der Landesregierung Ausnahmen von bestimmten Anforderungen (z.B. in Zusammenhang mit der Errichtungs- und Betriebsbewilligung) ergangenen Ausführungsbestimmungen zulässig sind, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt. Diese grundsatzgesetzliche Ermächtigung ist bisher bis zum 30. Juni 2022 befristet und wird - auf Grund der fortbestehenden Pandemie und den Notwendigkeiten der Praxis - nun bis zum 30. Juni 2023 verlängert.

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales