2488/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 27.04.2022

 

 

Änderungen laut Antrag vom 27.04.2022

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2022, wird wie folgt geändert:

 

 

In § 65b Abs. 12 wird die Wort- und Zeichenfolge „30. Juni 2022“ durch die Wort- und Zeichenfolge „30. Juni 2023“ ersetzt.

 

(12) § 42f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und am 30. Juni 2022 außer Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 42f innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.

 

 

(12) § 42f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und am 30. Juni 20222023 außer Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 42f innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.