2489/A XXVII. GP
Eingebracht am 27.04.2022
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Antrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Epidemiegesetzes
Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2022, wird wie folgt geändert:
1. In den §§ 5c Abs. 1 und 50 Abs. 8, 11, 13, 16, 19, 21, 23, 24, 27 sowie 28 wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „30. Juni 2022“ durch die Wort- und Zeichenfolge „30. Juni 2023“ ersetzt.
2. In § 50 Abs. 21 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „§ 4 Abs. 22 bis 24, “.
3. In § 50 Abs. 27 und 28 wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „1. Juli 2022“ durch die Wort- und Zeichenfolge „1. Juli 2023“ ersetzt.
4. Dem § 50 wird folgender Abs. 30 angefügt:
„(30) Die §§ 5c Abs. 1 und 50 Abs. 8, 11, 13, 16, 19, 21, 23, 24, 27 sowie 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Begründung
Die Erfahrungen der vergangenen beiden Jahre haben gezeigt, dass niedrigere Temperaturen die Verbreitung von SARS-CoV-2 begünstigen, so dass jene Regelungen des EpiG, die mit 30. Juni 2022 auslaufen würden und sich in der bisherigen Bewältigung der COVID-19-Pandemie bewährt haben, über den nächsten Winter hinaus, nämlich bis zum 30. Juni 2023, verlängert werden. Darüber hinaus wird § 50 Abs. 21 redaktionell bereinigt.
Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales