2492/A XXVII. GP

Eingebracht am 27.04.2022
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz und das Sanitätergesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz und das Sanitätergesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 28 Abs. 2 wird die Wortfolge „Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG“ durch die Wortfolge „Fachhochschulgesetz (FHG)“ ersetzt.

2. § 28a Abs. 7 lautet:

„(7) Personen, bei denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Anerkennung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege unter der Bedingung der Absolvierung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgt, sind berechtigt, sich in der Pflegefachassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Anerkennungsbescheids die Pflegefachassistenz auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.“

3. In § 31 Abs. 1 wird der Ausdruck „FHStG“ durch den Ausdruck „FHG“ ersetzt.

4. Nach § 31 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Personen, bei denen im Rahmen der Nostrifikation gemäß Abs. 1 festgestellt wurde, dass die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, sind berechtigt, sich in der Pflegefachassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Nostrifikationsbescheids die Pflegefachassistenz auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.“

5. Dem § 87 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Personen, denen die Anerkennung in der Pflegefachassistenz gemäß Abs. 3 an die Bedingung der Absolvierung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs geknüpft wurde, sind berechtigt, sich in der Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Anerkennungsbescheids die Pflegeassistenz auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.“

6. Dem § 89 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Personen, bei denen im Rahmen der Nostrifikation die grundsätzliche Gleichwertigkeit mit der Ausbildung in der Pflegefachassistenz festgestellt wurde und für die volle Gleichwertigkeit die Nostrifikation gemäß Abs. 3 an die Bedingung der Absolvierung von Ergänzungsprüfungen und/oder Praktika geknüpft wurde, sind berechtigt, sich in der Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Nostrifikationsbescheids die Pflegeassistenz auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.“

7. In § 117 Abs. 34 wird das Datum „30. Juni 2022“ durch das Datum „31. Dezember 2023“ ersetzt.

8. In § 117 erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2022 angefügte Abs. 34 die Absatzbezeichnung „(36)“.

Artikel 2

Änderung des MTD-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 253/2021, wird wie folgt geändert:

In § 36 Abs. 26 wird das Datum „30. Juni 2022“ durch das Datum „31. Dezember 2023“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Sanitätergesetzes

Das Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 253/2021, wird wie folgt geändert:

In § 64 Abs. 11 wird das Datum „30. Juni 2022“ durch das Datum „31. Dezember 2023“ ersetzt.

Begründung

Zu Artikel 1 Z 1 bis 6:

Grundsätzlich ist für Berufsangehörige der Gesundheit- und Krankenpflegeberufe mit ausländischem Ausbildungsabschluss Voraussetzung für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit in der Gesundheits-und Krankenpflege die volle Anerkennung der Berufsqualifikation in Österreich, das ist ein Anerkennungs- bzw. Nostrifikationsbescheid einschließlich der Erfüllung allfällig vorgeschriebener Auflagen im Hinblick auf ergänzende Ausgleichsmaßnahmen, sowie die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister.

Derzeit besteht für diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger:innen aus dem EWR-Ausland, die vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Auflagen anerkannt wurden, die Möglichkeit der Berufsausübung in der Pflegeassistenz für maximal zwei Jahre (§ 28a Abs. 7 GuKG). Angesichts der Tatsache, dass es seit der GuKG-Novelle 2016 neben dem Pflegeassistenzberuf der einjährig ausgebildeten Pflegeassistenz auch die zweijährig ausgebildete eigenverantwortlich tätige Pflegefachassistenz gibt, wird die Regelung des § 28a Abs. 7 GuKG entsprechend angepasst.

Im Zuge der durch die GuKG-Novelle 2016 eingeleiteten Tertiärisierung der Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist die Möglichkeit einer befristeten Berufsausübung in einem Pflegeassistenzberuf mit 1. Jänner 2020 für Nostrifikant:innen aus Drittländern weggefallen.

Da allerdings aufgrund der angespannten Personalsituation ein entsprechender Bedarf für den Einsatz von Nostrifikant:innen in der Gesundheits- und Krankenpflege bis zur vollen Anerkennung besteht, soll auch für diese wieder die Möglichkeit einer befristeten Berufsausübung in einem Pflegeassistenzberuf, nämlich der Pflegefachassistenz geschaffen werden (§ 31 Abs. 1a GuKG).

Weiters soll auch für Personen, die eine Anerkennung bzw. Nostrifikation in der Pflegefachassistenz unter Auflagen erworben haben, die befristete Möglichkeit der Berufsausübung in der Pflegeassistenz eröffnet werden (§ 87 Abs. 11 und § 89 Abs. 6 GuKG).

Für diese Möglichkeit der befristeten Berufsübung in einem niedrigeren Pflegeberuf ist die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister erforderlich. Im Rahmen derer werden neben dem Anerkennungs- bzw. Nostrifikationsbescheid auch die übrigen Voraussetzungen für die Berufsausübung (Handlungsfähigkeit, gesundheitliche Eignung, Vertrauenswürdigkeit, Deutschkenntnisse) entsprechend den Bestimmungen des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes geprüft.

Zu Artikel 1 Z 7 und 8 sowie Artikel 2 und 3:

Auf Grund der Entwicklung der Covid-19-Pandemie ist die bisherige Befristung einzelner berufsrechtlicher Sonderbestimmungen im GuKG, MTD-Gesetz und SanG bis 30. Juni 2022 nicht ausreichend. Daher werden diese Fristen bis 31. Dezember 2023 verlängert.

Im GuKG handelt es sich um das Aussetzen der Registrierungspflicht von Angehörigen der Gesundheits-und Krankenpflegeberufe mit ausländischem Ausbildungsabschluss. Weiters wird ein redaktionelles Versehen bei der Nummerierung der Inkrafttretensbestimmungen bereinigt.

Im MTD-Gesetz handelt sich um das Tätigwerden im Zusammenhang mit der in der Pandemie anfallenden Laboratoriumsmethoden von Angehörigen des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes ohne ärztliche Anordnung und von Personen, die ein naturwissenschaftliches oder ein veterinärmedizinisches Studium erfolgreich abgeschlossen haben.

Nach dem SanG sollen Sanitäter:innen weiterhin die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, nämlich Testungen (§ 9 Abs. 1 Z 3a und b) und Impfungen, durchführen dürfen.

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales