2493/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 27.04.2022

 

 

Änderungen laut Antrag vom 27.04.2022

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2022, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im § 718 Abs. 7a wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2022“ ersetzt.

 

(7a) § 420 Abs. 6 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 ist auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2022 als Versicherungsvertreter/innen in einen nach dem genannten Bundesgesetz neu einzurichtenden Verwaltungskörper entsendet werden, so anzuwenden, dass der Nachweis der fachlichen Eignung bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2021 bei sonstiger Enthebung nach § 423 Abs. 1 Z 5 zu erbringen ist.

 

(7a) § 420 Abs. 6 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 ist auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2022 als Versicherungsvertreter/innen in einen nach dem genannten Bundesgesetz neu einzurichtenden Verwaltungskörper entsendet werden, so anzuwenden, dass der Nachweis der fachlichen Eignung bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 20212022 bei sonstiger Enthebung nach § 423 Abs. 1 Z 5 zu erbringen ist.

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung tritt § 742c idF des BGBl. I Nr. 42/2022 mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft. (s. dazu auch NovAo 4.)

 

2. Im § 742c erster Satz wird der Ausdruck „öffentlichen Apotheken“ durch den Ausdruck „öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken“ ersetzt.

 

§ 742c. Der Krankenversicherungsträger hat den öffentlichen Apotheken für die Abgabe eines vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Heilmittels zur Behandlung von COVID-19 ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Abweichend von § 30b Abs. 1 Z 4 drittletzter Satz bedarf die Verschreibung eines solchen Heilmittels nicht der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes.

 

 

§ 742c. Der Krankenversicherungsträger hat den öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken für die Abgabe eines vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Heilmittels zur Behandlung von COVID-19 ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Abweichend von § 30b Abs. 1 Z 4 drittletzter Satz bedarf die Verschreibung eines solchen Heilmittels nicht der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes.

 

3. Im § 747 Abs. 1 wird der Ausdruck „30. Juni 2022“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2022“ ersetzt.

 

§ 747. (1) Die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind bis 30. Juni 2022 berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Österreichischen Gesundheitskasse durchzuführen.

 

§ 747. (1) Die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind bis 30. Juni31. Dezember 2022 berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Österreichischen Gesundheitskasse durchzuführen.

Hinweis der ParlDion: Vor „770“ müsste ein Paragraphenzeichen mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden, da nur ein § angefügt wird.

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält das ASVG lediglich Paragraphen bis inklusive § 768.

Der Antrag 2491/A, der ebenfalls am 27.04.2022 im Nationalrat eingebracht wurde, sieht eine Erweiterung des ASVG um einen neuen § 769 vor.

Unter der Annahme einer Ergänzung um einen neuen § 769 wird die gegenständlich beantragte Änderung grün hinterlegt dargestellt.

4. Nach § 769 wird folgender §§ 770 samt Überschrift angefügt:

 

 

„Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022

Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022

 

§ 770. (1) § 742c erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt rückwirkend mit 21. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.

§ 770. (1) § 742c erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt rückwirkend mit 21. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.

Hinweis der ParlDion: hier fehlt, ob § 718 Abs. 7a rückwirkend „in“ oder „außer“ Kraft tritt.

(2) § 718 Abs. 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 Kraft.“

(2) § 718 Abs. 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 Kraft.

 

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2022, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung tritt § 380c idF des BGBl. I Nr. 41/2022 mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft. (s. dazu auch NovAo 3.)

1. Im § 380c erster Satz wird der Ausdruck „öffentlichen Apotheken“ durch den Ausdruck „öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken“ ersetzt.

 

§ 380c. Die Sozialversicherungsanstalt hat den öffentlichen Apotheken für die Abgabe eines vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Heilmittels zur Behandlung von COVID-19 ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Abweichend von § 30b Abs. 1 Z 4 drittletzter Satz ASVG bedarf die Verschreibung eines solchen Heilmittels nicht der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes.

 

§ 380c. Die Sozialversicherungsanstalt hat den öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken für die Abgabe eines vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Heilmittels zur Behandlung von COVID-19 ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Abweichend von § 30b Abs. 1 Z 4 drittletzter Satz ASVG bedarf die Verschreibung eines solchen Heilmittels nicht der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes.

 

2. Im § 384 Abs. 1 wird der Ausdruck „30. Juni 2022“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2022“ ersetzt.

 

§ 384. (1) Die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind bis 30. Juni 2022 berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Sozialversicherungsanstalt durchzuführen.

 

 

§ 384. (1) Die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind bis 30. Juni31. Dezember 2022 berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Sozialversicherungsanstalt durchzuführen.

 

3. Nach § 398 wird folgender § 399 samt Überschrift angefügt:

 

 

„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022

Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022

 

§ 399. § 380c erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt rückwirkend mit 21. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.“

§ 399. § 380c erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt rückwirkend mit 21. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.

 

 

Artikel 3

 

 

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2022, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Anm. aus dem RIS zu § 374c:

„Beachte

Möglicherweise soll diese Bestimmung mit 21.3.2022 in Kraft und mit Ablauf des 30.9.2022 außer Kraft treten, jedoch lautet § 392 Abs. 2: „§ 380c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2022 tritt rückwirkend mit 21. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.““

1. Im § 374c erster Satz wird der Ausdruck „öffentlichen Apotheken“ durch den Ausdruck „öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken“ ersetzt.

 

§ 374c. Die Sozialversicherungsanstalt hat den öffentlichen Apotheken für die Abgabe eines vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Heilmittels zur Behandlung von COVID-19 ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Abweichend von § 30b Abs. 1 Z 4 drittletzter Satz ASVG bedarf die Verschreibung eines solchen Heilmittels nicht der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes.

 

§ 374c. Die Sozialversicherungsanstalt hat den öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken für die Abgabe eines vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Heilmittels zur Behandlung von COVID-19 ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Abweichend von § 30b Abs. 1 Z 4 drittletzter Satz ASVG bedarf die Verschreibung eines solchen Heilmittels nicht der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes.

 

2. Im § 378 Abs. 1 wird der Ausdruck „30. Juni 2022“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2022“ ersetzt.

 

§ 378. (1) Die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind bis 30. Juni 2022 berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Sozialversicherungsanstalt durchzuführen.

 

 

§ 378. (1) Die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind bis 30. Juni31. Dezember 2022 berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Sozialversicherungsanstalt durchzuführen.

Hinweis der ParlDion: s. Hinweis bei NovAo 1.:

Mittels eines Abänderungsantrages (durch Streichen der Wortfolge: „erster Satz“ in § 393) könnte der gesamte § 374c rückwirkend mit 21. März 20022 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft treten.

3. Nach § 392 wird folgender § 393 samt Überschrift angefügt:

 

 

„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022

Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022

 

§ 393. § 374c erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt rückwirkend mit 21. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.“

§ 393. § 374c erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt rückwirkend mit 21. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.

 

 

Artikel 4

 

 

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B‑KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2022, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im § 132 Abs. 6 Z 5 entfällt der Ausdruck „samt erfolgreich absolviertem Eignungstest (§ 420 Abs. 7 und 8 ASVG)“.

 

(6) Von der Entsendung in das Amt eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin sind ausgeschlossen:

           1. …

 

(6) Von der Entsendung in das Amt eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin sind ausgeschlossen:

           1. …

           5. Personen, deren fachliche Eignung nicht durch den Besuch einer regelmäßig vom Dachverband der Sozialversicherungsträger durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter/innen samt erfolgreich absolviertem Eignungstest (§ 420 Abs. 7 und 8 ASVG) nachgewiesen ist.

 

           5. Personen, deren fachliche Eignung nicht durch den Besuch einer regelmäßig vom Dachverband der Sozialversicherungsträger durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter/innen samt erfolgreich absolviertem Eignungstest (§ 420 Abs. 7 und 8 ASVG) nachgewiesen ist.

 

2. Im § 255 Abs. 7a wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2022“ ersetzt.

 

(7a) § 132 Abs. 6 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 ist auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2022 als Versicherungsvertreter/innen in einen nach dem genannten Bundesgesetz neu einzurichtenden Verwaltungskörper entsendet werden, so anzuwenden, dass der Nachweis der fachlichen Eignung bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2021 bei sonstiger Enthebung nach § 135 Abs. 1 Z 5 zu erbringen ist.

 

(7a) § 132 Abs. 6 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 ist auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2022 als Versicherungsvertreter/innen in einen nach dem genannten Bundesgesetz neu einzurichtenden Verwaltungskörper entsendet werden, so anzuwenden, dass der Nachweis der fachlichen Eignung bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 20212022 bei sonstiger Enthebung nach § 135 Abs. 1 Z 5 zu erbringen ist.

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung tritt § 261c idF des BGBl. I Nr. 41/2022 mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft. (s. dazu auch NovAo 5. § 280 Abs. 1)

3. Im § 261c erster Satz wird der Ausdruck „öffentlichen Apotheken“ durch den Ausdruck „öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken“ ersetzt.

 

§ 261c. Die Versicherungsanstalt hat den öffentlichen Apotheken für die Abgabe eines vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Heilmittels zur Behandlung von COVID-19 ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Abweichend von § 30b Abs. 1 Z 4 drittletzter Satz ASVG bedarf die Verschreibung eines solchen Heilmittels nicht der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes.

 

§ 261c. Die Versicherungsanstalt hat den öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken für die Abgabe eines vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Heilmittels zur Behandlung von COVID-19 ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Abweichend von § 30b Abs. 1 Z 4 drittletzter Satz ASVG bedarf die Verschreibung eines solchen Heilmittels nicht der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes.

 

4. Im § 263 Abs. 1 wird der Ausdruck „30. Juni 2022“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2022“ ersetzt.

 

§ 263. (1) Die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind bis 30. Juni 2022 berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Versicherungsanstalt durchzuführen.

 

§ 263. (1) Die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind bis 30. Juni31. Dezember 2022 berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Versicherungsanstalt durchzuführen.

 

5. Nach § 279 wird folgender § 280 samt Überschrift angefügt:

 

 

„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022

Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022

 

§ 280. (1) § 261c erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt rückwirkend mit 21. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.

§ 280. (1) § 261c erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt rückwirkend mit 21. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.

Hinweis der ParlDion: Am Ende des Absatzes fehlt ein Punkt.

(2) § 255 Abs. 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft

(2) § 255 Abs. 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft

 

(3) § 132 Abs. 6 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt rückwirkend mit 3. Jänner 2020 in Kraft.“

(3) § 132 Abs. 6 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt rückwirkend mit 3. Jänner 2020 in Kraft.

 

 

Artikel 5

 

 

Änderung des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Zum Zeitpunkt der Einbringung wurde das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz –SVSG zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2021 (kundgemacht am 28.01.2021). Die Textgegenüberstellung wurde in dieser Fassung erstellt; daher müsste es im Eingang richtig heißen:

Das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz – SVSG, ……., zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I  Nr. 28/2021, wird ……:

Das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz – SVSG, BGBl. I Nr. 100/2018, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im § 17 Abs. 6 Z 5 entfällt der Ausdruck „samt erfolgreich absolviertem Eignungstest (§ 420 Abs. 7 und 8 ASVG)“.

 

(6) Von der Entsendung in das Amt eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin sind ausgeschlossen:

           1. …

 

(6) Von der Entsendung in das Amt eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin sind ausgeschlossen:

           1. …

           5. Personen, deren fachliche Eignung nicht durch den Besuch einer regelmäßig vom Dachverband durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter/innen samt erfolgreich absolviertem Eignungstest (§ 420 Abs. 7 und 8 ASVG) nachgewiesen ist.

 

           5. Personen, deren fachliche Eignung nicht durch den Besuch einer regelmäßig vom Dachverband durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter/innen samt erfolgreich absolviertem Eignungstest (§ 420 Abs. 7 und 8 ASVG) nachgewiesen ist.

 

2. Im § 53 Abs. 3a wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2022“ ersetzt.

 

(3a) § 17 Abs. 6 Z 5 ist auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2022 als Versicherungsvertreter/innen in einen nach diesem Bundesgesetz einzurichtenden Verwaltungskörper entsendet werden, so anzuwenden, dass der Nachweis der fachlichen Eignung bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2021 bei sonstiger Enthebung nach § 20 Abs. 1 Z 5 zu erbringen ist.

 

(3a) § 17 Abs. 6 Z 5 ist auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2022 als Versicherungsvertreter/innen in einen nach diesem Bundesgesetz einzurichtenden Verwaltungskörper entsendet werden, so anzuwenden, dass der Nachweis der fachlichen Eignung bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 20212022 bei sonstiger Enthebung nach § 20 Abs. 1 Z 5 zu erbringen ist.

 

3. Nach § 53 wird folgender § 54 samt Überschrift angefügt:

 

 

„Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022

Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022

 

§ 54. (1) § 53 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

§ 54. (1) § 53 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

 

(2) § 17 Abs. 6 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt rückwirkend mit 3. Jänner 2020 in Kraft.“

(2) § 17 Abs. 6 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt rückwirkend mit 3. Jänner 2020 in Kraft.