2511/A XXVII. GP
Eingebracht am 18.05.2022
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Antrag
der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG) geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das BFA-Verfahrensgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 234/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 2 wird der Punkt nach Ziffer 9 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 10 angefügt:
"10. den Vorrang des Kindeswohles im Sinne des Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern."
Berücksichtigung des Kindeswohls im Asylverfahren
Minderjährige brauchen besonderen Schutz. Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, ist das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Der Schutz von Kindern ist insbesondere Teil des Schutzes des Privat- und Familienlebens durch Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Art. 3 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention betont das Vorrangigkeitsprinzip in allen Belangen. Auch Art 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bekräftigt, dass Kinder selbständige Grundrechtsträger sind und betont das Prinzip der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls.
In Österreich stehen die Rechte von Kindern im Verfassungsrang. Gemäß Art. 1 des Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern ist das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Obwohl der Grundsatz insbesondere auch im Asylverfahren gilt, geschieht dies laut der von der Regierung eingerichteten Kindeswohlkommission nicht (siehe Abschlussbericht des 13. Juli 2021). Die Kommission empfahl daher einen ausdrücklichen Verweis in § 9 BFA-VG auf den Kindeswohlvorrang gemäß Art. 1 BVG Kinderrechte: "In § 9 BFA-VG und in § 55 AsylG soll ausdrücklich auf den Kindeswohlvorrang gemäß Art 1 BVG Kinderrechte verwiesen werden. Damit soll die Notwendigkeit einer eigenständigen Kindeswohlprüfung vor allem in Rückkehrentscheidungen und Entscheidungen über Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen unterstrichen werden" (S. 53, Abs. 186). In den allgemeinen Verfahrensbestimmungen des BFA-VG ist das Kindeswohl nämlich nicht ausdrücklich festgeschrieben.
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für innere Angelegenheiten zuzuweisen.