2512/A XXVII. GP

Eingebracht am 18.05.2022
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Antrag

der Abgeordneten Nurten Yilmaz,

Genossinnen und Genossen,

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz – IntG) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz – IntG) geändert wird (IntG-Kontrollnovelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz – IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2020, wird wie folgt geändert:

Dem § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift angefügt:

Parlamentarische Kontrolle des Integrationsfonds“

§ 19a. (Verfassungsbestimmung) Die Geschäftsführung des Österreichischen Integrationsfonds unterliegt in Hinblick auf die ihm durch Bundesgesetz oder privatrechtliche Vereinbarung mit dem Bund übertragenen Aufgaben der Überprüfung durch den Nationalrat und Bundesrat. Die Organe des Österreichischen Integrationsfonds haben dem jeweils zuständigen Organ des Bundes zum Zwecke der Erfüllung von Verpflichtungen gemäß Art. 52 B-VG alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Akten und Unterlagen zu übermitteln.“

 

 

 

 

 

Begründung

Der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) ist ein Fonds der Republik Österreich und nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 als Persönlichkeit des Privatrechts eingerichtet. Er unterliegt somit nicht den Interpellations- und Kontrollrechten des Nationalrats und Bundesrats, da seine Tätigkeiten in der Regel nicht mehr Verwaltung, sondern eben privatrechtliches Handeln darstellen. Ausnahmen sind nur dort vorgesehen, wo dem Integrationsfonds hoheitliche Tätigkeiten übertragen sind (vgl. dazu VfGH 12.12.2012, G75/12 sowie VfGH 22.2.2016, G365/15 sowie die Bestimmung des § 16 Abs. 6 NAG).

Durch solche Ausgliederungen wird jedoch ein Kontrolldefizit geschaffen, das durch den vorliegenden Antrag behoben werden soll. Die in Art. 52, 52b und 53 B-VG vorgesehenen Kontrollrechte des Nationalrates werden auf den Österreichischen Integrationsfonds erstreckt. Dabei wird jedoch nicht der Fonds als Ganzes der Kontrolle durch den Nationalrat und Bundesrat unterworfen, sondern vielmehr erlangen Nationalrat und Bundesrat ein funktionelles Kontrollrecht im Umfang der vom Bund – entweder durch Gesetz oder auf Grundlage privatrechtlicher Vereinbarung – an den Fonds übertragenen Aufgaben. Im Sinne der Neuregelung sind durch Gesetz auch solche Aufgaben an den Fonds übertragen, die durch abgeleiteten Rechtsakt übertragen wurden.

Adressat der Kontrollrechte bleibt – in Einklang mit der Organisation des B-VG – das jeweils zuständige oberste Organ, im konkreten Fall auf Grund Teil 2 Abschnitt A Z 28 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes der Bundeskanzler. Seine Aufgaben wurden jedoch derzeit durch Entschließung des Bundespräsidenten an die Bundesministerin im Bundeskanzleramt übertragen.

Zur Durchsetzung des Kontrollrechts des Nationalrats und Bundesrats wird gleichzeitig festgehalten, dass dem jeweils zuständigen Organ alle zur Erfüllung seiner aus Art. 52 B-VG entspringenden Verpflichtungen erforderlichen Informationen ohne Rücksicht auf sonstige Verschwiegenheitspflichten von den jeweiligen Fondsorganen zur Verfügung zu stellen sind. Insoweit werden anderslautende gesetzliche Bestimmungen durchbrochen.

Für das zuständige Mitglied der Bundesregierung gelten die sonstigen Regelungen in Hinblick auf die Erfüllung von aus Art. 52 B-VG entspringenden Verpflichtungen in unveränderter Weise.

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss