2529/A(E) XXVII. GP
Eingebracht am 18.05.2022
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Douglas Hoyos-Trautmansdorff, Yannick Shetty, Kolleginnen und Kollegen
betreffend Inhaltliche und methodische Weiterentwicklung der Einkommenserhebung durch den Rechnungshof
Der Rechnungshof hat bei Unternehmungen und Einrichtungen, die seiner Kontrolle unterliegen und für die eine Berichterstattungspflicht an den Nationalrat besteht, jedes zweite Jahr die durchschnittlichen Einkommen einschließlich aller Sozial- und Sachleistungen von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie aller Beschäftigten und ferner zusätzliche Leistungen für Pensionen, die ehemaligen Angehörigen dieses Personenkreises zukommen oder künftig noch zukommen sollen, für die beiden jeweils vorangegangenen Jahre zu erheben (sog. Einkommenserhebung).1
In seinem letzten Bericht betreffend Durchschnittliche Einkommen und zusätzliche Leistungen für Pensionen der öffentlichen Wirtschaft des Bundes 2019 und 2020 - Reihe EINKOMMEN 2021/1 unterbreitete der Rechnungshof einen Vorschlag zur inhaltlichen und methodischen Weiterentwicklung dieser Einkommenserhebung:2
Demnach würden für die Einkommenserhebung Daten von rund 800 Rechtsträgern erhoben und ausgewertet. Dies erfordere sowohl beim Rechnungshof als auch bei den betroffenen Rechtsträgern einen hohen Ressourcenaufwand. Die der Einkommenserhebnung zugrunde liegende Methodik weiche von jeder des gemäß Art. 1 § 8 Abs. 4 Bezügebegrenzungsgesetz zu erstellenden Einkommensberichts (Allgemeiner Einkommensbericht) ab. Der Allgemeine Einkommensbericht beruhe auf der Lohnsteuer- und Sozialversicherungsstatistik und basiere damit auf Offizialdaten.
Dementsprechend solle die Datengrundlage für die beiden Berichte - auf Basis bei der Statistik Österreich ohnehin vorhandenen Lohnsteuer- und Sozialversicherungsdaten - vereinheitlicht werden. Die Verwendung der von Statistik Österreich aufbereiteten Daten würde auch eine Verbesserung der Datenqualität für die Einkommenserhebung bedeuten, zumal die im Zug der Einkommenserhebung gemeldeten Daten vom RH zu plausibilisiert werden können.
Dieser methodische Ansatz hätte zudem den Vorteil, dass für die Rechtsträger ein umfangreicher Verwaltungsaufwand wegfalle. Der Rechnungshof würde, wie beim Allgemeinen Einkommensbericht, auf die Daten von Statistik Österreich zurückgreifen, womit Synergieeffekte gehoben werden könnten.
1) § 14a RHG, abgerufen am 2.5. unter https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000217
2) https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home_1/home_1/EKB_BUCH_2019-2020_interaktiv.pdf, Seite 35
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Der Nationalrat wolle beschließen:
"Die
Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für EU
und Verfassung, wird aufgefordert, dem Nationalrat ehestmöglich einen Gesetzesentwurf
vorzulegen, der vorsieht, dass der Rechnungshof für die Einkommenserhebung
nach § 14a RHG, wie beim Allgemeinen Einkommensbericht, auf die Daten von
Statistik Österreich zurückgreifen kann."
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Rechnungshofausschuss vorgeschlagen.