Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die langfristige Finanzierung der Entwicklung des Österreichischen Bundesheeres (Streitkräfteentwicklungsgesetz – SEG), erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über die langfristige Finanzierung der Entwicklung des Österreichischen Bundesheeres (Streitkräfteentwicklungsgesetz – SEG)

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die langfristige Finanzierung der Entwicklung des Österreichischen Bundesheeres.

§ 2. Dem Bundesheer obliegt gemäß Art 79 B‑VG die militärische Landesverteidigung. Darauf sind die Finanzierung und Entwicklung des Bundesheeres auszurichten.

§ 3. (Verfassungsbestimmung) Zur Erreichung des Zieles in § 2 sind in jedem zu beschließenden Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages finanzielle Mittel von mindestens ein Prozent des Bruttoinlandsproduktes zum Zweck der militärischen Landesverteidigung (militärische Angelegenheiten) vorzusehen.

§ 4. Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich einen Bericht über die Entwicklung des Österreichischen Bundesheeres vorzulegen.

§ 5. (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.