2552/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Andrea Kuntzl,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 18.05.2022

 

 

Änderungen laut Antrag vom 18.05.2022

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist der Kurztitel bei einer Novelle eines Gesetzes zu verwenden: daher müsste der Titel richtig heißen:

Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird

Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Auch beim Eingang soll gem. den leg. RL der Kurztitel eines Gesetzes verwendet werden: daher müsste es im Eingang richtig heißen:

Das Universitätsgesetz 2002 – UG, …..:

Eine solche Änderung ist mur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Da die ursprüngliche Z 5 durch den VfGH aufgehoben wurde (siehe dazu BGBl. I Nr. 11/2017), sollte die NovAo lauten:

 

Nach § 92 Abs. 1 Z 4 wird folgende neue Z 5 eingefügt:

 

§ 92 Abs 1 Z 5 lautet:

 

§ 92. (1) Der Studienbeitrag ist ordentlichen Studierenden insbesondere zu erlassen

           1. …

 

§ 92. (1) Der Studienbeitrag ist ordentlichen Studierenden insbesondere zu erlassen

           1. …

 

         „5. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14‑fachen Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind § 8 Abs. 1, §§ 9 und 10 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, nicht durchzuführen ist. Führen Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG), BGBl. Nr. 400/1988, in der jeweils geltenden Fassung, oder Werbungskosten gemäß § 16 EstG zu einer Unterschreitung der unter Satz 1 festgelegten Einkommensgrenze, so sind diese für die Ermittlung des Jahreseinkommens nicht zu berücksichtigen.“

           5. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14‑fachen Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind § 8 Abs. 1, §§ 9 und 10 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, nicht durchzuführen ist. Führen Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG), BGBl. Nr. 400/1988, in der jeweils geltenden Fassung, oder Werbungskosten gemäß § 16 EstG zu einer Unterschreitung der unter Satz 1 festgelegten Einkommensgrenze, so sind diese für die Ermittlung des Jahreseinkommens nicht zu berücksichtigen.