2552/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Andrea Kuntzl,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 18.05.2022 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist der Kurztitel bei einer Novelle eines Gesetzes zu verwenden: daher müsste der Titel richtig heißen: Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002) geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Auch beim Eingang soll gem. den leg. RL der Kurztitel eines Gesetzes verwendet werden: daher müsste es im Eingang richtig heißen: Das Universitätsgesetz 2002 – UG, …..: Eine solche Änderung ist mur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: Da die ursprüngliche Z 5 durch den VfGH aufgehoben wurde (siehe dazu BGBl. I Nr. 11/2017), sollte die NovAo lauten:
Nach § 92 Abs. 1 Z 4 wird folgende neue Z 5 eingefügt:
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§ 92 Abs 1 Z 5 lautet: |
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§ 92. (1) Der Studienbeitrag ist ordentlichen Studierenden insbesondere zu erlassen 1. … |
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§ 92. (1) Der Studienbeitrag ist ordentlichen Studierenden insbesondere zu erlassen 1. … |
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„5. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14‑fachen Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind § 8 Abs. 1, §§ 9 und 10 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, nicht durchzuführen ist. Führen Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG), BGBl. Nr. 400/1988, in der jeweils geltenden Fassung, oder Werbungskosten gemäß § 16 EstG zu einer Unterschreitung der unter Satz 1 festgelegten Einkommensgrenze, so sind diese für die Ermittlung des Jahreseinkommens nicht zu berücksichtigen.“ |
5. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14‑fachen Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind § 8 Abs. 1, §§ 9 und 10 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, nicht durchzuführen ist. Führen Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG), BGBl. Nr. 400/1988, in der jeweils geltenden Fassung, oder Werbungskosten gemäß § 16 EstG zu einer Unterschreitung der unter Satz 1 festgelegten Einkommensgrenze, so sind diese für die Ermittlung des Jahreseinkommens nicht zu berücksichtigen. |