2574/A XXVII. GP

Eingebracht am 19.05.2022
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Magª Agnes Sirkka Prammer

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Europawahlordnung, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volksbegehrengesetz 2018, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Europa-Wählerevidenzgesetz und das Vermessungsgesetz geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2022)

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem die Europawahlordnung, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volksbegehrengesetz 2018, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Europa-Wählerevidenzgesetz und das Vermessungsgesetz geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2022)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

Änderung der Europawahlordnung

 

Die Europawahlordnung – EuWO, BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

 

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 87:

„§ 87.

Sprachliche Gleichbehandlung“

 

2. In § 10 wird die Wortfolge „Männer und Frauen“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

 

3. § 23 lautet:

§ 23. (1) Am zwanzigsten Tag nach dem Stichtag hat die Bundeswahlbehörde die Zahl der wahlberechtigten Personen, gegliedert nach Ländern, Regionalwahlkreisen, Stimmbezirken und Gemeinden unter Heranziehung der Daten des ZeWaeR zu veröffentlichen.

(2) Desgleichen hat die Bundeswahlbehörde nach Abschluss der Wählerverzeichnisse sowie am zweiten Tag vor dem Wahltag vorzugehen.“

 

4. § 39 Abs. 5, 6, 7 und 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“, „(7)“ „(8)“ und „(9)“; nach § 39 Abs 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) Im Einzelfall können auch in einer angrenzenden Gemeinde im Landeswahlkreis Wahllokale eingerichtet werden, wenn dadurch den wahlberechtigten Personen die Ausübung des Wahlrechts wesentlich erleichtert wird. In diesem Fall hat die Gemeindewahlbehörde dieser Gemeinde die im § 45 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen festzusetzen. Bei der Bestimmung der Wahllokale sowie der Verbotszonen haben beide Gemeindewahlbehörden das Einvernehmen herzustellen.“

 

5. In § 39 Abs. 3 und 7 (neu) wird das Wort „Wähler“ durch den Ausdruck „wahlberechtigte Personen“ ersetzt.

 

6. In § 55 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(männliche, weibliche Wahlberechtigte)“.

 

7. Dem § 68 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten ausgenommen Wien die Bezirkswahlbehörden, dafür Sorge zu tragen, dass die Stimmenergebnisse der Gemeinde, gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel, nach Schließung des letzten Wahllokals im Bundesgebiet auf ortsübliche Weise, jedenfalls im Internet, veröffentlicht werden.“

 

8. Dem § 76 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Landeswahlbehörde in Wien hat die Stimmenergebnisse, gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel und Stimmbezirke, auf ortsübliche Weise, jedenfalls im Internet, zu veröffentlichen.“

 

9. § 87 samt Überschrift lautet:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 87. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

 

10. § 90 zweiter Satz lautet:

„Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen mit Ausnahme des § 78 Abs. 5 letzter Halbsatz ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 9a Abs. 4, 27 Abs. 1, 39 Abs. 9 und 69 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich der §§ 27 Abs. 8 und  39 Abs. 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und hinsichtlich des § 46 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung, betraut.“

 

11. Dem § 91 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 10, § 23, § 39 Abs. 3 und 5, die Absatzbezeichnung „(6)“ des bisherigen § 39 Abs. 5, die Absatzbezeichnung „(7)“ des bisherigen § 39 Abs. 6, § 39 Abs. 7, die Absatzbezeichnung „(8)“ des bisherigen § 39 Abs. 7 und die Absatzbezeichnung „(9)“ des bisherigen § 39 Abs. 8, § 55 Abs. 2, § 68 Abs. 5, § 76 Abs. 1, § 87 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 90 sowie die Anlage 4 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. XX/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

 


 

12. Die Anlage 4 lautet:


 

Artikel 2

Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992

 

Die Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 21 Abs. 1 sowie in § 41 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Männer und Frauen“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

 

2. § 35 lautet:

§ 35. (1) Am zwanzigsten Tag nach dem Stichtag hat die Bundeswahlbehörde die Zahl der wahlberechtigten Personen, gegliedert nach Ländern, Regionalwahlkreisen, Stimmbezirken und Gemeinden unter Heranziehung der Daten des ZeWaeR zu veröffentlichen.

(2) Desgleichen hat die Bundeswahlbehörde nach Abschluss der Wählerverzeichnisse sowie am zweiten Tag vor dem Wahltag vorzugehen.“

 

3. § 52 Abs. 4, 5, 6 und 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“, „(6)“ „(7)“ und „(8)“; nach § 52 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Im Einzelfall können auch in einer angrenzenden Gemeinde im Landeswahlkreis Wahllokale eingerichtet werden, wenn dadurch den wahlberechtigten Personen die Ausübung des Wahlrechts wesentlich erleichtert wird. In diesem Fall hat die Gemeindewahlbehörde dieser Gemeinde die im § 58 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen festzusetzen. Bei der Bestimmung der Wahllokale sowie der Verbotszonen haben beide Gemeindewahlbehörden das Einvernehmen herzustellen.“

 

4. In § 52 Abs. 6 (neu) wird das Wort „Wähler“ durch den Ausdruck „wahlberechtigte Personen“ ersetzt.

 

5. In § 69 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(männliche, weibliche Wahlberechtigte)“.

 

6. Dem § 86 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten ausgenommen Wien die Bezirkswahlbehörden, dafür Sorge zu tragen, dass die Stimmenergebnisse der Gemeinde, gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel, nach Schließung des letzten Wahllokals im Bundesgebiet auf ortsübliche Weise, jedenfalls im Internet, veröffentlicht werden.“

 


 

7. Dem § 96 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Die Landeswahlbehörde in Wien hat die Stimmenergebnisse, gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel und Stimmbezirke, auf ortsübliche Weise, jedenfalls im Internet, zu veröffentlichen.“

 

8. § 126 samt Überschrift lautet:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 126. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

 

9. § 128 letzter Satz lautet:

„Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 22 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der §§ 20a Abs. 4, 39 Abs. 1, 52 Abs. 8, 76 Abs. 3 und 87 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich der §§ 39 Abs. 8 und  52 Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und hinsichtlich des § 60 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.

 

10. Dem § 129 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 21 Abs. 1, § 35, § 41 Abs. 1, § 52 Abs. 4, die Absatzbezeichnung „(5)“ des bisherigen § 52 Abs. 4, die Absatzbezeichnung „(6)“ des bisherigen § 52 Abs. 5, § 52 Abs. 6, die Absatzbezeichnung „(7)“ des bisherigen § 52 Abs. 6 und die Absatzbezeichnung „(8)“ des bisherigen § 52 Abs. 7, § 69 Abs. 2, § 86 Abs. 5, § 96 Abs. 6, §  126 samt Überschrift, § 128 sowie die Anlage 5 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. XX/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“


 

11. Die Anlage 5 lautet:


 

Artikel 3

Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971

 

Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. Nr. 57/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 4 wird die Wortfolge „Männer und Frauen“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

 

2. § 27 Abs. 1 erster und zweiter Satz lautet:

„Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 5a Abs. 4, 7 Abs. 4 und 6 und des Hinweises der Anlage 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich des § 5a Abs. 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und hinsichtlich des § 10 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Die Vollziehung des § 24 Abs. 1 betreffend § 125 NRWO fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.“

 

3. Dem § 28 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 4, § 27 Abs. 1 sowie die Anlagen 1 und 7 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. XX/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“


 

4. Die Anlage 1 lautet:

 


 

 

5. Die Anlage 7 lautet:


 

Artikel 4

Änderung des Volksabstimmungsgesetzes 1972

 

Das Volksabstimmungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 79/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „Männer und Frauen“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

 

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

 

3. Dem § 21 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 5 Abs. 1, § 19 Abs. 4 sowie die Anlage 1 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. XX/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“


 

4. Die Anlage 1 lautet:


 

Artikel 5

Änderung des Volksbefragungsgesetzes 1989

 

Das Volksbefragungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 356/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 5 wird die Wortfolge „Männer und Frauen“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

 

2. Dem § 20 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

 

3. Dem § 21 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 5, § 20 Abs. 5 sowie die Anlage 1 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. XX/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“


 

4. Die Anlage 1 lautet:


 

Artikel 6

Änderung des Volksbegehrengesetzes 2018

 

Das Volksbegehrengesetz 2018, BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

 

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 22:

„§ 22.

Sprachliche Gleichbehandlung“

 

2. § 12 lautet:

§ 12. Im Übrigen gelten für das Eintragungsverfahren sinngemäß die Bestimmungen der §§ 52 Abs. 4, 58, 65, 66 und 74 NRWO.“

 

3. § 22 samt Überschrift lautet:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 22. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

 

4. Der mit dem Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, angefügte § 26 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“ und der mit dem 4. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, angefügte § 26 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

 

5. Dem § 26 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 12, § 22 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie die Absatzbezeichnung „(3)“ des bisherigen § 26 Abs. 2 und die Absatzbezeichnung „(4)“ des bisherigen § 26 Abs. 3 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. XX/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“


 

Artikel 7

Änderung des Wählerevidenzgesetzes 2018

 

Das Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

 

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 17:

„§ 17.

Sprachliche Gleichbehandlung“

 

2. In § 1 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „Geschlecht, “.

 

3. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „In die Wählerevidenz sind aufgrund der im Melderegister enthaltenen Angaben alle Männer und Frauen einzutragen“ durch die Wortfolge „In der Wählerevidenz sind aufgrund der im Melderegister enthaltenen Angaben alle Personen zu erfassen“ ersetzt.

 

4. § 17 samt Überschrift lautet:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

 

5. § 18 lautet:

§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 4 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und hinsichtlich des § 15 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.“

 

6. Der mit dem Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, angefügte § 19 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

 

7. Dem § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1, § 17 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 18 sowie die Absatzbezeichnung „(3)“ des bisherigen § 19 Abs. 2 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. XX/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“


 

Artikel 8

Änderung des Europa-Wählerevidenzgesetzes

 

Das Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

 

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 18:

„§ 18.

Sprachliche Gleichbehandlung“

 

 

2. In § 1 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „Geschlecht, “.

 

3. § 18 samt Überschrift lautet:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 18. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

 

4. § 19 erster Satz lautet:

„Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 1 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich des § 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der §§ 5 und 13 Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten betraut.“

 

5. Der mit dem Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, angefügte § 20 Abs. 12 erhält die Absatzbezeichnung „(13)“.

 

6. Dem § 20 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 1 Abs. 3, § 18 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 19 sowie die Absatzbezeichnung „(13)“ des bisherigen § 20 Abs. 12 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. XX/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“


 

Artikel 9

Änderung des Vermessungsgesetzes

 

Das Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2016, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 9a Abs. 2 wird in Z 9 nach dem Wort „Angaben“ ein Beistrich angefügt und es entfällt das Wort „und“.

 

2. In § 9a Abs. 2 wird am Ende der Z 10 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 11 und Z 12 werden angefügt:

      „11. die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung, die den Bezug zur Graphenintegrationsplattform (GIP) bildet und

        12. allenfalls weitere Angaben und Elemente zu Z 11.“

             

3. § 9a Abs. 3 Z 2 lautet:

        „2. die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung und die Gebäudehöhen             im Sinne des § 3 Z 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, und des Abschnittes D Z 13 der Anlage zum GWR-Gesetz als räumliche Referenz des Gebäudes,“

 

4. In § 9a Abs. 3 Z 4 entfällt der Ausdruck „BGBl. I Nr. 9/2004,“.

 

5. In § 9a Abs. 3 wird in Z 9 nach dem Wort „Meldewesen“ ein Beistrich angefügt und es entfällt das Wort „und“.

 

6. In § 9a Abs. 3 wird am Ende der Z 10 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 11 bis 13 werden angefügt:

      „11. gegebenenfalls die für das Gebäude im Zentralen Wählerregister (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 106/2016) erfassten Bezeichnungen von Wahlsprengeln sowie die in diesem Zusammenhang erfassten Daten, insbesondere jene der Wahllokale und Eintragungslokale,

        12. die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung, die den Bezug zur Graphenintegrationsplattform (GIP) bildet und

        13. allenfalls weitere Angaben und Elemente zu Z 12.“

 

7. In § 9a Abs. 4 wird der Ausdruck „und Abs. 3 Z 8 und 9“ durch den Ausdruck „und Abs. 3 Z 8, 9 und 11“ ersetzt.

 

8. Nach § 9a wird folgender § 9b eingefügt:

„§ 9b. (1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat auf der Basis des Adressregisters im Rahmen der Grundstücksdatenbank die zur Vollziehung des § 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 106/2016, des § 1 Abs. 3 des Europa-Wählerevidenzgesetzes, BGBl. Nr. 118/1996, des § 52 Abs.  7 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), BGBl. Nr. 471/1992, sowie des § 39 Abs. 8 der Europawahlordnung (EuWO), BGBl. Nr. 117/1996, erforderlichen Daten betreffend die Abgrenzung und Administration der Wahlsprengel zur Verfügung zu stellen.

(2) Die zur Vollziehung des § 39 Abs. 8 NRWO, des § 27 Abs. 8 EuWO sowie des § 5a Abs. 11 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971, BGBl. Nr. 57/1971, erforderlichen Daten werden für die hierzu erforderliche Dauer auch beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß Art. 4 Z 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, verarbeitet.“

 

9. § 14 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Daten des Grenzkatasters sind öffentlich mit Ausnahme der in § 8 Z 2 lit. c, § 9a Abs. 2 Z 8, 9 und 12, § 9a Abs. 3 Z 6, 7, 8, 11 und 13 sowie § 9b enthaltenen Angaben.“

 

10. In § 52 Z 3 wird die Wortfolge „zweckmäßig ist“ durch die Wortfolge „oder zur Harmonisierung von Verwaltungsgrenzen zweckmäßig ist und vermessungstechnische Erwägungen nicht entgegenstehen“ ersetzt.

 

11. Dem § 57 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 9a Abs. 2 Z 9 bis 12, Abs. 3 Z 2, 4 und 9 bis 13 sowie Abs. 4, § 9b, § 14 Abs. 1, § 52 Z 3 sowie § 59 Abs. 1 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. XX/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

 

12. In § 59 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 9a Abs. 3 Z 4“ durch den Ausdruck§ 9a Abs. 3 Z 2 und 4“ und der Ausdruck § 9 Abs. 7 und des § 9a Abs. 2 Z 8 und Abs. 3 Z 8 und 9“ durch den Ausdruck§ 9 Abs. 7, des § 9a Abs. 2 Z 8 und Abs. 3 Z 8, 9 und 11 und des § 9b“ ersetzt.

Begründung

 

Zu Artikel 1: Änderung der Europawahlordnung

 

Zu §§ 10, 23, 55 Abs. 2, Anlage 4:

Im Zusammenhang mit der Eintragung des Geschlechts von Menschen im Personenstandsregister hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Juni 2018 (VfSlg. 20.258) festgehalten, dass intersexuellen Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig „männlich“ oder „weiblich“ ist, eine selbstbestimmte Festlegung ihrer Geschlechtsidentität ermöglicht werden muss. Mit Blick auf Art. 8 EMRK erfordert dies unter anderem hinreichend flexible Regelungen, die es im Zusammenhang mit der Geschlechtsangabe in öffentlichen Registern ermöglichen, geschlechtliche Zuordnungen nicht nur zu ändern, sondern auch das Geschlecht aus legitimen Gründen nicht angeben zu müssen oder eine Zuordnung, insbesondere bei Kindern, so lange offen zu lassen, bis diese Menschen eine solche Zuordnung ihrer Geschlechtsidentität selbst bestimmen können. Wie Gamper ausführt, sollen Menschen nicht unsachlich vom Wahlrecht ausgeschlossen werden, „bloß weil sie sich im Gefolge der Entscheidung des VfGH personenstandsrechtlich anders als nach einem binären Geschlechtsbergriff eintragen lassen“ (vgl. Gamper, „Ohne Unterschied des Geschlechtes“ – 100 Jahre Frauenwahlrecht in Österreich, JBl 2020, 2).

 

Im Licht der Literatur und der in VfSlg. 20.258/2018 dargestellten Gewährleistungspflicht des Gesetzgebers wird daher vorgeschlagen, aus dem Normenbestand der Wahlgesetze alle Bezeichnungen zu entfernen, die auf „Männer“ und „Frauen“ abstellen oder eine Unterscheidung zwischen „männlich“ und „weiblich“ treffen. Anstelle von „Männern und Frauen“ soll dort, wo es erforderlich ist, die generelle Bezeichnung „Personen“ eingefügt werden. Da die Aufnahme eines Hinweises auf das Geschlecht in mit dem Wahlrecht zusammenhängenden Registern und Dokumenten durch keine Verfassungsbestimmung geboten ist, ist der Gesetzgeber diesbezüglich in der Gestaltung der wahlrechtlichen Regelungen grundsätzlich frei. Für einen ordnungsgemäßen Wahlvollzug ist zwar die eindeutige Erfassung und Identifizierung einer wahlberechtigten Person zwingend erforderlich, nicht jedoch der Vermerk ihres Geschlechts. Der Wegfall der Erfassung des Geschlechts einer Person trägt auch dem vom VfGH herausgearbeiteten Erfordernis Rechnung, das Geschlecht aus legitimen Gründen nicht angeben zu müssen. So erschiene es fraglich, ob der Vermerk des Geschlechts einer intersexuellen, wahlberechtigten Person im Wählerverzeichnis, das sich in manchen Gemeinden auf einen sehr kleinen Personenkreis erstreckt, fast immer aber einen Umfang von 1.000 Personen nicht überschreiten wird, tatsächlich von dieser Person gewollt wäre.

 

Um den Gemeinden sowie den von diesen beauftragten IT-Auftragsverarbeitern einen kurzfristig erforderlichen Programmieraufwand im Zusammenhang mit dem Wegfall des Datenfeldes „Geschlecht“ in der Datenverarbeitung „Zentrales Wählerregister – ZeWaeR“ zu ersparen, soll die bislang gesetzlich verankerte, aufgrund des Bestehens dieser Datenverarbeitung allerdings entbehrlich gewordene Meldungskette betreffend die Zahl der Wahlberechtigten ersatzlos weggelassen werden. Die Bundeswahlbehörde wird die bislang durch Mitteilungen der Bezirkswahlbehörden – im Weg der Landeswahlbehörden – übermittelten Zahlen der Wahlberechtigten in Hinkunft, unter Zuhilfenahme des ZeWaeR, von sich aus veröffentlichen, und zwar die vorläufige Zahl der Wahlberechtigten zweimal (einmal vor Auflegung der Wählerverzeichnisse, einmal nach Abschluss der Wählerverzeichnisse) sowie die endgültige Zahl der Wahlberechtigten zwei Tage vor dem Wahltag.

 

Zu § 39 Abs. 5:

Bei der Überprüfung der von den Gemeindewahlbehörden entsprechend der angeführten Bestimmung der Europawahlordnung für die Europawahl 2019 getroffenen Verfügungen, insbesondere jener, welche die Wahllokale und die Wahlzeiten betreffen, hat sich herausgestellt, dass insgesamt 14 Wahllokale im Bundesgebiet sich jeweils nicht im Gebiet der Gemeinde befanden, weshalb die bei der Festlegung der Wahllokale zugrundeliegenden Verfügungen der Gemeindewahlbehörden durch die Bundeswahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben wurden. Die Rechtswidrigkeiten der beschriebenen Art sind erstmals bei der Europawahl 2019 zutage getreten, weil das – für die Bundewahlbehörde tätig werdende – Bundesministerium für Inneres bis zur Einführung des Zentralen Wählerregisters – und damit verbunden – der Inbetriebnahme des vom Österreichischen Städtebund und vom Österreichischen Gemeindebund mit Unterstützung des Bundesministeriums für Inneres durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Verfügung gestellten „Zentralen Wahlsprengeltools“ keine Möglichkeit hatte, Wahllokale hinsichtlich ihrer Lage in einem Gemeindegebiet systematisch zu überprüfen.

 

In den meisten Fällen, bei denen ein Wahllokal nicht auf dem Gebiet der „eigenen“ Gemeinde zu liegen kam, entsprach die Festlegung des Wahllokals einer oft Jahrzehnte überdauernden Verwaltungspraxis, die in vielen Fällen als realitätsnah zu bezeichnen ist. Die Schaffung einer Ausnahmeregelung in der Europawahlordnung und in der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (auch für Bundespräsidentenwahlen wirksam werdend) erscheint daher in besonderen Fällen, z.B. dann, wenn sich das Gemeindeamt selbst nicht auf dem Gemeindegebiet, sondern auf dem Gebiet einer Nachbargemeinde im selben Landeswahlkreis befindet, nicht unbillig. Bei der Bestimmung von Wahllokalen in einem „gemeindefremden“ Gebiet soll zwischen den Gemeindewahlbehörden das Einvernehmen hergestellt werden. In diesem Fall sollen die Verbotszonen von jener Gemeindewahlbehörde der Gemeinde, in der sich das Wahllokal befindet, bestimmt werden, wobei auch hier das Einvernehmen zwischen den Gemeindewahlbehörden herzustellen sein soll.

 

 

Zu §§ 68 Abs. 5 und 76 Abs. 1

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 2 (Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992) in Bezug auf die dort vorgesehene Änderung der §§ 86 Abs. 5 und 96 Abs. 6 verwiesen.

 

Zu § 90:

Die Aufnahme des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort in die Vollzugsklausel soll klarstellen, dass das Tätigwerden des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen im Rahmen der Sprengelverwaltung des „Zentralen Wahlsprengeltools“ der Erfüllung des gesetzlichen Auftrages in Zusammenhang mit dem Zentralen Wählerregister dient. Auch in Bezug auf das „Hosten“ der Administration der so genannten „Zweiten Chance“ – das ist die gesetzlich verankerte Rückholung von auf geschlossenen Postgeschäftstellen „gestrandeten“ Wahlkarten-Sendungen durch die Gemeinden mit Suchmöglichkeit via BMI – soll eine Aufnahme des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort in die Vollzugsklausel erfolgen.

 

Zu Artikel 2: Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992

 

Zu §§ 21 Abs. 1, 35, 41 Abs. 1, 69 Abs. 2 sowie Anlage 5:

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 (Änderung der Europawahlordnung) in Bezug auf die dort vorgesehene Änderung der §§ 10, 23, 55 Abs. 2 sowie der Anlage 4 verwiesen.

 

Zu § 52 Abs. 4:

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 (Änderung der Europawahlordnung) in Bezug auf den dortigen § 39 Abs. 5 verwiesen.

 

Zu § 128

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 (Änderung der Europawahlordnung) in Bezug auf die dort vorgesehene Änderung des § 90 verwiesen.

 

Zu §§ 86 Abs. 5 und 96 Abs. 6:

Hinsichtlich des neuen in Aussicht genommenen § 86 Abs. 5 wird festgehalten, dass in der NRWO – und in den dieser vorangegangenen Wahlrechtskodifikationen – gesetzlich nicht zwingend verankert war, dass die Gemeindewahlbehörden die Sprengelergebnisse der in ihrem Bereich tätig werdenden örtlichen Wahlbehörden veröffentlichen, sei es, dass es sich bei diesen Behörden um Sprengelwahlbehörden handelt, sei es, dass es sich um eine Gemeindewahlbehörde handelt, die als Sprengelwahlbehörde tätig wird. Vielerorts war und ist eine Veröffentlichung der in Rede stehenden Ergebnisse durch die Gemeindewahlbehörde – im Weg der der Gemeinde zu Verfügung stehenden Infrastruktur – in der Praxis üblich, andernorts wurde von einer solchen Veröffentlichung, mangels diesbezüglicher positiver Gesetzesbestimmung, jedoch Abstand genommen. Einige Gemeinden nahmen von einer nachträglichen Weitergabe der Daten auf entsprechende Anfrage interessierter Personen oder Einrichtungen zu einem späteren Zeitpunkt deshalb Abstand, weil die Daten – zutreffender Weise – in der Verantwortung der Gemeindewahlbehörden liegen, die nach dem Wahltag nicht mehr tätig werden.

 

Um bezüglich der Sprengelergebnisse bundesweit einheitlich eine größtmögliche Transparenz herzustellen, erscheint es dringend angezeigt, die Veröffentlichung dieser zwingend zu verankern.

 

Künftig sollen in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, die Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten – ausgenommen Wien – die Bezirkswahlbehörden, die Sprengelergebnisse veröffentlichen.

 

Die in Wien seit Jahrzehnten ohnedies übliche Veröffentlichung der Stimmenergebnisse (durch die Landeswahlbehörde), gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel und Stimmbezirke, wird durch Anfügen eines Satzes in § 96 Abs. 6 NRWO sichergestellt.

 

Bei Konzipierung der Bestimmung des § 86 Abs. 5 wurde darauf Bedacht genommen, dass die Veröffentlichung nicht vor Schließung des letzten Wahllokals im Bundesgebiet zu erfolgen hat und dass die Gemeindewahlbehörde, die selbst über keine Infrastruktur für eine Veröffentlichung verfügt, für eine Veröffentlichung lediglich „Sorge tragen muss“. Hierbei kann die Veröffentlichung, die jedenfalls im Internet stattzufinden hat, im Weg der Amtstafel und des Internetauftritts einer Gemeinde erfolgen. Der Gesetzesbestimmung wäre aber auch genüge getan, wenn die Veröffentlichung z.B. vom „übergeordneten“ Amt der Landesregierung über eine entsprechende Internetplattform angeboten wird.

 

Eine zentrale Erfassung und Veröffentlichung der Ergebnisse aller örtlichen Wahlbehörden durch die Bundeswahlbehörde erscheint aufgrund des damit verbundenen großen technischen und administrativen Aufwandes nicht angezeigt.

 

Eine diesbezügliche Anpassung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 erscheint mit Blick auf die verweisende Bestimmung des § 14 Abs. 3 dieses Gesetzes entbehrlich; die in die NRWO einzufügenden Bestimmungen hätten auch bei Bundespräsidentenwahlen Geltung. Hingegen wäre die Europawahlordnung entsprechend anzupassen.

 


 

Zu Artikel 3: Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971

 

Zu § 4 sowie Anlage 1 und 7:

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 (Änderung der Europawahlordnung) in Bezug auf die dort vorgesehene Änderung der §§ 10, 23, 55 Abs. 2 sowie der Anlage 4 verwiesen.

 

Zu § 27 Abs. 1

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 (Änderung der Europawahlordnung) in Bezug auf die dort vorgesehene Änderung des § 90 betreffend das „Hosten“ der Administration der so genannten „Zweiten Chance“ verwiesen.

 

 

Zu Artikel 4: Änderung des Volksabstimmungsgesetzes 1972

 

Zu § 5 Abs. 1 sowie Anlage 1:

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 (Änderung der Europawahlordnung) in Bezug auf die dort vorgesehene Änderung der §§ 10, 23, 55 Abs. 2 sowie der Anlage 4 verwiesen.

 

Zu Artikel 5: Änderung des Volksbefragungsgesetzes 1989

 

Zu § 5 sowie Anlage 1:

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 (Änderung der Europawahlordnung) in Bezug auf die dort vorgesehene Änderung der §§ 10, 23, 55 Abs. 2 sowie der Anlage 4 verwiesen.

 

Zu Artikel 6: Änderung des Volksbegehrengesetzes 2018

 

Zu § 12:

Mit der Ausdehnung der laut Volksbegehrengesetz 2018 sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 wird die unter Artikel 2 (Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992) mit Verweis auf Artikel 1 (Änderung der Europawahlordnung) dargestellte Problematik auch für Eintragungslokale bei Volksbegehren gelöst. Inhaltlich wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in Artikel 1 (in Bezug auf den dortigen § 39 Abs. 5) verwiesen.

 


 

Zu Artikel 7: Änderung des Wählerevidenzgesetzes 2018

 

Zu §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1:

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 (Änderung der Europawahlordnung) in Bezug auf die dort vorgesehene Änderung der §§ 10, 23, 55 Abs. 2 sowie der Anlage 4 verwiesen.

 

Zu § 18:

Die Aufnahme des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort in die Vollzugsklausel soll klarstellen, dass das Tätigwerden des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen im Rahmen der Sprengelverwaltung des „Zentralen Wahlsprengeltools“ der Erfüllung des gesetzlichen Auftrages in Zusammenhang mit dem Zentralen Wählerregister dient.

 

Zu Artikel 8: Änderung des Europa-Wählerevidenzgesetzes

 

Zu § 1 Abs. 3:

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 (Änderung der Europawahlordnung) in Bezug auf die dort vorgesehene Änderung der §§ 10, 23, 55 Abs. 2 sowie der Anlage 4 verwiesen.

 

Zu § 19:

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 7 (Änderung des Wählerevidenzgesetzes 2018) in Bezug auf die dort vorgesehene Änderung des § 18 verwiesen. Da § 1 Abs. 3 des Europa-Wählerevidenzgesetzes auf § 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018 verweist, soll diese Bestimmung zitiert werden.

 

Zu Artikel 9: Änderung des Vermessungsgesetzes

 

Beim Betrieb des in der Begründung zu Artikel 1 (Änderung der Europawahlordnung) erwähnten, vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen „gehosteten“ „Zentralen Wahlsprengeltool“ hat sich gezeigt, dass eine dahingehende Anpassung des Vermessungsgesetzes dringend angezeigt erscheint. Die erforderliche Anpassung wurde zum Anlass genommen, im Vermessungsgesetz einige weitere anstehende Anpassungen vorzunehmen. Zu den Änderungen wird im Einzelnen festgehalten:

 

Das Adressregister ist ein Teil des Grenzkatasters und ist nach Maßgabe des § 9a des Vermessungsgesetze automationsunterstützt zu führen und mit dem Grundbuch zu verknüpfen (Grundstücksdatenbank, kurz GDB). In § 9a werden die Inhalte des Adressregisters und die näheren Details zu Adressen und Gebäuden mit Adressbezug festgelegt. Nähere Präzisierungen über Inhalte und Struktur der Angaben des Adressregisters erfolgen in der Verordnung zum Adressregister.

 

Zu § 9a Abs. 2:

Der Begriff Graphenintegrationsplattform“ wird in § 2 Z 15 des Bundesgesetzes über die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern, BGBl. I Nr. 38/2013, definiert.

Mit der Graphenintegrationsplattform (GIP) wurde die Grundlage für die „Verkehrsauskunft Österreich“ geschaffen. Integrierender Bestandteil dieser Verkehrsauskunft, die insbesondere Daten für Routing im öffentlichen und privaten Verkehr (z.B. Pendlerrechner des Bundesministeriums für Finanzen) zur Verfügung stellt, sind die Adressen des Adressregisters. Für jede Adresse gibt es eine repräsentative Koordinate, die exakt auf einem GIP-Graphen zu liegen kommt. Durch die vorgesehene Z 11 soll gewährleistet werden, dass für das Routing für jede Adresse in ganz Österreich einheitliche Voraussetzungen vorhanden sind. Mit der vorgesehenen Z 12 soll die Möglichkeit für weitere Angaben geschaffen werden, wobei sichergestellt werden soll, dass Elemente, die nur für die Verwaltung bestimmt sind, nicht öffentlich zugänglich sind (siehe diesbezüglich den vorgesehenen § 14 Abs. 1). Diese weiteren Angaben können allenfalls bestehende Zugangsbeschränkungen sein wie Schrankenanlagen, die für Einsatzorganisationen bedeutsam sind, oder weitere technische Bestimmungselemente oder Spezifikationen im Zusammenhang mit den GIP Koordinaten.

 

Zu § 9a Abs. 3:

Sind in Abs. 2 die Merkmale einer Adresse geregelt, so sind in Abs. 3 die Merkmale eines Gebäudes im Adressregister geregelt.

 

In Z 2 war bisher nur die repräsentative Koordinate des Gebäudes verankert. Diese Information soll nun um die Gebäudehöhe erweitert werden, auch um die Analogie zum Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister, BGBl. I Nr. 9/2004, herzustellen.

 

In Z 9 wird der Zugriff des Zentralen Melderegisters auf die Adressdaten geregelt. Adressdaten und Informationen zu Wahlsprengel und Wahllokalen – insbesondere auch zum Zweck der Veröffentlichung vor Wahlen oder Eintragungszeiträumen zu Volksbegehren auf der Website des Bundesministeriums für Inneres – sollen zukünftig auch dem ZeWaT zur Verfügung stehen, weshalb die Z 11 angefügt werden soll. Diese Informationen wurden von den Gemeinden erstellt und werden von diesen geführt und gewartet. Ein weiterer Kernpunkt des ZeWaT ist die automatische Zuordnung eines (neuen) Gebäudes zu einem Wahlsprengel; diese Zuordnungen können von den Gemeinden überarbeitet werden.

 

Die vorgesehenen Ziffern 12 und 13 sind in Analogie zu den Ziffern 11 und 12 des Abs. 2 zu sehen.

 

Zu § 9a Abs. 4:

In § 9a Abs. 4 soll zum Ausdruck kommen, dass – so wie dies insbesondere bereits betreffend § 9a Abs. 3 Z 8 („die Eignung für Wohnzwecke“) und Z 9 („allenfalls weitere Angaben für das Meldewesen“) der Fall ist – auch in Bezug auf die gegenständlich vorgesehene und diesbezüglich gleich gelagerte Z 11 des Abs. 3 im Falle einer Erlassung einer Verordnung auf Grund des § 9a Abs. 4 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen ist.

 

Zu § 9b:

In § 9b Abs. 1 soll die Bereitstellung einer Datenverarbeitung zur Abgrenzung und Administration der Wahlsprengel, das Zentrale Wahlsprengeltool (ZeWaT), durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) gesetzlich verankert werden.

 

Das ZeWaT baut auf dem Adressregister auf und soll den vollziehenden Behörden dazu dienen, die Zuordnungen der Gebäudeobjekte des Adressregisters zu den Wahlsprengeln vorzunehmen und die Lage sowie die Ausstattung der Wahllokale und Eintragungslokale zu erfassen. Das Tool soll für Wahlen und Volksbegehren genutzt werden. Die Daten haben keinen Personenbezug und werden über eine Schnittstelle der Datenverarbeitung „Zentrales Wählerregister“ – ZeWaeR (§ 4 WEviG) zwecks Erfüllung des gesetzlichen Auftrages in Zusammenhang mit diesem Register übermittelt, wobei erst nach Übermittlung die – gesetzlich erforderliche – Verknüpfung mit den personenbezogenen Daten der Wählerevidenzen erfolgt.

 

Personenbezogene Daten sollen beim BEV ausschließlich im Rahmen der Vollziehung des § 39 Abs. 8 NRWO, des § 27 Abs. 8 EuWO sowie des § 5a Abs. 11 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 verarbeitet werden. Hierbei handelt es sich um das „Hosten“ der Administration der so genannten „Zweiten Chance“ (siehe die Ausführungen zu Art. 1 – Änderung der Europawahlordnung – in Bezug auf den dortigen § 90).

Die gesetzliche Normierung in § 9b Abs. 2 erscheint aus Gründen der Rechtssicherheit dringend geboten, da im Rahmen der Administration der sogenannten „Zweiten Chance“ personenbezogene Daten direkt auf den Servern des BEV in einer temporären Datenbank gespeichert und somit im Sinne des Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden sollen.

Da die Daten in dieser temporären Datenbank nur für einen zeitlich beschränkten Zeitraum in Zusammenhang mit einer Wahl gespeichert und danach wieder gelöscht werden sollen, wird insbesondere dem Art. 5 Abs. 1 lit. e der Datenschutz-Grundverordnung Rechnung getragen.

 

Zu § 14 Abs. 1:

Die Daten des Grenzkatasters sind öffentlich. Ausnahmen sind explizit in § 14 Abs. 1 angeführt. Zu diesen Ausnahmen sollen Teile der Graphenintegrationsplattform (GIP) der Länder und das „Zentrale Wahlsprengeltool“ hinzugefügt werden. Diese Daten sollen – auf Vorschlag des Österreichischen Städtebundes und  des Österreichischen Gemeindebundes unter Einbindung des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen – insbesondere aus Gründen der Prozesssicherheit nur den jeweiligen Behörden in Vollziehung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung stehen. Da die erforderlichen Daten zu Wahllokalen bzw. Eintragungslokalen vor jeder Wahl bzw. vor jedem Volksbegehren-Eintragungszeitraum von den Gemeinden bzw. auf der Website des Bundesministeriums für Inneres transparent veröffentlicht werden, erscheint eine jederzeitige Einsichtnahme im Rahmen des § 14 – auch wenn gar keine Wahl stattfindet – nicht sinnvoll; dies auch deswegen, weil die jeweiligen Daten vor jeder Wahl geändert werden könnten und eine Einsichtnahme zu bestimmten Zeiten Ergebnisse liefern könnte, die im Zeitpunkt der nächsten Wahl nicht mehr zutreffend sind.

 

Zu § 52 Z 3:

Die Regelungen des § 52 betreffen nur Grundstücke des Grundsteuerkatasters, für die es keine planlichen Unterlagen im Sinne des § 9 Abs. 2 gibt. Die seit Schaffung des Vermessungsgesetzes bestehende Regelung in Z 3 des § 52 soll nun um die Möglichkeit Verwaltungsgrenzen zu bereinigen erweitert werden.

 

Im Zuge der Harmonisierung der Verwaltungsgrenzen verschiedener hoheitlicher Bereiche (z.B. Gemeindegrenzen, Katastralgemeindegrenzen, Gerichtsbezirksgrenzen) kann sich der Bedarf ergeben, diese Daten aufeinander abzustimmen; dies aber nur, wenn keine vermessungstechnischen Erwägungen entgegenstehen. Dadurch können Führungsprozesse in der Verwaltung besser und effizienter automatisiert werden.

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.