2575/A XXVII. GP

Eingebracht am 19.05.2022
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag


der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Eva Blimlinger

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) (KommAustria-Gesetz – KOG) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) (KommAustria-Gesetz – KOG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des KommAustria-Gesetzes

Das KommAustria-Gesetz, BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 29 Abs. 1 wird die Wortfolge „jährlich 3 Millionen“ durch die Wortfolge „jährlich 5 Millionen“ ersetzt.

2. In § 44 wird folgender Abs. 31 angefügt:

„(31) § 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. yyy/2022 tritt mit 1. Juni 2022 in Kraft. Zusätzlich zur bereits per 30. Jänner 2022 erfolgten Überweisung in der Höhe von 1,5 Millionen Euro sind der RTR-GmbH zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks für das Jahr 2022 per 30. Juni 2022 weitere 3,5 Millionen Euro zu überweisen.“

 

 

Begründung:

Die Änderung zielt darauf ab, auch den Beitrag der nichtkommerziellen Anbieter zur Aufrechterhaltung und Förderung des Ausbaus einer vielfältigen Rundfunklandschaft stärker zu unterstützen. Die Fördermittel dienen nämlich der Erbringung eines hochwertigen und vielfältigen Programmangebots. Aufgrund der bisher gewonnenen Erfahrungen lässt sich festhalten, dass sich das System der Rundfunkförderung grundsätzlich bewährt hat und der gesetzgeberischen Intention entsprechend verschiedenste Sendungen, Sendereihen oder Sendungsteile, aber auch die facheinschlägige Aus- und Weiterbildung finanziell unterstützt wurden. Auf diese Weise wurde ein entscheidender Beitrag zur kulturellen Vielfalt geleistet und unterschiedlichste Radio- und Fernsehsendungen ermöglicht. Die Mittel kommen wie bisher aus den Rundfunkgebühren. Die einschlägigen Richtlinien berücksichtigen die Vorgaben der Verordnung Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung-AGVO), ABl. L 187/1 vom 26. Juni 2014. Da es sich bei der Erhöhung der bereitzustellenden Mittel um eine quantitativ grundlegende Erweiterung der Förderung handelt, ist für die ordnungsgemäße Bereitstellung der finanziellen Unterstützung die Abstimmung mit der Europäischen Kommission erforderlich. Solange sich allerdings die inhaltlichen Kriterien für die Gewährung der Beihilfe nicht ändern, ist davon auszugehen, dass es sich um eine gruppenfreistellungsfähige Beihilfe handelt. Beim Auszahlungsmodus ergibt sich durch die Anordnung in § 44 Abs. 30 nur für das Jahr 2022 eine besondere Aufteilung: 1,5 Millionen Euro waren bereits bis 30. Jänner (nach dem bisherigen Förderregime) zu überweisen. Zum 30. Juni sind im Jahr 2022 nun weitere 3,5 Millionen Euro (somit im Jahr 2022 insgesamt 5 Millionen Euro) bereitzustellen. Ab dem Jahr 2023 folgt dann die Aufteilung der generellen Regelung nach § 29 Abs. 1 (dh. 2,5 Millionen Euro per 30. Jänner und 2,5 Millionen Euro per 30. Juni).

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss