2575/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Mag. Eva Blimlinger,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 19.05.2022

 

 

Änderungen laut Antrag vom 19.05.2022

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist der Kurztitel, sofern vorhanden zu verwenden: daher müsste der Titel richtig heißen:

Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz geändert wird

Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) (KommAustria-Gesetz – KOG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Änderung des KommAustria-Gesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das KommAustria-Gesetz, BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2022, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 29 Abs. 1 wird die Wortfolge „jährlich 3 Millionen“ durch die Wortfolge „jährlich 5 Millionen“ ersetzt.

 

§ 29. (1) Zur Förderung des privaten nichtkommerziellen Rundfunks und seiner Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 3 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks“ nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Medien nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu verwenden.

 

 

§ 29. (1) Zur Förderung des privaten nichtkommerziellen Rundfunks und seiner Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 35 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks“ nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Medien nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu verwenden.

 

 

2. In § 44 wird folgender Abs. 31 angefügt:

 

 

„(31) § 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. yyy/2022 tritt mit 1. Juni 2022 in Kraft. Zusätzlich zur bereits per 30. Jänner 2022 erfolgten Überweisung in der Höhe von 1,5 Millionen Euro sind der RTR‑GmbH zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks für das Jahr 2022 per 30. Juni 2022 weitere 3,5 Millionen Euro zu überweisen.“

(31) § 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. yyy/2022 tritt mit 1. Juni 2022 in Kraft. Zusätzlich zur bereits per 30. Jänner 2022 erfolgten Überweisung in der Höhe von 1,5 Millionen Euro sind der RTR‑GmbH zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks für das Jahr 2022 per 30. Juni 2022 weitere 3,5 Millionen Euro zu überweisen.