2575/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Mag. Eva Blimlinger,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 19.05.2022 |
Eingearbeiteter Antrag |
Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist der Kurztitel, sofern vorhanden zu verwenden: daher müsste der Titel richtig heißen: Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz geändert wird Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) (KommAustria-Gesetz – KOG) geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Änderung des KommAustria-Gesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das KommAustria-Gesetz, BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2022, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 29 Abs. 1 wird die Wortfolge „jährlich 3 Millionen“ durch die Wortfolge „jährlich 5 Millionen“ ersetzt. |
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§ 29. (1) Zur Förderung des privaten nichtkommerziellen Rundfunks und seiner Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 3 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks“ nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Medien nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu verwenden.
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§ 29. (1) Zur
Förderung des privaten nichtkommerziellen Rundfunks und seiner Inhalte
sind der RTR-GmbH jährlich
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2. In § 44 wird folgender Abs. 31 angefügt: |
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„(31) § 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. yyy/2022 tritt mit 1. Juni 2022 in Kraft. Zusätzlich zur bereits per 30. Jänner 2022 erfolgten Überweisung in der Höhe von 1,5 Millionen Euro sind der RTR‑GmbH zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks für das Jahr 2022 per 30. Juni 2022 weitere 3,5 Millionen Euro zu überweisen.“ |
(31) § 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. yyy/2022 tritt mit 1. Juni 2022 in Kraft. Zusätzlich zur bereits per 30. Jänner 2022 erfolgten Überweisung in der Höhe von 1,5 Millionen Euro sind der RTR‑GmbH zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks für das Jahr 2022 per 30. Juni 2022 weitere 3,5 Millionen Euro zu überweisen. |