2586/A XXVII. GP

Eingebracht am 19.05.2022
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ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Georg Strasser, Faika El-Nagashi,

Kolleginnen und Kollegen 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz-TSchG) und das Bundesgesetz über den Transport von Tieren und damit zusammenhängenden Vorgängen (Tiertransportgesetz 2007 – TTG 2007) geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen: 

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz-TSchG) und das Bundesgesetz über den Transport von Tieren und damit zusammenhängenden Vorgängen (Tiertransportgesetz 2007 – TTG 2007) geändert werden 

 

Der Nationalrat hat beschlossen: 

 

Artikel 1

Änderung des Tierschutzgesetzes TSchG 2004

Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz-TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 8. Verbot der Weitergabe, der Veräußerung und des Erwerbs bestimmter Tiere“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Verbot der Weitergabe, des Erwerbs, des Imports sowie der Ausstellung bestimmter Tiere“ ersetzt; an nummerisch richtiger Position werden folgende Einträge eingefügt:

            „§ 3a.    Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union

3. Abschnitt

Besondere Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009

           § 32a.    Leitfäden

           § 33b.    Kontaktstelle

            § 33c.    Durchführung von Schulungen und Prüfungen und Ausstellung von Sachkundenachweisen

           § 32d.    Entzug von Sachkundenachweisen

           § 35a.    Zulässigkeit der Datenverarbeitung“

2. Der bisherige § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Dieses Bundesgesetz dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union, die den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen und in der Anlage genannt werden.“

3. § 3a samt Überschrift lautet:

„Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union

§ 3a. (1) Die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Anlage durch Verordnung – sofern die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren erfasst ist, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus – zu aktualisieren.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten in sinngemäßer Anwendung der §§ 24, 27, 31, 32 und 35 erlassen. Sofern die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere betroffen ist, ist das Einvernehmen der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herzustellen. Im Hinblick auf die Ausstattung von Schlachthöfen ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herzustellen.“

4. In § 5 Abs. 2 Z 1 lit. m entfällt die Wort- und Zeichenfolge , oder Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt, vermittelt, weitergibt oder ausstellt.

5. In § 6 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a bis 2c eingefügt:

„(2a) Das Schreddern von lebendigen Küken ist verboten. Ebenso ist das Töten lebensfähiger Küken verboten, sofern diese nicht der Futtergewinnung dienen. Dieser Verwendungszweck ist jederzeit auf Verlangen von der Brüterei der Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen.

(2b) Im Falle einer Anwendung einer geschlechtlichen Früherkennungsmethode während der Brut und der Aussortierung von Küken im Embryonalstadium ist dies ab dem 7. Bebrütungstag nur mit Betäubung erlaubt. Nach dem 14. Bebrütungstag ist die Aussortierung verboten.

(2c) Die Tötung sowie das Verbringen zum Zweck der Schlachtung von Säugetieren, die sich offensichtlich im letzten Drittel der Trächtigkeit befinden, ist verboten. Das Verbot gilt nicht, wenn die Tötung eines solchen Tieres im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist und überwiegende Gründe des Tierschutzes der Tötung bzw. dem Verbringen zum Zweck der Schlachtung nicht entgegenstehen.“

6. In § 7 Abs. 1 wird in Z 6 der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 7 wird angefügt:

         „7. das Scheren der Vibrissen.“

7. § 7 Abs. 5 entfällt.

8. § 8 samt Überschrift lautet:

„Verbot der Weitergabe, des Erwerbs, des Imports sowie der Ausstellung bestimmter Tiere

§ 8. (1) Es ist verboten, ein Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung weiterzugeben, zu veräußern oder zu erwerben. Der Erwerber hat ein solches Tier unverzüglich schmerzlos zu töten oder töten zu lassen.

(2) Es ist verboten, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln, weiterzugeben, auszustellen oder zu bewerben bzw. in der Werbung abzubilden. Davon ausgenommen ist die Vermittlung und die Weitergabe von Tieren im Sinne des § 30 Abs. 1 sowie von einzelnen, individuell bestimmten Tieren im Sinne des § 8a Abs. 2 Z 5 durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person und die Weitergabe im Wege der Erbschaft.

(3) Das Ausstellen, der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von Hunden, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, ist verboten. Davon ausgenommen ist die Vermittlung und die Weitergabe von Hunden im Sinne des § 30 Abs. 1 sowie von einzelnen, individuell bestimmten Hunden im Sinne des § 8a Abs. 2 Z 5 durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person und die Weitergabe im Wege der Erbschaft. Das wissentliche Verbringen von in Österreich geborenen Hunden ins Ausland zum Zwecke der Vornahme von Eingriffen, die in Österreich verboten sind, ist verboten.“

9. § 8a Abs. 2 lautet:

„(2) Das öffentliche Anbieten von Tieren zum Kauf oder zur sonstigen Abgabe ist nur in folgenden Fällen gestattet:

           1. im Rahmen eines gemäß § 29 Abs. 1 bewilligten Tierheims, oder

           2. im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 bewilligten Haltung bzw. durch den Inhaber einer Bewilligung gemäß § 31a Abs. 3, oder

           3. durch Züchter, die gemäß § 31 Abs. 4 diese Tätigkeit gemeldet haben, eingeschränkt auf die von ihnen gezüchteten Tiere, oder die von der Meldepflicht gemäß § 31 Abs. 4 durch Verordnung ausgenommen sind, oder

           4. zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft bzw. von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren, oder

           5. die Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere mit einem Alter von mehr als sechs Monaten bzw. für Hunde und Katzen, bei denen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sind, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen, durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution, wobei bei Hunden nachzuweisen ist, dass diese seit mindestens sechzehn Wochen in der Heimtierdatenbank gemeldet sind.

Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet.“

10. § 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Haltung von Tieren ist jeder berechtigt, der

           1. zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen in der Lage ist, insbesondere auch über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und

           2. gegen den kein aufrechtes Tierhaltungsverbot gemäß § 39 Abs. 1 besteht.“

11. Nach § 14 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Personen, gegen die ein aufrechtes Tierhaltungsverbot gemäß § 39 Abs. 1 besteht, dürfen nicht als Betreuungspersonen tätig sein.“

12. § 16 Abs. 4 lautet:

„(4) Rindern sind geeignete Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneter Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr zu gewähren.“

13. §16 Abs. 4a entfällt.

14. In § 16 Abs. 5 wird die Wort- und Zeichenfolge „Katastropheneinsätzen oder Einsätzen als Dienst-, Assistenz- oder Therapiehund“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Katastropheneinsätzen oder Einsätzen als Dienst-, Assistenz-, Therapie-, Hüte- oder Herdenschutzhund“ ersetzt.

15. § 24a wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Organe von Gebietskörperschaften sind ermächtigt, zum Zweck der Administrierung der Hundeabgabe folgende Daten der Datenbank zu verarbeiten:

           1. Name des Halters

           2. Adresse des Halters

           3. Geburtsdatum des Halters

           4. Name des Hundes

           5. Rasse des Hundes

           6. Geburtsdatum des Hundes

           7. Chipnummer

Die verarbeiteten Daten sind 20 Jahre nach dem Geburtsjahr des Hundes zu löschen.“

16. In § 25 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „sind; das Nähere ist“ durch die Wort und Zeichenfolge „sind. Weiters ist auch die Beendigung der Haltung binnen 14 Tagen anzuzeigen. Das Nähere ist“ ersetzt.

17. In § 27 Abs. 3 wird die Zeichenfolge „§ 23 Z 5“ durch die Zeichenfolge „§ 23 Abs. 2“ ersetzt.

18. In § 31a Abs. 3 werden nach der Zeichenfolge „§ 23.“ die Sätze „Abweichend von § 23 Abs. 1 Z 1 ist für die Erteilung der Bewilligung jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel das Unternehmen seinen Sitz hat, die Tätigkeit ausgeübt wird oder, wenn kein solcher Anknüpfungspunkt vorliegt, der Magistrat der Stadt Wien. Die Bewilligung gilt für das gesamte Bundesgebiet.“ eingefügt.

19. Dem 2. Hauptstück wird folgender 3. Abschnitt samt Überschrift angefügt:

„3. Abschnitt

Besondere Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009

Leitfäden

§ 32a. (1) Zur Ausarbeitung von Leitfäden gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2011 S. 1) sind die Wirtschaftskammer Österreich und die Landwirtschaftskammer Österreich berechtigt.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Leitfäden zu prüfen und im Zuge dessen gegebenenfalls zu überarbeiten oder zu ergänzen. Dabei sind der Tierschutzrat gemäß § 42 und der Vollzugsbeirat gemäß § 42a zu hören. Die geprüften Leitfäden sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Europäischen Kommission zu übermitteln und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit zu veröffentlichen.

(3) Werden von der Wirtschaftskammer Österreich oder der Landwirtschaftskammer Österreich keine Leitfäden vorgelegt, obliegt die Ausarbeitung dieser dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

Kontaktstelle

§ 32b. (1) Kontaktstelle gemäß Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ist die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie die Kontaktstelle gemäß Abs. 1 kann Personen oder Institutionen mit der Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 beauftragen.

Durchführung von Schulungen und Prüfungen und Ausstellung von Sachkundenachweisen

§ 32c. (1) Die Programme für die Schulungen, die Inhalte und die Modalitäten der Prüfungen gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 werden basierend auf Vorschlägen der Wirtschaftskammer Österreich und der Landwirtschaftskammer Österreich vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung geregelt.

(2) Die Organisation und Durchführung von Schulungen und Prüfungen gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 hat durch die Wirtschaftskammern und die Landwirtschaftskammern oder durch Fortbildungsinstitute dieser Einrichtungen oder durch sonstige in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannte einschlägige Ausbildungsstätten zu erfolgen. Diese haben jeweils eine Liste über die ausgestellten Zeugnisse zu führen. Den Behörden sind auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Liste zu gewähren oder die Liste in ihrer Gesamtheit zu übermitteln.

(3) Mit dem Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der Schulung mit Abschlussprüfung ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes ein Sachkundenachweis gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 zu beantragen. Personen, die eine entsprechende Schulung durch ein Zeugnis nachweisen können, aber keinen Wohnsitz in Österreich haben, haben den Sachkundenachweis bei der nach dem Ort der Verrichtung ihrer Arbeit örtlich zuständigen Behörde zu beantragen.

(4) Die Behörden gemäß Abs. 3 stellen die Sachkundenachweise aus. Dabei sind neben den verpflichtenden Angaben gemäß Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 folgende personenbezogene Daten anzuführen:

           1. Vor- und Familienname,

           2. Geburtsdatum der Inhaberin bzw. des Inhabers,

           3. Wohnsitzadresse.

(5) Die Behörden gemäß Abs. 3 haben jeweils eine Liste über die ausgestellten Sachkundenachweise zu führen und diese aktuell zu halten.

(6) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erlangung von Sachkundenachweisen, die Anrechnung von einschlägigen Ausbildungen und die Form der Sachkundenachweise zu regeln.

(7) Kopien der Sachkundenachweise des Personals haben in den Schlachthöfen aufzuliegen. Der Behörde ist Einsicht zu gewähren.

(8) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Kontaktdaten der in Abs. 1 genannten Stellen auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu veröffentlichen.

(9) Bis 8. Dezember 2015 ist die Erlangung eines Sachkundenachweises möglich, wenn eine Person mit entsprechenden Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß § 7 iVm Anhang I der Tierschutz-Schlacht-Verordnung, BGBl. II Nr. 488/2004 idF BGBl. II Nr. 31/2006, drei Jahre Berufserfahrung nachweist und keine Gründe vorliegen, die gemäß § 32d Abs. 1 einen Entzug bedeuten würden.

Entzug von Sachkundenachweisen

§ 32d. (1) Der Sachkundenachweis ist von der Behörde mit Bescheid zu entziehen, wenn

           1. aufgrund von Kontrollen festgestellt wird, dass einer der in Art. 22 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 genannten Gründe vorliegt und einer Verwarnung durch die zuständige Behörde nicht nachgekommen wurde, oder

           2. die Inhaberin bzw. der Inhaber des Sachkundenachweises wegen schwerwiegender Verstöße in Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 oder dieses Bundesgesetzes rechtskräftig bestraft wurde, oder

           3. eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 222 StGB erfolgt ist, oder eine Bestrafung gemäß § 222 StGB nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder der Staatsanwalt aufgrund diversioneller Maßnahmen gemäß § 198 StPO von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.

(2) In Fällen des Entzuges ist der Sachkundenachweis der Behörde unverzüglich abzuliefern. Wird der Sachkundenachweis nicht abgeliefert, so ist er gemäß dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zu entziehen. Die Behörde, die den Sachkundenachweis entzieht, hat, wenn es sich dabei nicht um die Behörde handelt, die diesen ausgestellt hat, dieser unverzüglich Mitteilung zu erstatten und den eingezogenen Sachkundenachweis zu übermitteln. Die Behörde, die den Sachkundenachweis ausgestellt hat, hat den Entzug des Sachkundenachweises unverzüglich in der Liste gemäß § 32c Abs. 5 zu vermerken.

(3) Die Wiedererlangung ist im Falle eines Entzuges aufgrund von Abs. 1 Z 1 möglich, wenn durch abermalige positive Absolvierung der Schulung mit Prüfung gemäß § 32c Abs. 2 nachgewiesen wird, dass ein Entzugsgrund nach Art. 22 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 nicht mehr vorliegt. Im Falle eines Entzuges gemäß Abs. 1 Z 2 ist die Wiederholung der Schulung mit Prüfung einmal möglich.“

20. In § 35 Abs. 2 wird die Zeichenfolge „§§ 26, 27, 29 und 31“ durch die Zeichenfolge „§§ 26, 27, 29, 31 Abs. 1 und 4, 31a Abs. 1“ ersetzt und nach dem Wort „Behörde“ die Wort- und Zeichenfolge „im Register gemäß § 8 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr.  177/1909, zu erfassen und“ eingefügt.

21. § 35 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Die Durchführung sowie die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Abs. 2 sind von der Behörde in das elektronische Register gemäß § 8 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr.  177/1909, einzutragen.“

22. § 35a samt Überschrift lautet:

„Zulässigkeit der Datenverarbeitung

§ 35a. Die Behörde ist berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (§ 92 Abs. 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003) und sonstigen Dienstanbietern (§ 3 Z 2 E-Commerce-Gesetz, BGBl. I Nr. 152/2001) Auskünfte über Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses zu verlangen, wenn dies zur Erfüllung der ihr nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.“

23. In § 38 Abs. 1 wird das Wort „Wer“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Wer gegen die Bestimmungen der im Anhang genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er“ ersetzt.

24. In § 38 Abs. 3 wird die Wort- und Zeichenfolge „§§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs. 2“ ersetzt und nach dem Wort „Verwaltungsakte“ die Wortfolge „oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union“ eingefügt.

25. In § 38 Abs. 4 wird nach dem Wort „Person“ die Wort- und Zeichenfolge „bzw. eine seiner Aufsicht und Weisung unterstehende Person den im Anhang genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union,“ eingefügt.

26. In § 38 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Strafbar nach § 38 Abs. 3 ist auch, wer mittels im Ausland gesetzter Aktivitäten im Internet Tiere in Österreich anbietet und dadurch gegen § 8a Abs. 2 verstößt.“

27. In § 38 Abs. 6 erster Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 21 Abs. 1a“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 45 Abs. 1“ ersetzt.

28. § 38 Abs. 8 entfällt.

29. In § 39 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Haltung von Tieren“ durch die Wortfolge „die Haltung und Betreuung von Tieren“ ersetzt.

30. In § 39 Abs. 3 wird die Wort- und Zeichenfolge „nach Abs. 1 gehalten“ durch die Wort- und Zeichenfolge „nach Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 Z 2 gehalten oder betreut“ ersetzt.

31. In § 40 Abs. 1 wird nach dem Wort „Übertretung“ die Wort- und Zeichenfolge „der im Anhang genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder“ eingefügt.

32. Dem § 41 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Behörden haben die Tierschutzombudspersonen bei der Ausübung ihres Amtes zu unterstützen. Diese Unterstützung kann entweder durch eine eigens eingerichtete juristische Stelle in der Tierschutzombudsstelle erfolgen, oder die Tierschutzombudsperson kann im erforderlichen Umfang auf die rechtliche Expertise der Landesverwaltung zugreifen.“

33. In § 41 Abs. 4 wird das Wort „Verwaltungsverfahren“ durch die Wortfolge „Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren“ ersetzt; die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ wird durch die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz und nach dem Tiertransportgesetz 2007, BGBl. I 54/2007,“ ersetzt.

34. In § 41 Abs. 5 wird die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ durch die Wort- und Zeichenfolge „nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Tiertransportgesetz 2007, BGBl. I Nr. 54/2007,“ ersetzt.

35. Dem § 44 werden folgende Abs. 29 bis 32 angefügt:

„(29) Bis zum 31.12.2026 ist vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ein Projekt hinsichtlich der Evaluierung der Haltungssysteme im Bereich der Buchten und Bodengestaltung bei der Haltung von Schweinen durchzuführen. Dieses Projekt hat die Anforderungen zur Strukturierung und Ausgestaltung der Buchten, sowie der Böden als Alternative zu den bestehenden unstrukturierten Beton-Vollspaltenböden im Sinne des Tierwohls zu entwickeln. Insbesonders ist die Beschaffenheit des Bodens, sowie die Perforationsdichte und der Einsatz von Beschäftigungsmaterial zu untersuchen. Zusätzlich sind an Hand der angeführten Parameter auch Haltungssysteme von, an bestehenden Qualitätsprogrammen teilnehmenden, Schweinemastbetrieben zu evaluieren.  Darüber hinaus sind die ökonomischen, arbeitstechnischen und ökologischen Auswirkungen dieser Haltungssysteme unter Berücksichtigung des Verbots des routinemäßigen Schwanzkupierens zu bewerten. Die auf Grund des Projekts als geeignet anzusehenden Anforderungen an Buchten, Böden und deren Ausgestaltung sind von den Auftraggebern des Projekts der gemäß § 18 Abs. 6 eingerichteten Fachstelle vorzulegen und von dieser zu begutachten.

(30) Im Bericht gemäß § 7 Landwirtschaftsgesetz 1992 (Grüner Bericht), BGBl. Nr. 375/1992, ist in einem gesonderten Kapitel über den Fortschritt hinsichtlich der Weiterentwicklung der Stallbausysteme und der Fördermaßnahmen im Schweinebereich mit den Schwerpunkten Tierwohl, Wirtschaftlichkeit, Nationale Selbstversorgung sowie einem Vergleich zu anderen europäischen Standards alle zwei Jahre darzustellen. Mit diesem Kapitel soll die soziale, ökologische und wirtschaftliche Auswirkung des langfristigen Ausstiegs aus der Haltung von Mastschweinen in unstrukturierten Buchten mit Beton-Vollspaltenböden transparent gemacht werden.

(31) Das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 3a samt Überschrift, § 5 Abs. 2 Z 1, § 6 Abs. 2a bis 2c, § 7 Abs. 1, § 8 samt Überschrift, § 8a Abs. 2, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1a, § 16 Abs. 5, § 18 Abs. 2b, § 24a Abs. 8, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 3, § 31a Abs. 3, der 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes samt Überschrift, § 32a samt Überschrift, § 32b samt Überschrift, § 32c samt Überschrift, § 32d samt Überschrift, § 35 Abs. 2 und 3, § 35a samt Überschrift, § 38 Abs. 1, 3, 4, 5a und 6, § 39 Abs. 1 und 3, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 4 und 5, § 48 Z 3, die Anlage sowie der Entfall des § 38 Abs. 8 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2022 treten mit x.x.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, BGBl. I Nr. 47/2013, idF BGBl. I Nr. 37/2018, außer Kraft.

(32) § 16 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit 1.1.2030 in Kraft, gleichzeitig tritt § 16 Abs. 4a außer Kraft.“

36. Nach § 48 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

      „3a. hinsichtlich des § 44 Abs. 30 die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,“

37. Nach § 48 wird folgende Anlage angefügt:

„Anlage

1.     Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2011 S. 1);

2.     Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen (ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017 S. 1) soweit diese den Tierschutz in Verbindung mit der Haltung von Tieren sowie dem Schlachten und dem Töten von Tieren betrifft.“

 

 

Artikel 2

Änderung des Tiertransportgesetzes TTG 2007

Das Bundesgesetz über den Transport von Tieren und damit zusammenhängenden Vorgängen (Tiertransportgesetz 2007 – TTG 2007), BGBl. I 54/2007 wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 2 Begriffsbestimmungen“ folgender Eintrag eingefügt:

             „§ 2a    Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union“

2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag „§ 20 Vorübergehendes Beförderungsverbot“ folgende Einträge eingefügt:

          „§ 20a    Besondere Regelungen für Transporte bestimmter Tiere zu wirtschaftlichen Zwecken“

          „§ 20b    Verordnungsermächtigung“

3. § 2 samt Überschrift lautet:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Auftraggeber im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede juristische oder natürliche Person, welche einen Tiertransport bei der zuständigen Behörde am Versandort zur Abfertigung vorstellt (Versender), unabhängig davon, ob es sich hierbei um den Tierhalter, Organisator, Transportunternehmer oder sonstigen Verfügungsberechtigten handelt.“

4. § 2a samt Überschrift lautet:

Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union

§ 2a. (1) Die in der Anlage 1 genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung die Anlage 1 zu aktualisieren.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der in der Anlage 1 genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten in sinngemäßer Anwendung des § 20b erlassen.

(4) Die in diesem Bundesgesetz und auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Verweise auf die durch Art. 154 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 aufgehobenen Bestimmungen gelten als Verweis auf die Verordnung (EU) 2017/625.“

5. Dem § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Wer als Auftraggeber einen Langstreckentransport in Drittstaaten von Österreich aus durchführen lässt, hat dafür zu sorgen, dass die für Retrospektivkontrollen notwendigen Daten gemäß Art. 6 Abs. 9 und Art. 15 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und Aufzeichnungen gemäß Art. 5 Abs. 4, Art. 8 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 lit a) und c) sowie Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nach Abschluss des Transportes innerhalb eines Monats der zuständigen Behörde am Versandort übermittelt werden. Werden diese Daten und Aufzeichnungen nicht innerhalb der oben genannten Frist beigebracht, sind weitere Transporte für diesen Auftraggeber erst nach Vorlage der genannten Daten abzufertigen.“

6. § 8 samt Überschrift lautet:

„Kontaktstelle

§ 8. Kontaktstelle gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Sie ist zuständige Stelle für die Weiterleitung und Entgegennahme von Mitteilungen über Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gegenüber anderen Mitgliedstaaten. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben als Kontaktstelle der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz bedienen.“

7. Nach § 20 werden folgende § 20a und § 20b samt Überschriften eingefügt:

„Besondere Regelungen für Transporte bestimmter Tiere zu wirtschaftlichen Zwecken

§ 20a. (1) Aus Gründen der Tiergesundheit ist die Transportfähigkeit im Sinne des Anhang 1 Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 für Transporte, bei denen der Versandort in Österreich und der Bestimmungsort außerhalb Österreichs liegt, bei Tieren frühestens ab einem Alter von drei Wochen gegeben. Ab dem 1.1.2025 ist die Transportfähigkeit bei Kälbern ab einem Alter von drei Wochen bis zu einem Alter von vier Wochen nur dann gegeben, wenn im abgebenden Tierbestand eine gute Kälbergesundheit im Rahmen einer regelmäßigen tierärztlichen Bestandsbetreuung gegeben ist.

(2) Unbeschadet von Abs. 1 dürfen Kälber, Lämmer, Kitze (Zickel), Fohlen und Ferkel auch bis zu einem Alter von drei Wochen innerbetrieblich, sowie von und zur Alm- und/oder Weidefläche transportiert werden. Darüber hinaus dürfen diese Tiere innerösterreichisch einmalig direkt zwischen zwei landwirtschaftlichen Betrieben transportiert werden, wenn die Tiere zur Bestandsergänzung:

1.    innerhalb des Bundeslandes, in dem sich der Betrieb befindet, oder

2.    außerhalb des eigenen Bundeslandes bis höchstens 100 km

transportiert werden.

(3) Transporte von Kälbern, Lämmern, Kitze (Zickeln), Fohlen und Ferkeln, die älter als drei Wochen sind, müssen so abgeschlossen werden, dass keine Ruhezeit gemäß Anhang 1, Kapitel V Ziffer 1.5. der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erforderlich ist. Beträgt die Beförderungszeit bis zur Ruhezeit gemäß Anhang 1, Kapitel V Ziffer 1.5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 weniger als acht Stunden, dürfen die Transporte nach erfolgter Ruhezeit fortgesetzt werden. Die Transporte müssen danach so abgeschlossen werden, dass keine weitere Ruhezeit gemäß Anhang 1, Kapitel V Ziffer 1.5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erforderlich ist.

(4) Bis 1. 1. 2027 ist die Auswirkung der in Abs. 1 bis 3 festgelegten Verbringungsvoraussetzungen auf die Entwicklung der Transportfähigkeit und der Tiergesundheit in der inländischen Kälbermast unter Berücksichtigung der Vermarktung von Kalbfleisch, der Exportzahlen und der Mortalitätsrate im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu evaluieren und ein Bericht im Hinblick auf eine Erhöhung des Mindesttransportalters auf vier Wochen zu erstellen.

(5) Transporte von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen zum Zwecke der unmittelbaren Schlachtung oder Mast von einem Versandort in Österreich direkt an einen Bestimmungsort in einem Drittstaat (außerhalb der Europäischen Union) sind verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Bestimmungsorte in Staaten mit dem Status „EU-Beitrittskandidat“, welche sich bereits im Prozess der Integration von EU-Rechtsvorschriften befinden, oder Staaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA).

(6) Transporte auf der Straße von Zuchttieren in Drittstatten sind untersagt. Ausgenommen davon sind Transporte in Drittstaaten, wenn

           1. der Transport so abgeschlossen werden kann, dass nur eine Ruhezeit gemäß Anhang 1, Kapitel V Ziffer 1.5. der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erforderlich ist, oder

           2. diese in Anlage 2 angeführt sind. Die Anlage 2 ist bei Bedarf, jedenfalls aber alle drei Jahre zu evaluieren, wobei im Zuge der Evaluierung von der Rinderzucht Austria, Schweinezucht Österreich eGen oder dem Österreichischen Bundesverband für Schafe und Ziegen gemeinsam mit dem Bundesgremium des Viehhandels der Wirtschaftskammer Österreich, dargelegt werden muss, dass die Exporte im Zuge eines national geförderten Herdenaufbauprogrammes erfolgen oder ein nachhaltiger Herdenaufbau im jeweiligen Zielland erfolgt.

(7) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bei Bedarf auf Basis der Evaluierung gemäß Abs. 6 Z 2 durch Verordnung die Anlage 2 zu aktualisieren.

Verordnungsermächtigung

§ 20b. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen festlegen. Weiters kann er festlegen, dass bei langen Beförderungen mit Bestimmungsorten in bestimmten Drittstaaten die geplanten Transportrouten und auf der Strecke anzufahrenden Kontrollstellen sowie die Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer mindestens vier Wochen vor Beginn der Beförderung der zuständigen Behörde bekanntzugeben sind, damit eine Plausibilitätskontrolle im Sinne des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entsprechend durchgeführt werden kann.“

8. In § 21 Abs. 1 Z 22 wird die Wort- und Zeichenfolge „entgegen § 5 Abs. 2“ durch die Wort- und Zeichenfolge „entgegen § 5 Abs. 2 und 6“ ersetzt.

9. § 21 Abs. 1 Z 29 lautet:

      „29. als Transportunternehmer Tiere in oder durch Österreich befördert, obwohl ein Verbot oder anderslautende Regelung gemäß § 20 oder § 20a besteht,“

10. Der Schlussteil des § 21 Abs. 1 lautet:

„begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen von Z 8 bis 12, 14, 16 und 24 mit einer Geldstrafe bis 2000 Euro, in den Fällen der Z 2, 4 bis 6, 13, 15, 18, 19, 22, 23, 25, 27 und 28 mit einer Geldstrafe bis zu 3500 Euro und in den Fällen der Z 1, 3, 7, 17, 20, 21, 26 und 29 mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann eine Geldstrafe bis zu 50 Prozent des oben angeführten Strafrahmens erhöht werden.“

11. In § 21 Abs.4 wird die Wort- und Zeichenfolge „bis 100 Euro“ durch die Wort- und Zeichenfolge „bis 500 Euro“ ersetzt.

12. Dem § 24 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Das Inhaltsverzeichnis, die § 2, § 2a Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 6, § 8, § 20a, § 20b, § 21 Abs. 1 und 4, § 25 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2022, treten mit x.x.2022 in Kraft. § 2a Abs. 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2022 tritt mit 14.12.2022 in Kraft.“

13. § 25 samt Überschrift lautet:

„Vollziehungsklausel

§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, und zwar

           1. hinsichtlich des § 4 Abs. 2 im Einvernehmen und hinsichtlich des Abs. 3 gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,

           2. hinsichtlich des § 4 Abs. 4 und 5 gemeinsam mit dem Bundesminister für Inneres,

           3. hinsichtlich des § 15 Abs. 2 in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere sowie hinsichtlich des § 20a Abs. 7 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus

betraut.“

14. Anlage 1 lautet:

„Anlage 1

Verordnungen der Europäischen Union gemäß § 2a Abs. 1

           1. Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. Nr. L 3 vom 5. Jänner 2005);

           2. Verordnung (EG) Nr. 1255/97 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans (ABl. L 174 vom 2.7.1997);

           3. Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen (ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017 S. 1) soweit diese Tiertransporte betrifft.“

15. Anlage 2 lautet:

            „Anlage 2

Drittstaaten, in welche Zuchttiere auf der Straße transportiert werden dürfen

Armenien

Aserbaidschan

Georgien

Kasachstan

Kirgisistan

Russische Föderation

Usbekistan“

 

 

 

 

 

Begründung: 

 

Zu Artikel 1, Änderung des Tierschutzgesetzes TSchG 2004

Allgemeiner Teil:

Beschlüsse des Tierschutzrates, des Vollzugsbeirates und der Landestierschutzreferentinnenkonferenz sowie Punkte des Regierungsprogramms sollen in einer Novelle des TSchG umgesetzt werden.

Das im Regierungsprogramm geforderte Verbot des Schredderns lebendiger Küken soll umgesetzt und die Tötung männlicher Küken Beschränkungen unterworfen werden. Darüber hinaus soll ein Verbot der Tötung und der Verbringung zum Zweck der Schlachtung von Säugetieren, die sich im letzten Drittel der Gravidität befinden, umgesetzt werden.

Weiters soll ein Beschluss der Landestierschutzreferentinnenkonferenz vom 15.3.2019 umgesetzt werden, in dem ersucht wurde eine rechtliche Grundlage für eine Zusammenführung der Heimtierdatenbank mit Datenbanken der Länder und Gemeinden zu schaffen.

Ebenfalls umzusetzen wäre ein in seiner 38. Sitzung am 13.6.2019 gefasster Beschluss des Tierschutzrates, dass ein Tierhalteverbot auch die Betreuung von Tieren umfassen sollte. Personen mit aufrechtem Tierhalteverbot betreuen oftmals weiterhin einen ganzen Tierbestand.

Sowohl Tierschutzrat als auch Vollzugsbeirat haben festgehalten, dass das Scheren der Vibrissen beim Hund einen verbotenen Eingriff darstellt. Eine gesetzliche Verankerung wäre vorzunehmen.

Darüber hinaus sollen Ausnahmen für die Weitergabe von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen sowie kupierten Hunden klargestellt werden.

Der Beschluss des Tierschutzrates vom 18.11.2021 betreffend das Verbot der Bewerbung von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen wäre ebenfalls umzusetzen.

Die Bestimmungen für den (Online)-Handel mit Tieren sollen überarbeitet und damit im Vollzug bestehende Probleme beseitigt werden. Durch die vorgesehene Ermächtigung der Behörde, Auskunft über bestimmte Daten von Telekommunikationsdienstleistern zu verlangen, sowie die Ausdehnung der Strafbarkeit auf Auslandstaten, soll die Ahndung von Verwaltungsübertretungen effektiver gestaltet werden.

Zudem soll die Parteistellung der Tierschutzombudspersonen auch auf Verfahren nach dem Tiertransportgesetz 2007 erweitert und ihnen damit auch das Recht, Rechtsmittel in Angelegenheiten des Tiertransportgesetzes 2007 zu erheben, eingeräumt werden. Darüber hinaus erfolgt die Klarstellung, dass Tierschutzombudspersonen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Parteistellung zukommt.

Die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren auf Vollspaltenböden ist umstritten und wird seitens des Volksanwalts und diverser NGOs kritisiert. Ein Verbot für Vollspaltenböden im Rahmen der Haltung von Absetzferkeln, Mastschweinen und Zuchtläufern wäre langfristig zu prüfen und soll die soziale, ökologische und wirtschaftliche Auswirkung des langfristigen Ausstiegs aus dieser Haltungsform transparent gemacht werden.

 

Besonderer Teil:

Zu Z 2, Z 3, Z 19, Z 23 bis Z 25, Z 31 und Z 37:

Durchführungsbestimmungen, die bisher im Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, BGBl. I Nr. 47/2013, geregelt waren, sollen zur besseren Übersichtlichkeit ins TSchG aufgenommen werden. Dementsprechend sind auch die Strafbestimmungen anzupassen. Zudem sollen in der Anlage A jene EU-Verordnungen aufgenommen werden, die im Rahmen des TSchG zu vollziehen sind.

Zu Z 4, Z 7 und Z 8:

Der Vollzugsbeirat thematisierte in seiner 20. Sitzung, dass nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 5 TSchG auch die Weitergabe von entlaufenen, ausgesetzten, zurückgelassenen bzw. abgenommenen kupierten Hunden durch die Behörde selbst oder durch inländische Tierheime verboten sei. Da dies jedoch nicht die Intention des Gesetzgebers war (vgl. GZ: BMG-74100/0007-II/B/10/2013), wäre klarzustellen, dass die Vermittlung und Weitergabe von Tieren im Sinne des § 30 Abs. 1 sowie von einzelnen, individuell bestimmten Tieren gemäß § 8a Abs. 2 Z 5 vom Weitergabeverbot des § 7 Abs. 5 ausgenommen ist. Dieselbe Ausnahme soll für Tiere mit Qualzuchtmerkmalen rechtlich verankert werden.

Aus systematischen Erwägungen soll das Verbot des Imports, des Erwerbs, der Vermittlung, der Weitergabe und der Ausstellung von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen sowie von Hunden, an deren Körperteilen verbotene Eingriffe vorgenommen wurden, sowie die zuvor genannten Ausnahmen in § 8 Abs. 2 und Abs. 3 aufgenommen werden.

In der 43. Sitzung des Tierschutzrates vom 18. 11. 2021 wurde das Verbot des Abbildens bzw. dem Einsatz und der Verwendung von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen in der Werbung empfohlen, da diese eine kontraproduktive Signalwirkung auf die Konsumentinnen und Konsumenten habe und zur Verharmlosung der Qualzuchten führe. Dieser Empfehlung wäre durch die Aufnahme des Verbots des Bewerbens bzw. dem Abbilden von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen in der Werbung entsprochen.

Zu Z 5:

Der Punkt des Regierungsprogramms „Verbot des Schredderns von lebendigen Küken“ wäre hiermit umgesetzt. Darüber hinaus wird die Tötung lebensfähiger Küken, sowie – im Falle der Durchführung einer geschlechtlichen Früherkennungsmethode – die Aussortierung von Küken im Embryonalstadium zweckgebundenen und zeitlichen Beschränkungen unterworfen.

Das Gremium für Tiergesundheit und Tierschutz der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) untersuchte im Rahmen eines Gutachtens Fragestellungen rund um die Schlachtung von trächtigen Nutztieren in der Europäischen Union. Die Experten waren sich einig, dass Tierföten in den ersten zwei Dritteln der Tragezeit keine Schmerzen, Leiden oder Unbehagen empfinden, da sich die entsprechenden anatomischen und neurologischen Strukturen erst im letzten Trächtigkeitsdrittel entwickeln. Für das letzte Drittel der Tragezeit konnte die Empfindung von Schmerzen jedoch nicht ausgeschlossen werden. Aus Tierschutzsicht wäre daher ein entsprechendes Verbot der Tötung und der Verbringung zum Zweck der Schlachtung von Säugetieren, die sich im letzten Drittel der Gravidität befinden, umzusetzen. Die Durchführung einer Trächtigkeitsuntersuchung ist nicht erforderlich, es sollen nur offensichtlich trächtige Tiere nicht zur Schlachtung verbracht werden, wobei jedoch von einer entsprechenden Sorgfalt des Tierhalters auszugehen ist.

Zu Z 6:

Sowohl vom Tierschutzrat als auch vom Vollzugsbeirat wurde die Meinung vertreten, das Scheren der Vibrissen bei Hunden stelle einen verbotenen Eingriff iSd § 7 TSchG dar. Aufgrund entsprechender Probleme im Vollzug wäre dies nun auch gesetzlich zu verankern.

Zu Z 9:

Im Zuge der Tier & Recht Tagung 2020 der Tierschutzombudsstelle Wien wurde zur effektiveren Kontrolle des Online-Handels mit Tieren die Neugestaltung des § 8a angeregt. Die dort vorgestellten Lösungsansätze wurden in der neuen Formulierung des Abs. 2 berücksichtigt.

So sollen durch die Begrenzung der Handlungsmodalitäten des Abs. 2, auf das Anbieten zum Kauf oder zur sonstigen Abgabe, potentielle Spannungen zwischen Abs. 1 und Abs. 2 beseitigt werden.

Zudem wurde sowohl im Vollzugsbeirat am 24.11.2020 als auch im Tierschutzrat am 10.11.2020 berichtet, dass in der Praxis Tiere von Haltungseinrichtungen öffentlich angeboten werden, die wesensmäßig und nach ihrer Bewilligung nur zur Verwahrung von Tieren, nicht aber zum Anbieten von Tieren berechtigt sind. Durch die Novelle des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 61/2017, wurden in § 29, der sich ursprünglich ausschließlich auf Tierheime bezog, als weitere Sonderhaltungsformen Tierpensionen, Tierasyle und Gnadenhöfe aufgenommen. Tierpensionen, Tierasyle und Gnadenhöfe bezwecken nach ihren Legaldefinitionen in § 4 Z 9a bzw. Z 9b die vorrübergehende oder dauerhafte Verwahrung von fremden bzw. herrenlosen Tieren. Ein Anbieten von Tieren durch diese Einrichtungen ist nicht vorgesehen. Da eine diesbezügliche Anpassung des § 8a infolge der Novelle BGBl. I Nr. 61/2017 bislang unterblieb, wäre dies zum Zwecke der Klarstellung nun nachzuholen.

Aufgrund von gleichheitsrechtlichen Überlegungen wären jene Einrichtungen, die gemäß § 31a Abs. 3 zur Abgabe von Tieren berechtigt sind, ebenfalls in § 8a aufzunehmen.

In der Vergangenheit wurde seitens des Vollzugs berichtet, dass nach § 31 Abs. 4 gemeldete Züchter auch Tiere anbieten, die nicht aus ihrer Zucht, sondern etwa aus ausländischen Züchtungen stammten. Daher war eine Klarstellung dahingehend erforderlich, dass Züchter nur jene Tiere öffentlich anbieten dürfen, die auch aus ihrer Zucht stammen.

Zu Z 10 und Z 11:

Dient der Klarstellung, dass Personen mit aufrechtem Tierhaltungsverbot, den Anforderungen der §§ 12 und 14 nicht entsprechen.

Zu Z 12 und Z 13:

Die bisherigen Ausnahmegründe vom Auslaufgebot werden gestrichen, und somit wird die dauernde Anbindehaltung endgültig verboten. Diese Maßnahme verbessert das Tierwohl, da dem Bedürfnis der Rinder nach freier Bewegung und Sozialkontakt besser entsprochen werden kann.

Zu Z 14:

Der bisherige Wortlaut wird um die Begriffe Hüte- oder Herdenschutzhund ergänzt, um klarzustellen, dass die Anbindung von Hüte- bzw. Herdenschutzhunden, etwa während der Vornahme von Maßnahmen des Herdenmanagements nicht als Anbindehaltung zu werten ist. Es muss klargestellt werden, dass eine kurzfristige Anbindung nur beim Einsatz der Tiere erlaubt ist.

Zu Z 15:

In der Tagung der Landestierschutzreferentinnen am 15.3.2019 wurde der Beschluss gefasst, dass eine rechtliche Grundlage für eine Zusammenführung der Heimtierdatenbank mit Datenbanken der Länder und Gemeinden geschaffen werden sollte. Diesem Beschluss wird mit der Ermächtigung der Organe von Gebietskörperschaften zum Zweck der Administrierung der Hundeabgabe bestimmte Daten der Tierschutzdatenbank zu verarbeiten, Rechnung getragen.

Zu Z 16:

Um den Vollzug effizienter zu gestalten und die Meldungen der Wildtierhaltungen aktueller halten zu können, wird auch die Beendigung der Haltung von Wildtieren gemäß § 25 Abs 1 anzeigepflichtig.

Zu Z 17

Zitatanpassung

Zu Z 18:

Seitens des Vollzugs wurde berichtet, dass die Feststellung der für Anträge nach § 31a Abs. 3 zuständigen Behörde nach den allgemeinen Bestimmungen des § 23 nicht möglich sei. Der Vollzugsbeirat hatte daher, zuletzt in seiner 20. Sitzung vom 24.11.2020, um Klarstellung der örtlichen Zuständigkeit ersucht. Dem wäre hiermit entsprochen.

Zu Z 20 und 21:

Im Zuge der letzten Novellen des Tierschutzgesetzes wurde die Melde- bzw. Bewilligungspflicht von Pflegestellen bzw. Personen, die mit Heimtieren handeln, in § 31a verankert. Auch diese Personen bzw. Organisationen wären von der Behörde auf die Einhaltung der Vorschriften des TSchG zu kontrollieren. Auch im Zusammenhang mit dem Durchführungsgesetz zur Verordnung (EU) Nr. 2017/625 wären nun die Ergebnisse aller Tierschutzkontrollen in das elektronische Register gem. § 8 Tierseuchengesetz einzutragen.

Zu Z 22:

Der Handel mit Tieren findet vermehrt unter Nutzung öffentlicher Telekommunikationsplattformen im Internet statt. Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, werden die Ermittlungsmöglichkeiten der Verwaltungsbehörden durch die in den Einschaltungen angegebenen Daten beschränkt, bei denen es sich zumeist um Pseudonyme bzw. E-Mail-Adresse und Telefonnummer handelt. Da anhand der angegebenen Daten zumeist nicht feststellbar ist, wer ein bestimmtes Inserat geschalten hat, endet hier die Ermittlungsmöglichkeit der Verwaltungsbehörde. Derzeit ist die Ahndung von Verwaltungsübertretungen im Bereich des Online-Handels nur dann möglich, wenn die erforderlichen Daten in der Einschaltung bzw. im Inserat selbst angegeben sind oder durch weitere Ermittlungsschritte eruiert werden können. Durch die Berechtigung zur Erhebung von bestimmten Daten soll die Ahndung von Verwaltungsübertretungen, die im Internet bzw. unter Nutzung von öffentlichen Telekommunikationsplattformen stattfinden, effektiver gestaltet werden.

Zu Z 26:

Derzeit ist eine Sanktionierung von Verstößen gegen § 8a Abs. 2 nur möglich, wenn die Tathandlung nachweislich im Inland begangen wurde. Am Online-Handel mit Tieren in Österreich nehmen jedoch auch viele ausländische Anbieter teil. Ebenso sind Anbieter, die bloß vorgeben aus dem Ausland zu agieren, mangels nachweisbaren inländischen Tatorts, nicht verfolgbar. Um eine effektive Ahndung von Verstößen gegen § 8a Abs. 2 zu gewährleisten, soll die Strafbarkeit auf Handlungen ausgedehnt werden, die im Ausland stattfinden und wodurch Tiere in Österreich unter Verstoß gegen § 8a Abs. 2 angeboten werden.

Zu Z 27:

Es wäre eine Anpassung des Zitats in § 38 Abs. 6 TSchG vorzunehmen, da § 21 Abs. 1a VStG mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (BGBl. I 2013/33) aufgehoben wurde. Inhaltliche Nachfolgeregelungen finden sich nunmehr in § 45 Abs. 1 VStG.

Zu Z 28:

Im Jahr 2012 betrug die Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG lediglich sechs Monate. Diese Frist wurde durch die im Rahmen des Tierversuchsrechtsänderungsgesetzes (BGBl 2012/114) eingefügte Bestimmung des § 38 Abs. 8 TSchG verlängert. Da durch die Novellierung des § 31 Abs. 2 VStG die Verjährungsfrist nun 3 Jahre beträgt, wäre der Abs. 8 zu streichen.

Zu Z 29 und 30:

In der 38. Sitzung des Tierschutzrates am 13.6.2019 wurde der Antrag eingebracht und angenommen, dass ein Tierhalteverbot auch die Betreuung von Tieren umfassen sollte. Personen mit aufrechtem Tierhalteverbot betreuen oftmals weiterhin einen ganzen Tierbestand. Zur Klarstellung, dass die „Betreuung“ eines Tieres vom Tierhalteverbot mitumfasst sein muss, hätte eine entsprechende Umsetzung dieses Antrags des Tierschutzrates zu erfolgen.

Zu Z 32 bis 34:

Aufgrund der umfangreichen Parteistellung der Tierschutzombudspersonen in tierschutz- und tiertransportrechtlichen Verfahren wird die Möglichkeit der Einrichtung einer juristischen Stelle bzw. der Zugriff der Tierschutzombudspersonen auf die rechtliche Expertise in der Landesverwaltung als notwendig erachtet.

Die Parteistellung der Tierschutzombudspersonen soll auch auf Verwaltungsverfahren nach dem Tiertransportgesetz 2007 erweitert werden und ihnen auch das Recht, Rechtsmittel in Angelegenheiten des Tiertransportgesetzes 2007 zu erheben, eingeräumt werden. Die Parteistellung nach Tiertransportgesetz betrifft hier ausschließlich die Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren nach dem TTG 2007, nicht die Abwicklung von Kontrollen nach diesem Gesetz (sohin auch nicht die Durchführung der Plausibilitätsprüfung einzelner Transporte) und keinesfalls die Ausstellung von veterinärbehördlichen Zertifikaten (Gesundheitsbescheinigungen) für Transporte.

Grundsätzlich ist die Parteistellung der Tierschutzombudspersonen in Verfahren betreffend Maßnahmenbeschwerden bereits durch den geltenden Gesetzesetext gegeben, da § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, festhält, dass u.a. im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Demgemäß sind auch die Bestimmungen über die Parteistellung der Tierschutzombudspersonen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden. Zur Klarstellung wurde nun auch der Begriff des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in § 41 Abs. 4 aufgenommen.

Zu Z 35:

Um den kontinuierlichen Fortschritt der Weiterentwicklung der Stallbausysteme in der Schweinehaltung und die damit zusammenhängenden Fördermaßnahmen sowie deren Auswirkungen zu dokumentieren und transparent darzulegen, werden diese Themenbereiche in einem gesonderten Kapitel des Grünen Berichts behandelt.

Zu Z 36:

Die Vollzugsklausel wurde angepasst.

Zu Z 37:

Anlage

 

 

 Zu Artikel 2, Änderung des Tiertransportgesetzes TTG 2007

 

Allgemeiner Teil:

Das Tiertransportgesetz 2007 – TTG 2007 – wurde seit seinem Inkrafttreten am 1. August 2007 bis auf eine Anpassung durch das 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 nicht novelliert.

Im Wesentlichen enthält das TTG 2007 Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und über den Transport von Tieren, soweit dieser von einzelnen Bestimmungen der Verordnung ausgenommen ist. Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und des TTG 2007 haben sich in der Praxis einige zu regelnde Punkte ergeben, die zur Klarstellung bzw. Verschärfung der Bestimmungen des TTG 2007 notwendig erscheinen und damit zur Verbesserung des Tierwohls beim Transport beitragen können.

Folgende Punkte wären im Rahmen einer Novelle des Tiertransportgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 54/2007, zu regeln:

-       Die Definition eines Auftraggebers und dessen Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Retrospektivkontrollen

-       Möglichkeit der Übertragung der Aufgaben der Kontaktstelle an die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz

-       Besondere Regelungen für Transporte bestimmter Tiere zu wirtschaftlichen Zwecken

-       Verordnungsermächtigung für nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen

-       Erhöhung der Geldstrafen, die sofort von den Organen der Sicherheitsexekutive eingehoben werden dürfen

Es wird festgehalten, dass Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 durch Art. 154 der Verordnung (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen) im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesnovelle noch nicht schlagend werden, sondern dass die bisherigen Regelungen gemäß Abs. 3 leg.cit. noch weiter anzuwenden sind.

Besonderer Teil:

Zu Z 3 und 5: Auftraggeber können Organisator, Versender oder Halter am Versandort in Österreich im Zusammenhang mit einem Tiertransport sein.

Die Tiertransport-Verordnung der EU, Verordnung (EG) Nr. 1/2005, bestimmt, dass eine Kopie des ausgefüllten Fahrtenbuchs sowie der entsprechende Kontrollbogen und Ausdruck lediglich auf Verlangen auch der zuständigen Behörde des Versandortes zu übermitteln sind. Da die Übermittlung dieser Daten für die Retrospektivkontrollen unerlässlich ist, wird vorgesehen, diese verpflichtend an die abfertigende Behörde zu übermitteln.

Zu Z 4 und Z 14: Unmittelbar anwendbares Unionsrecht bedarf einer entsprechenden Vollziehung/Sanktionierung. Die Liste der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union, die im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen sind, findet sich in der Anlage 1.

Zu Z 6: Die Aufgaben der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz umfassen unter anderem auch die Tätigkeit als nationale Kontaktstelle in Angelegenheiten des Tierschutzes im Auftrag des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann sich daher auch bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Kontaktstelle der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz bedienen. Dies wäre im TTG festzuhalten.

Zu Z 7 und Z 15: Besondere Regelungen für Transporte bestimmter Tiere zu wirtschaftlichen Zwecken: Ballou und Zeiler berichten, dass Kälber, besonders männliche Tiere, sich in den ersten zwei bis vier Lebenswochen in einer sehr sensiblen Phase befinden, während der das native gastrointestinale System umgestellt werden muss und das Immunsystem lernt, selbstständig die Immunabwehr zu erarbeiten. In Kombination mit dem Transportstress und in Abhängigkeit von der Transportdauer und der Dauer von Flüssigkeits- und Nahrungskarenz kann es zu erheblichen Leiden kommen. Daher sollte gesetzlich verankert werden, dass Kälber unter drei Wochen nicht transportfähig sind. Unabdingbare innerösterreichische Transporte sind eingeschränkt auf eine Distanz von maximal 100 km weiterhin möglich. Ebenso ist der Transport auf Almen bzw. Weideflächen zulässig.

Transporte von Kälbern, Lämmern, Zickeln, Fohlen und Ferkeln an einen Bestimmungsort außerhalb Österreichs sind ab drei Wochen möglich, wobei diese Transporte so vorzunehmen sind, dass diese Transporte so abgeschlossen werden müssen, dass der Bedarf einer 24-stündigen Ruhezeit nur dann gegeben sein darf, wenn der erste Transportabschnitt kürzer als acht Stunden ist.

Der Export von Mast- bzw. Schlachttieren in Drittländer wird verboten. Bei Zuchtrindern wird ein zweistufiges Verfahren angewandt. Jedenfalls zulässig ist es, Zuchtrinder auf der Straße zu transportieren, wenn der Bestimmungsort unter Berücksichtigung von nur einer 24-stündigen Ruhezeit erreicht werden kann. Dies bedeutet, dass die Beförderungsdauer maximal 82 Stunden betragen darf (29h / 24h Ruhezeit/ 29h). Transporte an Bestimmungsorte, die außerhalb dieses Distanz liegen, dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese Exporte im Zuge eines Herdenaufbauprogrammes durchgeführt werden. Hierzu ist jedenfalls alle 3 Jahre ein Bericht vorzulegen, der Grundlage für die Anpassung der Anlage 2 ist.

Verordnungsermächtigung: Es wird auch unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse als notwendig erachtet, dass die Möglichkeit besteht, im Verordnungsweg nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen zu erlassen.

Weiters soll die Möglichkeit bestehen, in dieser Verordnung für bestimmte Destinationen erhöhte Anforderungen an die Vorlage der Planungsunterlagen zu stellen, um der Behörde ausreichend Zeit und Grundlage für die Plausibilitätsprüfung zu geben. Auch ermöglicht dies, vom Organisator bei Problemen eine Alternativplanung abzuverlangen.

Zu Z 8: Der in § 5 Abs. 6 neu geregelten Bestimmung wäre eine entsprechende Strafbestimmung zuzuordnen.

Zu Z 9 und 10: Ebenfalls wäre das besondere Verbot für Transporte in Drittstaaten zum Zwecke der unmittelbaren Schlachtung oder Mast sowie das Verbot für Langstreckentransporte von Kälbern bis zu einem Alter von vier Wochen unter Strafe zu stellen.

Zu Z 11: Die Möglichkeit der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sofort Geldstrafen bis 100 Euro einzuheben, stellt das einzige Mittel dar, Verstöße gegen Bestimmungen des TTG unmittelbar zu bestrafen. Ansonsten wäre für jedes Vergehen Anzeige zu erstatten und ein entsprechendes Verfahren einzuleiten.

Die Erhöhung dieser in § 21 Abs. 4 TTG geregelten Möglichkeit der sofortigen Einhebung von Geldstrafen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bis zu 500 Euro wurde auch bereits seitens des Bundesministeriums für Inneres angeregt.

Zu Z 12 und 13: Regelung des Inkrafttretens der Novelle und Anpassung der Vollzugsbestimmungen.

 

 

 

  

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.