2589/A XXVII. GP

Eingebracht am 19.05.2022
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A n t r a g

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Suchtmittelgesetzes

Das Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 254/2021, wird wie folgt geändert:

 1. In § 9 Abs. 3 wird das Wort „Sanitätseinrichtungen“ durch die Wortfolge „fachlich befassten Dienststellen“ ersetzt.

2. In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „Stellungskommisssion oder das Heerespersonalamt“ durch die Wortfolge „Stellungskommission oder der Bundesminister oder die Bundesministerin für Landesverteidigung“ ersetzt.

3. In § 47 Abs. 20 wird die Datumsbezeichnung „30. Juni 2022“ durch die Datumsbezeichnung „30. Juni 2023“ ersetzt.

4. In § 47 erhält der bisherige mit der Novelle BGBl. I Nr. 254/2021 angefügte Abs. 23 die Absatzbezeichnung „(24)“.

5. Dem § 47 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) § 47 Abs. 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.“

 

 

Begründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Suchtmittelgesetzes):

Zu § 9 Abs. 3:

Es handelt sich um eine terminologische Anpassung. Da § 9 Abs. 3 auf § 6 Abs. 4 verweist, wird zur Verhinderung von Missinterpretationen in § 9 Abs. 3 nunmehr die selbe Wortfolge („fachlich befassten Dienststellen“) verwendet wie in § 6 Abs. 4.

Zu § 13 Abs. 2:

Es wird im Wort „Stellungskommission“ ein redaktioneller Fehler bereinigt.

Das Wort „Heerespersonalamt“ wird durch die Wortfolge „Bundesminister oder Bundesministerin für Landesverteidigung“ ersetzt, da im Zuge der Reorganisation des Bundesministeriums für Landesverteidigung und der oberen Führung des Bundesheeres die Strukturentscheidung getroffen wurde, das Heerespersonalamt in die Zentralleitung des Bundesministeriums für Landesverteidigung einzugliedern.

Zu § 47 Abs. 20:

Der im Rahmen des 2. COVID-19-Gesetzes geschaffene § 8a Abs. 1c eröffnet der substituierenden Ärztin/dem substituierenden Arzt die Möglichkeit, bei Patientinnen und Patienten, bei denen keine Hinweise auf eine Mehrfachbehandlung vorliegen, eine Substitutions-Dauerverschreibung mit dem Vermerk „Vidierung nicht erforderlich“ auszustellen. Sofern dieser Vermerk mit Unterschrift und Stampiglie der substituierenden Ärztin/des substituierenden Arztes versehen ist, ersetzt der Vermerk für die Dauer der notwendigen Entlastung des amtsärztlichen Dienstes im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 die Vidierung durch die Amtsärztin/den Amtsarzt. Ziel dieser Bestimmung war und ist zum einen der Schutz der Amtsärztinnen/Amtsärzte sowie der vielfach besonders vulnerablen Patientinnen/Patienten durch Reduktion der unmittelbaren physischen Kontakte, zum anderen eine Entlastung der Amtsärztinnen/Amtsärzte, welche im Rahmen der Bewältigung der COVID-19-Pandemie und den damit einhergehenden Aufgabenstellungen besonders gefordert und teils erheblichen Mehrbelastungen ausgesetzt sind. Die Geltungsdauer dieser Bestimmung wurde bereits mehrfach verlängert, würde jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft treten. Da die COVID-19-Pandemie im amtsärztlichen Bereich nach wie vor Ressourcen bindet und eine Zuspitzung der Lage insbesondere im Herbst und Winter nicht ausgeschlossen werden kann, soll durch diese Novelle das Außerkrafttretensdatum auf 30. Juni 2023 verschoben werden.

Zu § 47 Abs. 23 und 24:

Es kommt zu einer redaktionellen Anpassung der Absatzbezeichnung, da am 1. Jänner 2022 zeitgleich zwei Novellen in Kraft traten und die Absatzbezeichnung „(23)“ zwei Mal vergeben wurde.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.