2589/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 19.05.2022

 

 

Änderungen laut Antrag vom 19.05.2022

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Hinweis der PDion: Gem. den legistischen Richtlinien ist die Untergliederung einer Novelle durch Artikel nur bei Sammelnovellen notwendig; daher könnte diese Bezeichnung mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden.

Artikel 1

 

Hinweis der PDion: Gem. den legistischen Richtlinien ist das nochmalige Anführen des Titels nur bei Sammelnovellen notwendig; daher könnte dieser Titel mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden.

Änderung des Suchtmittelgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 254/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 9 Abs. 3 wird das Wort „Sanitätseinrichtungen“ durch die Wortfolge „fachlich befassten Dienststellen“ ersetzt.

 

(3) Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen betreffend die Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres (§ 6 Abs. 4) obliegt dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Landesverteidigung und Sport.

 

 

(3) Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen betreffend die Sanitätseinrichtungenfachlich befassten Dienststellen des Bundesheeres (§ 6 Abs. 4) obliegt dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Landesverteidigung und Sport.

 

 

2. In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „Stellungskommisssion oder das Heerespersonalamt“ durch die Wortfolge „Stellungskommission oder der Bundesminister oder die Bundesministerin für Landesverteidigung“ ersetzt.

 

(2) Ergibt

           1. die Stellungsuntersuchung bei Wehrpflichtigen oder

           2. eine allfällige ärztliche Untersuchung von Frauen bei der Annahme einer freiwilligen Meldung zum Ausbildungsdienst oder

           3. eine militärärztliche Untersuchung bei Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten,

Grund zur Annahme eines Suchtgiftmißbrauchs, so hat die Stellungskommisssion oder das Heerespersonalamt oder der Kommandant der militärischen Dienststelle, bei der der Soldat Wehrdienst leistet, an Stelle einer Strafanzeige diesen Umstand der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen.

 

 

(2) Ergibt

           1. die Stellungsuntersuchung bei Wehrpflichtigen oder

           2. eine allfällige ärztliche Untersuchung von Frauen bei der Annahme einer freiwilligen Meldung zum Ausbildungsdienst oder

           3. eine militärärztliche Untersuchung bei Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten,

Grund zur Annahme eines Suchtgiftmißbrauchs, so hat die Stellungskommisssion oder das HeerespersonalamtStellungskommission oder der Bundesminister oder die Bundesministerin für Landesverteidigung oder der Kommandant der militärischen Dienststelle, bei der der Soldat Wehrdienst leistet, an Stelle einer Strafanzeige diesen Umstand der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen.

 

 

3. In § 47 Abs. 20 wird die Datumsbezeichnung „30. Juni 2022“ durch die Datumsbezeichnung „30. Juni 2023“ ersetzt.

 

(20) Die §§ 8a Abs. 1c und 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.

 

 

(20) Die §§ 8a Abs. 1c und 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 20222023 außer Kraft.

 

 

4. In § 47 erhält der bisherige mit der Novelle BGBl. I Nr. 254/2021 angefügte Abs. 23 die Absatzbezeichnung „(24)“.

 

(23) § 47 Abs. 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 254/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

 

 

(2324) § 47 Abs. 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 254/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

 

 

5. Dem § 47 wird folgender Abs. 25 angefügt:

 

 

„(25) § 47 Abs. 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.“

(25) § 47 Abs. 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.