2590/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 19.05.2022 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das COVID‑19-Zweckzuschussgesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das COVID‑19-Zweckzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 63/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2022, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 1c Abs. 2 und § 1d Abs. 2 wird jeweils das Wort „Bestimmung“ durch das Wort „Bestimmungen“ ersetzt. |
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§ 1c. |
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§ 1c. |
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(2) Der Ersatz nach Abs. 1 bezieht sich auf die kostenlosen COVID‑19‑Tests von Personen, die nach landesrechtlichen Bestimmung einen Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeeinrichtung haben, einschließlich deren ebenfalls leistungsberechtigten Angehörigen, soweit für die genannten Personen nach bundesgesetzlichen Vorschriften kein Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht. |
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(2) Der Ersatz nach Abs. 1 bezieht sich auf die
kostenlosen COVID‑19‑Tests von Personen, die nach
landesrechtlichen |
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§ 1d. |
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§ 1d. |
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Hinweis der ParlDion: Außerkrafttreten mit Ablauf des 30. Juni 2022 Das RIS bemerkt dazu: Verschiebt die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch eine Verordnung nach § 768 ASVG das Außerkrafttreten des § 742b ASVG, so tritt § 1d mit dem in dieser Verordnung für § 742b ASVG genannten Datum für das Außerkrafttreten außer Kraft (vgl. § 4 Abs. 15) Eine dementsprechende Verordnung liegt zum Zeitpunkt der Einbringung nicht vor. Somit tritt § 1d. samt Überschrift zum Zeitpunkt der Einbringung mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft (s. dazu auch BGBl. I Nr. 40/2022) |
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(2) Der Ersatz nach Abs. 1 bezieht sich auf die kostenlose Verteilung von SARS‑CoV‑2-Antigentests an Personen, die nach landesrechtlichen Bestimmung einen Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeeinrichtung haben, und an deren ebenfalls leistungsberechtigten Angehörigen, soweit für die genannten Personen nach bundesgesetzlichen Vorschriften kein Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht. |
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(2) Der Ersatz nach Abs. 1 bezieht sich auf die
kostenlose Verteilung von SARS‑CoV‑2-Antigentests an Personen,
die nach landesrechtlichen
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2. § 4 wird folgender Abs. 16 angefügt: |
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„(16) § 1c Abs. 2 und § 1d Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“ |
(16) § 1c Abs. 2 und § 1d Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. |