2591/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 19.05.2022

 

 

Änderungen laut Antrag vom 19.05.2022

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID‑19-Maßnahmengesetz geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Epidemiegesetzes 1950

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2022, wird wie folgt geändert:

 

 

In der Überschrift zum zweiten Hauptstück entfällt der Punkt.

 

Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten.

 

 

Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten.

 

 

Artikel 2

 

 

Änderung des COVID‑19-Maßnahmengesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Gem. den leg. RL soll im Eingang der Kurztitel eines Gesetzes verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen:

Das COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG, ……:

Eine solche Änderung ist mur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 (COVID‑19-Maßnahmengesetz – COVID‑19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2022, wird wie folgt geändert:

 

 

In § 4a Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „COVID‑19-erforderlich“ durch die Wort- und Zeichenfolge „COVID‑19 erforderlich“ ersetzt.

 

§ 4a. (1) Beim Auftreten von COVID‑19 kann durch Verordnung das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19-erforderlich ist.

 

 

§ 4a. (1) Beim Auftreten von COVID‑19 kann durch Verordnung das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 -erforderlich ist.