2591/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 19.05.2022 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID‑19-Maßnahmengesetz geändert werden |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Artikel 1 |
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Änderung des Epidemiegesetzes 1950 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2022, wird wie folgt geändert: |
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In der Überschrift zum zweiten Hauptstück entfällt der Punkt. |
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Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten.
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Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung
anzeigepflichtiger Krankheiten
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Artikel 2 |
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Änderung des COVID‑19-Maßnahmengesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Gem. den leg. RL soll im Eingang der Kurztitel eines Gesetzes verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen: Das COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG, ……: Eine solche Änderung ist mur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 (COVID‑19-Maßnahmengesetz – COVID‑19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2022, wird wie folgt geändert: |
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In § 4a Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „COVID‑19-erforderlich“ durch die Wort- und Zeichenfolge „COVID‑19 erforderlich“ ersetzt. |
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§ 4a. (1) Beim Auftreten von COVID‑19 kann durch Verordnung das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19-erforderlich ist.
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§ 4a. (1) Beim
Auftreten von COVID‑19 kann durch Verordnung das Betreten von Alten-
und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der
Behindertenhilfe geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der
Verbreitung von COVID‑19
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