Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 105 folgender Eintrag eingefügt:

       „§ 105a.    Ermächtigung für Ressortübereinkommen über gemeinsame Nutzung von Speicheranlagen“

2. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

„Unmittelbare Bundesvollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.“

3. Dem § 12 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Speicheranlagen auf dem Hoheitsgebiet Österreichs sind an das jeweilige Marktgebiet anzuschließen.“

4. In § 18 Abs. 1 Z 22 wird nach der Wortfolge „gemäß § 87 Abs. 3“ die Wortfolge „und Abs. 6“ eingefügt.

5. In § 102 Abs. 2 Z 15 wird nach dem Wort „Dritten“ die Wortfolge „gemäß § 104 Abs. 3 und 4“.

6. (Verfassungsbestimmung) § 104 Abs. 3 lautet:

„(3) (Verfassungsbestimmung) Der Speichernutzer ist verpflichtet, die von ihm vollständig oder teilweise nicht genutzte kontrahierte Kapazität unverzüglich über eine Sekundärmarktplattform anzubieten oder dem Speicherunternehmen zurückzugeben.“

7. (Verfassungsbestimmung) Dem § 104 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) (Verfassungsbestimmung) Kommt der Speichernutzer der Verpflichtung gemäß Abs. 3 nicht nach, entzieht das Speicherunternehmen dem Speichernutzer nach schriftlicher Ankündigung teilweise oder zur Gänze seine gebuchten, jedoch systematisch ungenutzten Speicherkapazitäten. Speicherkapazitäten, die von Stromerzeugungsanlagen zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen gemäß § 23 Abs. 2 Z 5 ElWOG 2010 oder zur Bereitstellung von Regelreserve auf Stromregelreservemärkten benötigt werden, gelten nicht als systematisch ungenutzt. Das Speicherunternehmen hat die entzogenen Kapazitäten zu vermarkten und den Erlös, abzüglich einer dem Speicherunternehmen zufallenden angemessenen Bearbeitungsgebühr, mit dem Speicherentgelt des betroffenen Speichernutzers höchstens bis zum Ausmaß des vereinbarten Speicherentgelts gegenzurechnen. Die sich aus dem Speichernutzungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten verbleiben in dem Umfang beim Speichernutzer, in dem die Speicherkapazitäten vom Speicherunternehmen nicht vermarktet werden. Nähere Festlegungen dazu und zur Verpflichtung gemäß Abs. 3 hat die Regulierungsbehörde in der Verordnung gemäß § 41 zu treffen.“

8. In § 105 Abs. 1 Z 7 wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt, nach Z 7 wird folgende Z 8 angefügt:

         „8. ihre Speicheranlagen an das inländische Netz zumindest auf der Netzebene 1 anzuschließen und die dafür erforderlichen Verträge insbesondere mit dem Netzbetreiber abzuschließen.“

9. Nach § 105 wird folgender § 105a samt Überschrift eingefügt:

„Ermächtigung für Ressortübereinkommen über gemeinsame Nutzung von Speicheranlagen

§ 105a. Sofern die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B‑VG ermächtigt ist, kann sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Übereinkommen über die gemeinsame Nutzung von Speicheranlagen im Hoheitsgebiet Österreichs mit Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder Drittstaaten abschließen. Dabei sind insbesondere unionsrechtliche Befüllungsziele für Speicheranlagen zu berücksichtigen.“

10. In § 159 Abs. 2 wird in Z 13 nach der Wortfolge „bis § 105“ die Wortfolge „oder § 170 Abs. 25“ eingefügt.

11. Dem § 170 wird nach Abs. 24 folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) Speicherunternehmen, deren Speicheranlage nicht bereits gemäß § 105 Abs. 1 Z 8 an das inländische Netz angebunden ist, haben binnen vier Monaten einen Antrag auf Netzzugang und Netzzutritt am technisch geeigneten Anschlusspunkt zu stellen und die erforderlichen Verträge binnen angemessener Frist abzuschließen.“