2600/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Tanja Graf, Lukas Hammer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 19.05.2022

 

 

Änderungen laut Antrag vom 19.05.2022

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Der Titel müsste lauten:

Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 geändert wird

Eine solche Änderung ist mur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

 

Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gem. den leg. RL der Kurztitel eines Gesetzes verwendet werden: daher müsste der Eingang richtig heißen:

Das Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2022, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist mur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2022, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 105 folgender Eintrag eingefügt:

 

 

       „§ 105a.    Ermächtigung für Ressortübereinkommen über gemeinsame Nutzung von Speicheranlagen“

         § 105a.    Ermächtigung für Ressortübereinkommen über gemeinsame Nutzung von Speicheranlagen

 

Hinweis der ParlDion: Keine Änderung im Gesetzestext durch NovAo.

2. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

 

Unmittelbare Bundesvollziehung

„Unmittelbare Bundesvollziehung

Unmittelbare Bundesvollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.

 

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.“

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.

 

3. Dem § 12 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:

 

 

„(7) Speicheranlagen auf dem Hoheitsgebiet Österreichs sind an das jeweilige Marktgebiet anzuschließen.“

(7) Speicheranlagen auf dem Hoheitsgebiet Österreichs sind an das jeweilige Marktgebiet anzuschließen.

 

 

4. In § 18 Abs. 1 Z 22 wird nach der Wortfolge „gemäß § 87 Abs. 3“ die Wortfolge „und Abs. 6“ eingefügt.

 

§ 18. (1) Den Verteilergebietsmanagern sind folgende Aufgaben übertragen:

           1. …

 

§ 18. (1) Den Verteilergebietsmanagern sind folgende Aufgaben übertragen:

           1. …

        22. Ein- und Verkauf von Ausgleichsenergie gemäß Z 8 zum Marktpreis vorrangig am Virtuellen Handelspunkt im Namen und auf Rechnung des Bilanzgruppenkoordinators, soweit deren Abruf für den Verteilergebietsmanager entsprechend den dort geltenden Nominierungsfristen abschätzbar ist; ein darüber hinausgehender Ausgleichsenergiebedarf ist gemäß § 87 Abs. 3 über den Bilanzgruppenkoordinator entsprechend den Marktregeln zu beschaffen;

 

 

        22. Ein- und Verkauf von Ausgleichsenergie gemäß Z 8 zum Marktpreis vorrangig am Virtuellen Handelspunkt im Namen und auf Rechnung des Bilanzgruppenkoordinators, soweit deren Abruf für den Verteilergebietsmanager entsprechend den dort geltenden Nominierungsfristen abschätzbar ist; ein darüber hinausgehender Ausgleichsenergiebedarf ist gemäß § 87 Abs. 3 und Abs. 6 über den Bilanzgruppenkoordinator entsprechend den Marktregeln zu beschaffen;

 

Hinweis der ParlDion: Am Ende der NovAo fehlt wohl das Wort „eingefügt“, daher müsste es richtig lauten:

5. In § 102 Abs. 2 Z 15 wird nach dem Wort „Dritten“ die Wortfolge „gemäß § 104 Abs. 3 und 4“ eingefügt.

 

5. In § 102 Abs. 2 Z 15 wird nach dem Wort „Dritten“ die Wortfolge „gemäß § 104 Abs. 3 und 4“.

 

(2) Die Allgemeinen Bedingungen für den Speicherzugang haben insbesondere zu enthalten:

           1. …

 

(2) Die Allgemeinen Bedingungen für den Speicherzugang haben insbesondere zu enthalten:

           1. …

        15. Bestimmungen, nach welchen Kriterien und in welcher Weise nicht genutzte kommittierte Speicherkapazitäten Dritten zugänglich gemacht werden;

 

 

        15. Bestimmungen, nach welchen Kriterien und in welcher Weise nicht genutzte kommittierte Speicherkapazitäten Dritten gemäß § 104 Abs. 3 und 4 zugänglich gemacht werden;

 

 

6. (Verfassungsbestimmung) § 104 Abs. 3 lautet:

 

(3) Das Speicherunternehmen bietet die ungenutzte Speicherkapazität unverzüglich zumindest auf „Day-ahead“-Basis (für den folgenden Gastag) und zumindest als unterbrechbare Kapazität auf dem Primärmarkt an.

 

„(3) (Verfassungsbestimmung) Der Speichernutzer ist verpflichtet, die von ihm vollständig oder teilweise nicht genutzte kontrahierte Kapazität unverzüglich über eine Sekundärmarktplattform anzubieten oder dem Speicherunternehmen zurückzugeben.“

(3) Das Speicherunternehmen bietet die ungenutzte Speicherkapazität unverzüglich zumindest auf „Day-ahead“-Basis (für den folgenden Gastag) und zumindest als unterbrechbare Kapazität auf dem Primärmarkt an.(Verfassungsbestimmung) Der Speichernutzer ist verpflichtet, die von ihm vollständig oder teilweise nicht genutzte kontrahierte Kapazität unverzüglich über eine Sekundärmarktplattform anzubieten oder dem Speicherunternehmen zurückzugeben.

 

7. (Verfassungsbestimmung) Dem § 104 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

 

 

„(4) (Verfassungsbestimmung) Kommt der Speichernutzer der Verpflichtung gemäß Abs. 3 nicht nach, entzieht das Speicherunternehmen dem Speichernutzer nach schriftlicher Ankündigung teilweise oder zur Gänze seine gebuchten, jedoch systematisch ungenutzten Speicherkapazitäten. Speicherkapazitäten, die von Stromerzeugungsanlagen zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen gemäß § 23 Abs. 2 Z 5 ElWOG 2010 oder zur Bereitstellung von Regelreserve auf Stromregelreservemärkten benötigt werden, gelten nicht als systematisch ungenutzt. Das Speicherunternehmen hat die entzogenen Kapazitäten zu vermarkten und den Erlös, abzüglich einer dem Speicherunternehmen zufallenden angemessenen Bearbeitungsgebühr, mit dem Speicherentgelt des betroffenen Speichernutzers höchstens bis zum Ausmaß des vereinbarten Speicherentgelts gegenzurechnen. Die sich aus dem Speichernutzungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten verbleiben in dem Umfang beim Speichernutzer, in dem die Speicherkapazitäten vom Speicherunternehmen nicht vermarktet werden. Nähere Festlegungen dazu und zur Verpflichtung gemäß Abs. 3 hat die Regulierungsbehörde in der Verordnung gemäß § 41 zu treffen.“

(4) (Verfassungsbestimmung) Kommt der Speichernutzer der Verpflichtung gemäß Abs. 3 nicht nach, entzieht das Speicherunternehmen dem Speichernutzer nach schriftlicher Ankündigung teilweise oder zur Gänze seine gebuchten, jedoch systematisch ungenutzten Speicherkapazitäten. Speicherkapazitäten, die von Stromerzeugungsanlagen zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen gemäß § 23 Abs. 2 Z 5 ElWOG 2010 oder zur Bereitstellung von Regelreserve auf Stromregelreservemärkten benötigt werden, gelten nicht als systematisch ungenutzt. Das Speicherunternehmen hat die entzogenen Kapazitäten zu vermarkten und den Erlös, abzüglich einer dem Speicherunternehmen zufallenden angemessenen Bearbeitungsgebühr, mit dem Speicherentgelt des betroffenen Speichernutzers höchstens bis zum Ausmaß des vereinbarten Speicherentgelts gegenzurechnen. Die sich aus dem Speichernutzungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten verbleiben in dem Umfang beim Speichernutzer, in dem die Speicherkapazitäten vom Speicherunternehmen nicht vermarktet werden. Nähere Festlegungen dazu und zur Verpflichtung gemäß Abs. 3 hat die Regulierungsbehörde in der Verordnung gemäß § 41 zu treffen.

 

 

8. In § 105 Abs. 1 Z 7 wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt, nach Z 7 wird folgende Z 8 angefügt:

 

§ 105. (1) Speicherunternehmen sind verpflichtet,

           1. …

 

§ 105. (1) Speicherunternehmen sind verpflichtet,

           1. …

           7. die von ihnen betriebenen Speicheranlagen sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben, zu erhalten und bedarfsgerecht auszubauen, wobei zu gewährleisten ist, dass die zur Erfüllung der Dienstleistungsverpflichtungen erforderlichen Mittel vorhanden sind.

 

           7. die von ihnen betriebenen Speicheranlagen sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben, zu erhalten und bedarfsgerecht auszubauen, wobei zu gewährleisten ist, dass die zur Erfüllung der Dienstleistungsverpflichtungen erforderlichen Mittel vorhanden sind.;

 

         „8. ihre Speicheranlagen an das inländische Netz zumindest auf der Netzebene 1 anzuschließen und die dafür erforderlichen Verträge insbesondere mit dem Netzbetreiber abzuschließen.“

           8. ihre Speicheranlagen an das inländische Netz zumindest auf der Netzebene 1 anzuschließen und die dafür erforderlichen Verträge insbesondere mit dem Netzbetreiber abzuschließen.

 

9. Nach § 105 wird folgender § 105a samt Überschrift eingefügt:

 

 

„Ermächtigung für Ressortübereinkommen über gemeinsame Nutzung von Speicheranlagen

Ermächtigung für Ressortübereinkommen über gemeinsame Nutzung von Speicheranlagen

 

§ 105a. Sofern die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B‑VG ermächtigt ist, kann sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Übereinkommen über die gemeinsame Nutzung von Speicheranlagen im Hoheitsgebiet Österreichs mit Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder Drittstaaten abschließen. Dabei sind insbesondere unionsrechtliche Befüllungsziele für Speicheranlagen zu berücksichtigen.“

§ 105a. Sofern die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B‑VG ermächtigt ist, kann sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Übereinkommen über die gemeinsame Nutzung von Speicheranlagen im Hoheitsgebiet Österreichs mit Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder Drittstaaten abschließen. Dabei sind insbesondere unionsrechtliche Befüllungsziele für Speicheranlagen zu berücksichtigen.

 

 

10. In § 159 Abs. 2 wird in Z 13 nach der Wortfolge „bis § 105“ die Wortfolge „oder § 170 Abs. 25“ eingefügt.

 

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. …

 

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. …

        13. seinen Pflichten als Speicherunternehmen gemäß § 97 oder § 99 bis § 105 nicht nachkommt;

 

 

        13. seinen Pflichten als Speicherunternehmen gemäß § 97 oder § 99 bis § 105 oder § 170 Abs. 25 nicht nachkommt;

 

 

11. Dem § 170 wird nach Abs. 24 folgender Abs. 25 angefügt:

 

 

„(25) Speicherunternehmen, deren Speicheranlage nicht bereits gemäß § 105 Abs. 1 Z 8 an das inländische Netz angebunden ist, haben binnen vier Monaten einen Antrag auf Netzzugang und Netzzutritt am technisch geeigneten Anschlusspunkt zu stellen und die erforderlichen Verträge binnen angemessener Frist abzuschließen.“

(25) Speicherunternehmen, deren Speicheranlage nicht bereits gemäß § 105 Abs. 1 Z 8 an das inländische Netz angebunden ist, haben binnen vier Monaten einen Antrag auf Netzzugang und Netzzutritt am technisch geeigneten Anschlusspunkt zu stellen und die erforderlichen Verträge binnen angemessener Frist abzuschließen.