2608/A XXVII. GP

Eingebracht am 14.06.2022
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

 

 

 

 

der Abgeordneten Michael Bernhard, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2022, wird wie folgt geändert:

 

   1. Nach § 9 Abs. 3 wird folgender neuer Absatz 3a eingefügt:

"(3a) An die Stelle des Grenzbetrags nach Abs. 3 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, der mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. Der Vervielfachung ist jeweils der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen."

 

   2. Nach § 24 Abs. 1 Z 3 wird folgende neue Ziffer 4 eingefügt:

"4. An die Stelle des Grenzbetrags nach Z 3 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, der mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. Der Vervielfachung ist jeweils der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen."

 

    3. In § 24a Abs. 2 wird der Ausdruck "66 €" in "80 Euro" geändert.


 

    4. Nach § 24a Abs. 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) An die Stelle des Höchstbetrags nach Abs. 2 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, der mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. Der Vervielfachung ist jeweils der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen."

Begründung

Nach den Pandemiejahren führt unter anderem der Ukrainekrieg zu steigender Inflation und mittlerweile wird in Folge der Teuerungswelle auf allen Ebenen über mögliche Beihilfen und Ausgleichszahlungen diskutiert. Mehrfach kamen Vorschläge zu Erhöhungen von Sozialleistung. Je nach einzelner Leistung gibt es oft aber ohnedies regelmäßige oder gar indexierte Anpassungen. Vergessen werden derartige Anpassungen allerdings beispielsweise bei Zuverdienstgrenzen oder Deckelungen von Bezügen, die auf der Basis eines vorhergehenden Einkommens berechnet werden. Das bedeutet, dass beispielsweise Eltern während der Karenz in bestimmten Fällen weniger Bezüge erhalten. So ist das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld zwar - wie der Name sagt - vom Einkommen vor der Geburt des Kindes abhängig, gedeckelt ist der Bezug aber dennoch.

In der Praxis gibt es für die meisten Bezüge aber automatisierte Anpassungen. Kollektivverträge führen zu Gehaltserhöhungen, Pensionen werden so gut wie jährlich erhöht und beispielsweise das Pflegegeld wird mittlerweile automatisiert angepasst. Wer einen Teilbezug seines Gehalts während der Karenz weiter erhalten will, muss bei der geltenden Regel aber davon ausgehen, dass dieser Bezug in Zukunft für immer weniger Kaufkraft steht und die Orientierung am Einkommen damit immer weniger Vorteile bringt. Dabei orientiert sich das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ja explizit am Einkommen, damit Personen mit mehr Steuerleistung aus dieser sozusagen auch einen größeren Rückbezug haben.

Wer zusätzlich auch noch während der Karenz verdienen will und nebenbei arbeitet, wird spätestens ab diesem Punkt vor großen Herausforderungen stehen. Sollte das Kinderbetreuungsgeld nicht ausreichen, besteht die Möglichkeit eines Zuverdienstes. Wie so oft ist aber auch dieser Zuverdienst begrenzt und Familien standen dadurch immer wieder vor dem Problem, dass es sogar zur Rückzahlungen von Kinderbetreuungsgeld kommen musste. Eine Anpassung an die aktuelle wirtschaftliche Lage ist aber nötig, um Familien ein adäquates Auskommen und vor allem wirtschaftliche Leistung zu ermöglichen. Für 2022 wurde die Zuverdienstgrenze in Folge dieser Notwendigkeit angepasst, aus anderen Gesetzesmaterien ist aber bekannt, dass derartige regelmäßige Änderungen oft zu unlesbaren Gesetzen und permanenten Neubeschlüssen führen. Im Sinne einer einfachen und nachvollziehbaren Gesetzgebung bietet sich eine automatische Anpassung dementsprechend an.


 

Konkret zu den Änderungen:

Ziffer 1 und Ziffer 2 - KBG-Zuverdienstgrenzen automatisch anpassen:

Gerade in Zeiten des akuten Arbeitskräftemangels mit 250.000 unbesetzten Stellen muss besonders darauf geachtet werden, dass sämtliche Zuverdienstgrenzen regelmäßig automatisch mit der Aufwertungszahl angepasst werden, so auch beim Kinderbetreuungsgeld.

Ziffer 3 und Ziffer 4 - Höchstgrenze des einkommensabhängigen KBG automatisch anpassen

Außerdem soll ein besonderer Anreiz gesetzt werden, die kürzere einkommensabhängige KBG-Variante zu wählen, um schneller wieder in den Arbeitsmarkt zurückzukehren. Das soll helfen den "Parenting Gap" zu reduzieren. Der "Parenting Gap" ist ein Einkommensknick im Karrieverlauf durch zu langes Fernbleiben vom Arbeitsmarkt aufgrund von überdurchschnittlich langen Kinderbetreuungszeiten. Konkret soll beim einkommensabhängigen KBG die Tagessatz-Höchstgrenze, die seit über einem Jahrzehnt nicht mehr angepasst wurde, von 66 Euro auf 80 Euro erhöht werden. Ab. 1 Jänner 2023 soll diese dann jährlich mit der Aufwertungszahl angepasst werden.

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Familie und Jugend zuzuweisen.