Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2022, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 9 Abs. 3 wird folgender neuer Absatz 3a eingefügt:

„(3a) An die Stelle des Grenzbetrags nach Abs. 3 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, der mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. Der Vervielfachung ist jeweils der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen.“

2. Nach § 24 Abs. 1 Z 3 wird folgende neue Ziffer 4 eingefügt:

         „4. An die Stelle des Grenzbetrags nach Z 3 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, der mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. Der Vervielfachung ist jeweils der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen.“

3. In § 24a Abs. 2 wird der Ausdruck „66 €“ in „80 Euro“ geändert.

4. Nach § 24a Abs. 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

„(3) An die Stelle des Höchstbetrags nach Abs. 2 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, der mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. Der Vervielfachung ist jeweils der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen.“