2612/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 14.06.2022
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Verjährungsverzicht bei in Heimen erfahrener psychischen, physischen oder sexualisierten Gewalt 

Opfer von Gewalt im Kindes- und Jugendalter leiden häufig noch als Erwachsene unter Spätfolgen. Zudem hat die Mehrzahl der Betroffenen auch eine schlechte Ausbildung, was sich etwa mit Verarmung, Beziehungsproblemen, Obdachlosigkeit oder Gefängnisaufenthalten in den Lebensläufen der Opfer niederschlägt. Den meisten Betroffenen fällt es daher schwer, sich ihrer eigenen Vergangenheit zu stellen, weshalb der Verarbeitungsprozess häufig viele Jahre dauert. Neben diesen psychosozialen Folgen werden Opfer oft mit bereits verjährten Schadenersatzansprüchen konfrontiert. Somit stehen sie vor der Undurchsetzbarkeit von Ansprüchen gegenüber Tätern sowie verantwortlichen Institutionen.

Am 27.11.2020 trat unter diesem Gesichtspunkt in Tirol eine Bestimmung in Kraft (LGBl. Nr. 123/2020), wonach die Landesregierung ermächtigt wurde, auf die Einrede der Verjährung und auf den Einwand eines allfällig abgeschlossenen Pauschalvergleiches unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber zivilrechtlichen Ansprüchen von in Heimen der Jugendwohlfahrt des Landes Tirol untergebrachten Gewaltopfern zu verzichten.

Mangels einer dementsprechenden im Bundesrecht verankerten Rechtsgrundlage soll die oben genannte Bestimmung als Vorbild herangezogen werden, um die Durchsetzung von Ansprüchen von in Jugendheimen und Pflegefamilien untergebrachten Opfern auch bundesweit zu ermöglichen. Um den durch das begangene Unrecht entstandenen Schaden auch Jahre danach noch geltend machen zu können, sollte die Verjährungsfrist verdoppelt und somit auf 60 Jahre erstreckt werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Justiz, wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der eine Änderung der Verjährungsbestimmungen im ABGB dahingehend vorsieht, dass Schadenersatzansprüche von in Jugendheimen und Pflegefamilien untergebracht oder betreut gewesenen Opfern von psychischer, physischer oder sexualisierter Gewalt einer sechzig jährigen Frist unterliegen."  

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.