Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/ 1967, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 220/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 und § 62 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.“

2. Dem § 55 wird folgender Abs. 54 angefügt:

„(54) § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.“