2624/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 14.06.2022
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Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Sabine Schatz,

Genossinnen und Genossen

 

betreffend Erweiterung der Heimopferrente

 

Der Bericht der Volksanwaltschaft über die Kontrolle der allgemeinen Verwaltung 2021 zeigt zum Heimopfergesetz nachfolgende Problemstellung auf (Seite 36 des Berichts):

 

„Wie schon im PB 2020 bemängelt, gibt es eine Gruppe von Heimopfern, die – trotz Arbeitsunfähigkeit und ohne als arbeitssuchend beim AMS gemeldet zu sein – keinen Anspruch auf die Heimopferrente vor dem gesetzlichen Pensionsalter hat. Dieses Problem trifft Männer und Frauen, die aufgrund fehlender Beitragsmonate keinen Anspruch auf eine Eigenpension haben und aufgrund des Haushaltseinkommens der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners keine Leistung der Mindestsicherung bekommen, obwohl sie nicht mehr arbeitsfähig sind. Sie stehen nicht mehr im Erwerbsleben, müssen aber trotzdem das Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters bis zur Auszahlung der Heimopferrente abwarten. Wären sie alleinstehend, hätten sie Anspruch auf eine Dauerleistung der Mindestsicherung wegen Arbeitsunfähigkeit und damit auch auf Auszahlung der Heimopferrente. Diese Differenzierung von Alleinstehenden zu in Partnerschaft lebenden Heimopfern erscheint nicht geboten. Der Gesetzgeber ist daher angehalten, die Ungleichbehandlung zu beseitigen.“

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an die Bundesregierung folgenden

 

Entschließungsantrag:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird aufgefordert, die von der Volksanwaltschaft aufgezeigte, diskriminierende Differenzierung zwischen Alleinstehenden und in Partnerschaft lebenden Heimopfern mittels einer entsprechenden Gesetzesvorlage umgehend zu beseitigen.“

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales