2628/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 14.06.2022
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

des Abgeordneten Christian Hafenecker, MA

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Führen von Hunden von Fahrrädern aus

Wer Tiere, insbesondere Hunde, mit dem Fahrrad mitnehmen will, benötigt dafür je nach Größe einen speziellen Transportkorb oder Fahrradanhänger. Es ist nicht erlaubt,

 

Diese Regelung der StVO gilt für alle Straßen mit öffentlichem Verkehr. Das sind solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können (auch Radwege). Ausgenommen von diesem Verbot sind nur Zugtiere, die uneingespannt an der rechten Seite oder hinter dem Fuhrwerk angebunden mitlaufen dürfen.

§99 StVO:

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

f) wer Tiere während der Fahrt an einer Leine hält oder an Fahrzeuge anhängt, um sie mitlaufen zu lassen, ausgenommen die Fälle des § 74 Abs. 3

 

Während damit das Führen von Hunden von Fahrrädern aus verboten ist, ist es in Deutschland erlaubt.

         

§28 Straßenverkehrs-Ordnung:

(1) Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden.

 

Daher stellen die unterzeichnenden Abgeordneten folgenden

 

 

 

Entschließungsantrag

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung und insbesondere die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie werden aufgefordert, aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, mit der die Straßenverkehrsordnung so geändert wird, damit das Führen von Hunden von Fahrrädern aus ermöglicht wird.

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Verkehrsausschuss ersucht.