2634/A XXVII. GP

Eingebracht am 14.06.2022
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Petra Wimmer, Verena Nußbaum,

Genossinnen und Genossen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird

 

          Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird

 

          Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Das Bundespflegegeldgesetz - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 251/2021, wird wie folgt geändert:

 

In § 3a Abs. 2 Z 4 lit e) entfällt der Ausdruck „verfügen.“ und es wird folgende lit f) angefügt:

 

          „f) gemäß § 62 Asylgesetz verfügen.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales


 

Begründung

 

 

Aufgrund der Inkraftsetzung der Massenzustrom- Richtlinie 2001/55/EG – Vorschriften für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen auf die EU-Länder

sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, unter anderem   Sozialleistungen und finanzielle Unterstützung sowie medizinische Versorgung zu gewähren.

 

Derzeit haben diese Menschen aber keinen Zugang zum Pflegegeld. Leider gibt es aber dramatische Fälle, insbesondere Kinder mit schweren Behinderungen, die dringend den Zugang zum Pflegegeld benötigen.

 

Beispielsweise der Fall des Danylo P., geboren 2011, er leidet unter Epilepsie mit diversen Begleiterkrankungen. Danylo bekommt bis jetzt keinerlei therapeutische, diätetische oder sonstige Unterstützung; die Eltern übernehmen die Begleitung am Schulweg; aufgrund einer Erkrankung des Verdauungstraktes leidet Danylo immer wieder an starken Bauchschmerzen mit Erbrechen und Durchfall, er war deshalb bereits 2x im LKH Graz. Er muss deshalb sehr auf seine Ernährung achten und darf bestimmte Lebensmittel nicht essen, was mit den über die Grundversorgung zur Verfügung gestellten Lebensmitteln und den geringen finanziellen Mitteln aus der Grundversorgung kaum möglich ist.

 

Oder: Olha K., geboren 2008, Sauerstoffunterversorgung bei der Geburt, in Folge Schlaganfall -> Zerebralparese: Rollstuhlfahrerin, Spastik (Hände), Skoliose, Gehirnkatheder. Olha kann mit Hilfe ein paar Schritte gehen; sie kann schreiben, lernen, singt sehr gerne und war im Paraolympics-Schwimmteam, kann aber im Alltag fast nichts alleine bewältigen (z.B. essen, WC gehen etc.)

Zurzeit wird sie rund um die Uhr von ihrer Mutter betreut, die sie z.B. aus dem Rollstuhl oder ins Bett hebt und deshalb inzwischen selbst körperliche Beschwerden hat und Physiotherapie braucht.

 

Ein weiterer Fall: Teodor H., geboren 2013, Autismus-Spektrum-Störung mit schwerer Sprachstörung. Da Teo nicht in die Schule gehen darf, verbringt er den ganzen Tag mit seiner Mutter und seiner Oma, oft in der kleinen 2 Zimmer Wohnung. Er wird zunehmend aggressiver, Mutter & Großmutter brauchen dringend betreuungsfreie Zeiten, sowohl, um Deutsch zu lernen, als auch um sich zu erholen.

 

Für alle diese Kinder und ihre Familien wäre der Zugang zum Pflegegeld eine große Erleichterung, denn damit könnte notwendige Hilf und Entlastung zugekauft werden.

Eine Änderung des BPGG mit der Ergänzung, dass Vertriebene aus der Ukraine den Zugang zum Pflegegeld erhalten, muss daher sofort umgesetzt werden.