2636/A XXVII. GP
Eingebracht am 14.06.2022
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Muchitsch,
Genossinnen und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Heimopferrentengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Heimopferrentengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
2 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
3 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
4 Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
5 Änderung des Opferfürsorgegesetzes
6 Änderung des Impfschadengesetzes
7 Änderung des Verbrechensopfergesetzes
8 Änderung des Heimopferrentengesetzes
9 Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2022, wird wie folgt geändert:
Nach § 768 wird folgender § 769 samt Überschrift angefügt:
„Vorgezogene Pensionsanpassung 2023
§ 769. (1) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 1a bis 2a ist eine vorgezogene Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2023 mit 1. Juli 2022 wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist, wenn es nicht mehr als 4 000 € beträgt, um 6,0% zu erhöhen.
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 30. Juni 2022 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs. 3 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 299a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 30. Juni 2022 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 30. Juni 2022 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 30. Juni 2022 darauf Anspruch hat und die Leistung für das bzw. im Jahr 2022 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
1. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Juni 2022 bei Zutreffen der
Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 264 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 264 Abs. 6a gebührt hat;
2. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Juni 2022 bei
Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 254 Abs. 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.
Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem
Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, die im Juni 2022 gebühren.
(3) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen. Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist § 108h Abs. 1a erster Satz entsprechend anzuwenden.
(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 30. Juni 2022 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit 6,0% zu vervielfachen.
(5) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 30. Juni 2022 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.
(6) (Verfassungsbestimmung) Die vorgezogene Anpassung für das Kalenderjahr 2023 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, darf die Erhöhung nach Abs.1, unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens (Abs.2) nicht überschreiten. Umfasst sind jedenfalls jene auf landesgesetzlichen Regelungen basierenden Leistungen, für die nach § 10 Abs. 6 BezBegrBVG, BGBL. I Nr. 64/1997, eine Befugnis zur Festlegung eines Sicherungsbeitrages besteht.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2022, wird wie folgt geändert:
Nach § 398 wird folgender § 399 samt Überschrift angefügt:
„Vorgezogene Pensionsanpassung 2023
§ 392. (1) Abweichend von § 50 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 1a bis 2a ist eine vorgezogene Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2023 mit 1. Juli 2022 wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist, wenn es nicht mehr als 4 000 € beträgt, um 6,0% zu erhöhen
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 30. Juni 2022 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 55 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 156a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 30. Juni 2022 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 30. Juni 2022 durch die Anwendung des § 145 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 30. Juni 2022 darauf Anspruch hat und die Leistung für das bzw. im Jahr 2022 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
1. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Juni 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 145 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 145 Abs. 6a gebührt hat;
2. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2021 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 132 Abs. 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.
Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem
Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, die im Juni 2022 gebühren.
(3) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen. Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist § 50 Abs. 1a erster Satz entsprechend anzuwenden.
(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 30. Juni 2022 durch die Anwendung des § 145 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit 6,0% zu vervielfachen.
(5) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem Versicherungsträger bis zum 30. Juni 2022 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen, wenn der Versicherungsträger für die gesetzliche Pension leistungszuständig ist. Auf dieselbe Weise hat der Versicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2022, wird wie folgt geändert:
Nach § 385 wird folgender §386 samt Überschrift angefügt:
„Vorgezogene Pensionsanpassung 2023
§ 386. (1) Abweichend von § 46 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 1a bis 2a ist die vorgezogene Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2023 mit 1. Juli 2022 wie folgt vorzunehmen: Das
Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist, wenn es nicht mehr als 4 000 € beträgt, um 6,0% zu erhöhen.
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 30. Juni 2022 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 51 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 147a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 30. Juni 2022 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2021 durch die Anwendung des § 136 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz,BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 30. Juni 2022 darauf Anspruch hat und die Leistung für das bzw. im Jahr 2022 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
1. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2021 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 136 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 136 Abs. 6a gebührt hat;
2. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2021 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 123 Abs. 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.
Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem
Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, die im Juni 2022 gebühren.
(3) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen. Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist § 46 Abs. 1a erster Satz entsprechend anzuwenden.
(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 30. Juni durch die Anwendung des § 136 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit 6,0% zu vervielfachen.
(5) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem Versicherungsträger bis zum 30. Juni 2022 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen, wenn der Versicherungsträger für die gesetzliche Pension leistungszuständig ist. Auf dieselbe Weise hat der Versicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.“
Artikel 4
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 – KOVG 1957, BGBl. Nr. 152/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2021, wird wie folgt geändert:
Nach § 113q wird folgender § 113r eingefügt:
„§ 113r. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die vorgezogene Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2023 mit 1. Juli 2022 mit dem Faktor 1,060 vorzunehmen.“
Artikel 5
Änderung des Opferfürsorgegesetzes
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2021, wird wie folgt geändert:
Nach § 17p wird folgender § 17q eingefügt:
„§ 17q. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die vorgezogene Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2023 mit 1. Juli 2022 mit dem Faktor 1,060 vorzunehmen.“
Artikel 6
Änderung des Impfschadengesetzes
Das Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2022, wird wie folgt geändert:
Nach § 8n wird folgender § 8o eingefügt:
„§ 8o. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die vorgezogene Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2023 mit 1. Juli 2022 mit dem Faktor 1,060 vorzunehmen.“
Artikel 7
Änderung des Verbrechensopfergesetzes
Das Verbrechensopfergesetz – VOG, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2021, wird wie folgt geändert:
Nach § 15p wird folgender § 15q eingefügt:
„§ 15q. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die vorgezogene Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2023 mit 1. Juli 2022 mit dem Faktor 1,060 vorzunehmen.“
Artikel 8
Änderung des Heimopferrentengesetzes
Das Heimopferrentengesetz – HOG, BGBl. I Nr. 69/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2021, wird wie folgt geändert:
Nach § 19f wird folgender § 19g samt Überschrift eingefügt:
„Vorgezogene Anpassung 2023
§ 19g. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die vorgezogene Anpassung der Rentenleistung für das Jahr 2023 mit 1. Juli 2022 mit dem Faktor 1,060 vorzunehmen.“
Artikel 9
Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
Das Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 251/2021, wird wie folgt geändert:
Nach § 48f wird folgender § 48g samt Überschrift eingefügt:
„Vorgezogene Anpassung 2023
„§48g. Abweichend von § 5 Abs. 2 und 3 ist die vorgezogene Anpassung der Pflegegeldbeträge für das Kalenderjahr 2023 mit 1. Juli 2022 mit dem Faktor 1,060 vorzunehmen.“
Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales
Begründung
Die Inflation in Österreich ist auf einem fast 50-jährigen Rekordhoch. Laut Schnellschätzung der Statistik Austria wird die Preissteigerung für Mai 2022 bei 8,1% liegen.
Die dramatische Situation hat sich in den letzten Monaten verschärft, eine Entspannung ist nicht in Sicht. Im Gegenteil, Experten gehen sogar davon aus, dass die Inflation in Österreich bis auf 9% steigen könnte (OeNB). Nach den Preissteigerungen beim Tanken und Heizen, kommen jetzt Wohnen und Lebensmittel dran, denn Lebensmittelketten haben bereits begonnen, die Preise auf Grund der gestiegenen Kosten für Rohstoffe und Energie zu erhöhen.
Die rasante Teuerung ist auch für Pensionist*innen nicht mehr zu stemmen. Die jährliche gesetzliche Inflationsanpassung erfolgt rückwirkend per Jänner und betrug zuletzt 1,8%, die Teuerung aber liegt aktuell bei 8,1%. Bis zur nächsten regulären Anpassung dauert es noch länger als ein halbes Jahr. Der von der Regierung angekündigte Energiekostenausgleich als Einmalzahlung deckt die gestiegenen Energiepreise nur teilweise, eine Abgeltung des bereits entstandenen und noch bevorstehenden Kaufkraftverlustes ist daher dringend notwendig.
Während die Menschen unter den hohen Energiepreisen ächzen, verdient der Finanzminister gut an der Inflation. In den Jahren 2022 und 2023 werden aufgrund der exorbitanten Preissteigerungen mehr als 10 Mrd. € zusätzlich in sein Budget fließen. Das mag zwar gut für das Budget sein, ist aber schlecht für die Menschen in unserem Land, die unter diesen Mehrbelastungen stöhnen.
Es muss daher jetzt gehandelt und den Menschen geholfen werden. Eine vorgezogene Anpassung der Pensionen, des Pflegegeldes und der Versorgungsleistungen mit 1. Juli dieses Jahres um 6 Prozent wird den Betroffenen ein wenig helfen, diese enormen Zusatzkosten zu bewältigen.